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Betr.: Die Regelung des Reklamewesens.

Polizeiverordnung.

Auf Grund des Artikels 64 der Kreis- und Provinzialordnung des Artikels 65 des Gesetzes, die Allgemeine Bauordnung betreffend des Ar-

iW» S 7u SCTÄ8 ffÜHÄ' ®"b<" nachstehende Polizeiverordnung erlassen.

§ 1.

Tin« Anbrinaen oder Aufstellen von Schildern, Aufschriften und Ab- dlwuv« fi, >It d-, geWl.n.n O-W-I'-»

°^Das"'gleiche gilt für das Anbringen oder Ausstellen von sonstigen Schilder/ Aufschriften und dergleichen oder Gegenständen, die für da

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deren Fällen für den Bezirk der Stadt Gießenvondem Oberbürger­meister im übrigen von dem Kreisamt gestattet werden.

L,rL eine Anpreisung auf oder an öffentlichen Straßen oder Wegen angebracht werden soll/ist die vorherige Zustimmung des Wegunter- haltungspflichtigen zu der Ausnahmebewilligung erforderlich.

§ 2. .

innerhalb der geschlossenen Ortschaften dürfen auf oder an öffentlichen Plätzen, Straßen 'ober Wegen keine Schilder, Aufschriften und Abbil-

Betr.: Polizeiverordnung über den Kraftsahrzeugverkehr in der Gemeinde Heuchelheim.

Polizeiverordnung.

Auf Grund des §30 der Verordnung über den Kraftfahrzeugverkehr

. k igan ;n her Fafsung der Verordnung vom 24. Ottober

uX des AttikAs 64 des Gesetzes? betreffend die innere Verwaltung und

Nr. M. d. 1.40 237 nachstehende Polizeiverordnung erlassen.

§ 1.

Der westlich der Bieberbach gelegene Teil der Brauhausstrahe wird sür den Durchgangsverkehr mit Kraftsahrzeugen aller Ar g sp

§ 2.

Zuwiderhandlungen gegen diese

strafe bis zu 150 RM. und im Uneinbr>ngl>chteitssalle mit Hast vestrasi.

§ 3.

Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage der Verosfentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.

Gießen, den 26. September 1931.

Kreisamt Gießen. J.V.: Dr. Braun.

dunaen für Werbezwecke ausgestellt oder angebracht werden, die den im Tresse des Kraftsahrzeugverkehrs vorgeschriebenen Vertehrszeiche,, lWarnungstafeln, Verbots- und Verkehrsbeschrankungsschlldern Weg- nieikrn unb Ortstafeln) in Gröhe unb Farbe ähnlich sindund daher zur Verwechslung Anlaß geben können. Die Werbszeichen dursen derartig- Verkehrszeichen nicht verdecken; sie müssen von ihnen mindestens 15 m e/ferti angebrac^t werden, insoweit es sich nicht um Anpr»,ungen ur ein Geschäft an einem Gebäude handelt, in dem das Geschäft be- ^^WerbezÄchen dürfen nicht mit Verkehrszeichen der genannten Art ver­bunden werden.

§ 3.

Bereits bestehende Anpreisungen, sowie sonstige Schilder, Ausschnsiei, und vergleich n oder Gegenstände, die den Bestimmungen der Pam- araphen 1 und 2 widersprechen, müssen spätestens binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten dieser Polizeiverordnung beseitigt werden. D,e e Fnst qill nicht für Geschäftsanpreisungen, die an dem Durchgangsverkehr im Sinne der Reichsverordnung über Warnungstafeln für den Kroftsahr- zeuaverkehr vom 8. Juli 1927 (Reichsgesetzblatt I, Seite 177) dienenden Straßen angebracht und bereits nach dieser Verordnung unzulässig sind.

So/eit Vereinbarungen der Wegunterhaltungspsllchtigen über bie Aufstellung von Wegweisern und Ortstafeln mit Geschaftsanpreisungen Sen können diese Verkehrszeichen mit Genehmigung des Ministers des Innern bis auf weiteres belassen werden.

§ 4.

-innerhalb der geschlossenen Ortschaften ist das Aufstellen und bringen von Schildern, Aufschriften und Abbildungen für Werbezweck-, iowie von Waren und Schaukästen, Lichtreklamen und sonstigen 21n= vreisunqsvorrichtungen für Werbezwecke, insoweit nicht derartige Anlagen bereits ^nack Artikel 64 der Allgemeinen Bauordnung genehnngungs-

± W vor dem Beginn der Ausführung der Baupolizeibehorde L Len wenn dffe W^bezeichen auf öffentlichen Plätzen, Straßen oder Wegen errichtet werden ober in diese vorsprmgen, oder wenn sie als bauliche Anlagen im Sinne des Art. 23 der allgemeinen Bmvrd- nuna an öffentlichen Straßen, Plätzen oder Wegen errichtet wer en nung an, vMuin i v einerlei ob die Anlagen an Bauten oder" freistehend,auf ^bebauten oder unbebauten Grundstücken errichtet werden sollen. üorfpringenbe Anpreisungen ber vorgenannten Art sollen in ber Regel bei erhöhten Fußsteigen für ben Fuhgangerver chr

Baupolizeibehörbe auf Anforbern Pläne unb Zeichnungen emzureiche.

insoweit in örtlichen Baupolizeiorbnungen für Gememben B°n schriften über bie Anzeige ober Genehmigungspslicht unb die zulchg Gröhe ber in Absatz 1 bezeichneten Anpreisungen bestehen, bleiben d I Bestimmungen unberührt.

§ 5.

Es ist verboten, Verkehrszeichen unbefugt zu entfernen, zu beschädig» ober sonstwie ihren Zweck zu beeinträchtigen.

§ 6.

Zuwiberhandlungen gegen die vorstehenben Bestimmungen werM S-E5S SBs deren Stelle im Unvermögensfalle entsprechenbe Haft tritt.

§ 7. .. .

Diese Polizeiverorbnung tritt mit bem Tage ihrer Verkündigung »" Amtsverkündigungsblatt in Kraft.

Gießen, den 25. September 1931.

- Kreisamt Gießen. J.V.: Dr. Braun.

Betr.: Festsetzung des Ortslohns.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir erinnern, soweit noch nicht geschehen, an die Erledigung unser» Verfügung vom 5. September 1931.

Gießen, den 1. Oktober 1931.

Hess. Kreisamt Gießen (Versicherungsamt).

I. V.: Dr. Braun.

Dekannkmachung.

Betr Die sog.Freifischerei" im schissbaren Teil der Lahn.

bis 311 30 Mark und evtl, mit Entziehung der Hischereitarte veslrasl.

Gießen, den 30. September 1931.

Kreisamt Gießen. J.V.: Dr. Braun.

Druck der Brühl'schen Universitäts.BuH SteindHckerei, D. Lange. Gießen.