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vieh auf dem Marktplatz aufgetrieben fein. Für jedes Tier ist ein Stand­zeichen zu lösen.

§ 5.

Der Transport des Viehs hat stets mit Vorsicht und ohne Tierquälerei zu ersolgen. Zum Führen von Großvieh dürfen nur erwachsene, kräftige Personen verwandt werden. Schulpflichtige Kinder mit Treiben und Führen von Lieh jeglicher Art zu beauftragen, ist verboten.

Bösartige Tiere und Fasel müssen durch mindestens einen vom Kopf bis zum rechten Norderbein angebrachten Strick gebunden, sowie mit Wursstricken und nötigenfalls mit Augenklappe verfehen sein und durch mindestens zwei Personen geführt werden.

8 6.

Sämtliches Melkvieh muß an dem Morgen des Markttages, bevor es auf den Liehmarkt aufgetrieben wird, ausgemolken werden. Das Melken ist erneut vorzunehmen, wenn der Füllungszustand des Euters dies er­fordert.

8 7.

Die aufzutreibenden Tiere müssen an einem Kopsstrick geführt wer­den. Mehr als drei Tiere dürfen nicht zusammengekoppelt sein. Befreiung von diesen Vorschriften kann vom Polizeiamt im Einvernehmen mit dem Kreisveterinäramt gestattet werden.

8 8.

Besitzer von Einstellstallungen für Marktvieh haben diese bei dem Polizeiamt anzumelden. Die Stallungen müssen trocken, hell, gut gelüftet und mit undurchlässigem Fußboden (Zement, Asphalt oder in Zement verlegte Klinkersteine) versehen sein. Der Verputz der Wände ist minde­stens bis auf 2 Meter Höhe über dem Fußb en mit Zement glatt her­zustellen. Die in diesen Stallungen befind - Ausrüstungsgegenstande müssen aus leicht zu reinigendem und des> ndem Material bestehen.

Die Stallungen sind nach jedem Markt c zu reinigen und zu des­infizieren (Anlage A d . Bundesratsvo zum Reichsviehseuchen­

gesetz vom 7. Dezember 1911 RGBl. 1912, Anweisung für das Des­infektionsverfahren bei Viehseuchen betre

8 9-

Die Desinfektion der zur Beförderung von ^tarktvieh dienenden Fahr­zeuge jeglicher Art hat nach der Anordnung des Ministers des Innern vom 22. September 1928 über Reinigung und Desinfektion der zur Be­förderung von lebenden Tieren dienenden Kraftwagen an den hierfür vom Polizeiamt bestimmten Plätzen zu erfolgen.

8 10.

Für die infolge polizeilicher Anordnung zu befolgenden Nutzungs­beschränkungen von Tieren haben die Besitzer die Kosten zu tragen.

8 u.

Den Anordnungen der Polizei und des Kreisveterinäramts zur Auf­rechterhaltung der Ordnung auf dem Viehmarkt haben alle Marktbesucher Folge zu leisten. Händler, welche sich diesen Anordnungen widersetzen und den Marktbetrieb stören, können neben gerichtlicher Verfolgung vom Polizeiamt auf bestimmte Zeit vom Marktbesuch ausgeschlossen werden.

8 12.

Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden mit Geldstrase bis zu 150 RM., die im Uneinbringlichkeitssalle in host umgewandelt wird, bestrast.

§ 13.

Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verösfentlichung im Amtsver- kündigungsblatt in Straft. Mit dem gleichen Tage tritt die Polizeiver­ordnung gleichen Betreffs vom 16. August 1922 und die Polizeiverord­nung vom 5. März 1903, das Ausmelken der Kühe vor dem Auftrieb auf den Viehmarkt oder dem Antreiben zu Handelszwecken betreffend, außer Kraft.

Gießen, den 24. Februar 1931.

Hessisches Polizeiamt. Wolf.

Dienstnachrichten des Kreisamtes.

Otto Hofmann aus Wiefeck wurde als Fleifchbefchauer und Trichincn- schauer für die Gemeinde Wiefeck verpflichtet.

In Heldenbergen (Kreis Friedberg) ist die Maul- und Klauenseuche erloschen.

Der seitherige Bürgermeister Ludwig Opper II. von Ellingshausen wurde am 18. Februar 1931 wiedergewähll.

Der Minister des Innern hat für das Gebiet des Volksstaates Hessen die Erlaubnis erteilt:

Dem Hessischen Landesverein vom Roten Kreuz und Alice-Frauen- verein zur Sammlung von Geldspenden durch Haus- und Straßensamm- lung, verbunden mit Blumentag, bis zum 30. Juni 1931; Blumentag: 14. Juni.

Druck der Drübl'schen Universitäts-Buch« und Steindruckerei, 21. Lange. Gießen.