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6. März
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1931
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2.
3.
4.
Durch Polizeiverordnung vom 30. Dezember 1881 (AVBl Nr 15 von 1914) die Verpflichtung der Baumbesitzer, binnen 4 Wochen nach Aufforderung durch die Ortspolizei, dürre Bäume und Aeste aus Feld und Gärten zu entfernen;
durch Polizeiverordnung vom 18. Juli 1925 (AVBl. Nr. 59 von 1925) die Verpflichtung der Baumbesitzer, innerhalb 14 Tagen nach erfolgter öffentlicher Bekanntmachung oder nach vorausgeganqener besonderer Aufforderung durch die Bürgermeisterei, Bäume, Straucher und Hecken von Raupenneskern zu befreien;
durch Polizeiverordnung vom 28. Juli 1925 (AVBl. Nr. 61 von 1925) die Verpflichtung der Baumbesitzer, innerhalb 14 Tagen nach erfolgter öffentlicher Bekanntmachung oder nach vorausgegangener besonderer Aufforderung durch die Bürgermeisterei, die Bäume in reinige ®arten0runi)ftütfen und Hofreiten von Misteln zu durch Polizeiverordnung vom 19. November 1904 (AVBl Nr. 166 von 1904) die Verpflichtung der Baumbesitzer oder Nutzungsberechtigten, die mit Blutläusen behafteten Bäume binnen 8 Tagen »ach öffentlicher Benachrichtigung durch die Ortspolizeibehörde zu
Bekanntmachung.
®eir-: ®bgberun0 bes Obstbaues durch Vertilgung der Obstbaumschüd-
Zur Vertilgung der Obstbaumschädlinge sind für den Kreis Gießen folgende Anordnungen getroffen:
Aüchtveisung
über den Stand der Maul- und Klauenseuche in Hessen am 15. Februar 1931.
»etr.; Forst- und Jagdschutz; hier: die Mitnahme von Hunden in Felder und Walder.
An dre Orkspolizeibehörden und die Gendarmeriestationen des Kreises.
b£5 Hessischen Jagdstrafgesetzes vom 19. Juli 1858 macht ES " Wenige strafbar, der einen Hund in fremdem Jagdgebiet bei sich hat und denselben außerhalb der erlaubten Verbindungswege über hundert Schritte von diesem entfernt frei herumlaufen läßt. ’
0en ®'e- alle Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmung unnachsichtlich zur Anzeige zu bringen. Die Ortspolizeibehörden werden WKüL-N-7 fteI(te ^ei- Feldschutzpersonal ent-
Gießen, den 6. Februar 1931.
Kreisamt Gießen. I.V.: Schmidt.
Polizeiverordnung
betreffend die Einrichkung und den Betrieb des Ruhviehmarkkes in Gießen.
® m"? l«es SM. 129b Abf. 2 Ziff. 1 der Städteordnung vom 8. Juli 1911^ des Art. 3 des Gesetzes über die Ortspolizei vom 14. Juli 1921 der lo^SEurtmung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924, sowie der Paragraphen 3 und 4 des Gesetzes über den Verkehr mit V,eh und Fleisch vom 10. August 1925 und der hessischen Ausführunqs- bestlmmungen hierzu vom 9. Oktober 1925 wird nach Anhörung des Staüt- mit Genehmigung des Herrn Ministers des Innern vom 6. Februar 1931 Nr. M d. I. II, 11 756/30 für die Stadt Gießen folgende Polizeiverordnung erlassen.
8 1.
Für alle angetriebenen Tiere sind Ursprungszeugnisse oder Gesundheitszeugnisse beizubringen.
§ 2.
Alle vor dem Markttage und am Markttage eintreffenden Tiere sind bei der Ankunft amtstierärztlich zu untersuchen und besonders zu kenn- qv iu)nen.
Das Oeffnen und die Entladung der mit Marktvieh bestellten Eisen- mhnwagen ist nur im Beisein des diensttuenden Veterinärbeamten getaktet. Bahntransporte, die in der Nacht eintreffen, müssen bis zum Mor- 0en des nächsten Tages unter Verschluß gehalten werden.
Tiere, die auf sonstigen Transportmitteln zum Markt gebracht werden werden UUr °U ben DOm Polizeiamt bestimmten Wagenplätzen entladen ^n^c^ugangsstraßen nach den Untersuchungsstellen sind besonders zu
Der Auf- und Abtrieb am Markttage wird durch das Polizeiamt im Einvernehmen mit dem beamteten Tierarzt geregelt. Der Abtrieb beginnt erst, wenn der Auftrieb beendet ist.
§ 3.
Sns Einstellen von amtstierärztlich nicht untersuchten und nicht be- onoers gekennzeichneten Tieren in die Einstallungen (vgl. §8) ist ver-
§ 4.
Marktvieh darf am Vormarkte weder aus Gießen abgetrieben, noch sonstwie abtransportiert werden. Am Markttage muß das gesamte Markt-
An den Herrn Oberbürgermeister der Stadt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
,ihHAirroe“rUfti.ra60en ,6ie- vorstehende Bekanntmachung alsbald auf orts- ubliche Weife bekanntzumachen und die Baumbesitzer zur Entfernung der dürren Baume und Aefte sowie zur Säuberung der Bäume, Straucher d'vnen vier Wochen aufzufordern. Weiterhin ist Ihr Polizei- und Feldschutzpersonal anzuweisen, die Durchführung der Vorschriften streng zu überwachen und bei Versäumnis der Baumbesitzer die Ent- @ «Un0s ^er burren Bäume und Aeste und der Obstbaumschädlinge auf Kosten der Säumigen durch die Gemeinde zu veranlassen.
Da die Vertilgung der Obstbaumschädlinge in den letzten Jahren oft- mals nur sehr lässig betrieben wurde, werden wir in Zukunft durch unsere Sachverständigen Stichproben vornehmen lassen und gegebenenfalls die gericytliche Bestrafung der Säumigen veranlassen. ' '
Gießen, den 28. Februar 1931.
Kreisamt Gießen. I.V.: Schmidt.
Amtsverkündigungsblaü
für die provinzialdirettion Oberheffen und für das Kreisamt Gießers
Bei Zuwiderhandlungen wird nicht nur auf Geldstrafe erkannt, son- E 65 kmn auch Entfernung der dürren Bäume und Aeste und der mit Kpennestern behafteten Zweige und Aeste sowie das Ausschneiden der au Kosten der Säumigen durch die Ortspolizei vorgenommen Umstandes, daß jährlich bis zu 40 Prozent der h« li. burd) Schädlinge vernichtet werden, und in Anbetracht der Be- nfiHn?Vl"e.r 0uten Vaumpflege für die im Interesse der Volksernährung m ^.^hohung unserer Obsterträgnisse wird allen Beteiligten eine ge- S* Bekämpfung der Obstbaumschädlinge zur Pflicht gemacht. mWeiti0 weisen wir darauf hin, daß das Bespritzen der Bäume mit Wirkung jst Schädlingsbekämpfung in der Jetztzeit von besonders guter
Meßen, den 28. Februar 1931.
Kreisamt Gießen. 3.23.: Schmidt.
Kreis
Gemeinden (Gutsbezirke)
Gehöfte
insgesamt
davon (Sp. 1) neu
insgesamt
davon (Sp. 3) neu
1
2
3
4
Darmstadt...........
3
1
3
1
Bensheim............
1,
_
1
Dieburg.............
4
1
8
5
Erbach..............
—
_
Broß-Berau..........
4
_
5
Heppenheim..........
—
_
Offenbach ............
—
—
_
Alsfeld ..............
—
_
_
Büdingen............
4
3
4
3
Friedberg............
1
_
1
Bießen..............
—
_
Lauterbach...........
—
_
_
Schotten ............
—
_
_
Alzey................
1
1
4
4
Bingen ..............
3
1
3
1
Mainz..............
1
1
1
1
Oppenheim...........
2
_
7
2
Worms..............
3
1
3
1
Hessen
27
9 1
40
18


