tungsstreitver-
agszwangsver- durch die Bür-
Amtsverkündigungsblatt
für die provinziaMrekiion OSerheffen und für das Kreisamt Gießen
R. 96 Erscheint Dienstag und Freitag. 31. Dezember Bur durch die Post zu beziehen. 1930
n Fällen aus
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Inhalts-Aeberficht: Sicherung der Haushaltsführung der Stadt Gießen, sührung der Biersteuer und Bürgersteuer ,ür die Gemeinde Allendorf a.
umlagen für das Aj. 1930. - Unfälle auf Bahnübergängen
Steuerordnung über die Erhebung der Getränkesteuer. — Die Ein- d. Lahn. — Aebersicht über die zur Erhebung kommenden Bachirags-- ■ ~ ®!e Einführung der Biersteuer. — Dienstnachrichten.
Betr.: Sicherung der Haushaltsführung der Stadt Gießen.
Anordnung.
Auf Grund Art. 1 des Gesetzes zur Sicherung der Haushaltsführung der Gemeinden vom 11. Dezember 1930 wird, soweit erforderlich, mit Genehmigung des Ministers des Innern und des Ministers der Finanzen, für den Haushalt der Stadt Gießen folgendes angeordnet:
1. Der Haushalt der Stadt ist mit sofortiger Wirkung in den Rubriken des Voranschlags 1930, die durch den von mir festgestellten Nachtragsvoranschlag vom 30. Dezember 1930 abgeändert worden sind, nach diesem Nachtragsvaranschlag zu führen.
2. Die in dem Voranschlag in der Abteilung B „Vermögensrechnung" für 1930 vorgesehenen Kapitalaufnahmen und Arbeiten haben, soweit sie noch nicht begonnen worden sind, zu unterbleiben, es sei denn, daß es sich um Arbeiten handelt, bk auszuführen die Stadt vertraglich gebunden ist oder die zur Beschäftigung von Ausgesteuerten dienen oder deren Nichtausführung der Stadt finanzielle Nachteile bringen würde.
3. Die Gemeindeumlagen werden für das Rj. 1930 wie folgt festgesetzt: a) Der Steuersatz der Grundsteuer von Gebäuden und Bauplätzen auf 0,35 RM.; eine Erhöhung der gesetzlichen Miete wird nicht beantragt.
b) Der Steuersatz der Grundsteuer von land- und forstwirtschaftlich ober gärtnerisch genutztem Grundbesitz auf 0,35 RM.
c) Der Steuersatz der Gewerbesteuer vom Gewerbekapital auf 0,65 RM.
d) Der Steuersatz.der Gewerbesteuer vom Gewerbeertrag auf 3,— RM
4. Die Getränkesteuer wird für die Gemarkung der Stadt Gießen nach anliegender Steuerordnung mit Wirkung vom 1. Januar 1931 ein« geführt.
5. Einstellungen, Anstellungen und Beförderungen von Angestellten und Beamten müssen bis auf weiteres unterbleiben.
6. Weitere Maßnahmen zur Sicherung der Haushaltsführung bleiben Vorbehalten.
Darmstadt, den 30. Dezember 1930.
Haberkorn, Oberregierungsrat,
S* ^fügung des Herrn Ministers des Innern vom 30. Dezember 1J4Ü auf Grund des Gesetzes zur Sicherung der Haushaltführunq der Gemeinden vom 11. Dezember 1930 zum Staatskommissar für die Stadt Gießen bestellt.
Wird veröffentlicht.
Gießen, den 31. Dezember 1930.
Der Oberbürgermeister. Dr. Keller.
Eteuerordmmg
über die Erhebung einer Gekränkeskeuer in der Stadl Gießen.
Staatskommissar hat auf Grund des Artikels 1 des Gesetzes zur o^^"^^Ä^^ung der Gemeinden vom 11. Dezember 1930 . ■ oll) mit Zustimmung der Landesregierung für den Gemar- nlchsem ^er Stadt Gießen die nachstehende Getränkesteuerordnung
_. . § 1.
^ö^lliche ^.gabe von Wein, weinühnlichen und weinhaltigen imin ®7ay,1?tme'rt' fchaumweinähnlichen Getränken, Trinkbrannt- s ff' -Mineralwasser und künstlich bereiteten Getränken sowie Kakao, JJ ' i“ un,i) anberen Auszügen aus pflanzlichen Stoffen zum Ver- on innr«irt u^..®teUe' insbesondere in Gast- und Schankwirtschaften und Statten, wo derartige Getränke entgeltlich verabreicht wer- ' uRerliegt einer Steuer nach Maßgabe dieser Ordnung.
§ 2.
in fi6 ^irägt 5 v. H. des Entgelts (Kleinhandelspreises) für die üblirhn ^^chmten Getränke. Bei der Berechnung der Steuer darf für ®Efrhnp «n'„ ber.en Preis herkömmlicherweise im Preise für bas leei nirfa ^enthalten ist (z. B. Zucker und Milch bei Kaffee, Zitrone bei ^'Kleinhandels^?'". töerben’ ilugegen gehört das Bedienungsgeld nicht
ber Steuer ist verpflichtet, wer steuerpflichtige Ge- ügtt) o m ^^^vhr an Ort und Stelle entgeltlich abgibt (Steuerpflich-
^"isteht, wenn gemäß § 1 steuerpflichtige Getränke ier Abgabe bes*1 ©eträ“?*3 abgegeben werden mit dem Zeitpunkt
zum 10. Tage eines jeden Monats die ' T lr ÖIe un vergangenen Monat eine Steuerschuld entstanden
ift, bei der Steuerstelle (8 8) nach Art, Menge und Kleinhandelspreisen anzumelden und die sich danach ergebende, von ihm selbst zu berechnende Steuer zu entrichten.
§ 6.
Wenn der Steuerpflichtige die ihm durch diese Steuerordnung auferlegten Pflichten nicht erfüllt, insbesondere die Meldung über die von 'hm abgegebenen steuerpflichtigen Getränke nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet, kann die Steuerschuld geschätzt werden.
§ 7.
Die Veranlagung und Erhebung der Getränkesteuer erfolgt durch den Oberbürgermeister oder die von ihm beauftragte Stelle.
§ 8.
Die Steuerstelle kann mit dem Steuerpflichtigen Vereinbarungen über die zu entrichtende Steuer (z. B. über ihre Berechnung, Fälligkeit, Erhebung, Pauschalierung) treffen, soweit diese die Besteuerung vereinfachen und das steuerliche Ergebnis bei den Steuerpflichtigen nicht wesentlich verändern.
§ S.
Der Erteilung eines Steuerbescheides bedarf es nur bann, wenn bie Steuerstelle einen höheren Betrag als den nach § 5 selbst errechneten fest- feist. In diesen Fällen ist der 'Mehrbetrag sofort nach Erhalt der Festsetzung zu entrichten.
Erfolgt bis zum nächsten Anmeldungstermin (§ 5) eine Beanstandung der von dem Steuerpflichtigen eingereichten Steuerberechnung nicht, so gilt die Steuerberechnung als endgültige Veranlagung.
§ 10.
Gegen die Veranlagung zur Getränkesteuer ist binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Steuerbescheids (§9 Abs. 1) oder im Falle des §9 Abs. 2 nach dem Tage, an dem die von dem Steuerpflichtigen eingereichte Steuerberechnung als endgültige Veranlagung anzu- sehen ist, der Einspruch zulässig. Der Einspruch ist bei dem Oberbürgermeister einzulegen, der über ihn entscheidet. Gegen die Entscheidung des Oberbürgermeisters steht dem Steuerpflichtigen die Klage im Verwaltungsstreitverfahren gemäß Art. 200 StO. offen.
§ 11.
Die Beitreibung der Getränkesteuer geschieht im Verwaltungszwangsverfahren.
§ 12.
Die SteuerfteUe kann die Steuer in einzelnen Fällen aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise erlassen.
§ 13.
Zuwiderhandlungen gegen diese Steuerordnung und die von dem Oberbürgermeister zur Ausführung erlassenen Bestimmungen werden mit einer Geldstrafe bis zu dem nach Art. 199 StO. in Verbindung mit der Verordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924 (RGBl. I S. 44). zulässigen Höchstmaß bestraft, sofern nicht nach sonstigen Gesetzen eine höhere Geldstrafe ober Freiheitsstrafe verwirkt ist.
Jnbetreff der Erkennung der in Abs. 1 bezeichneten Strafen und des bezüglichen Verfahrens finden die Bestimmungen des Gesetzes vom 20. September 1890, betreffend die Einführung des Verwaltungsstraf- bcfcheids bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle, Anwendung.
Die nach Abs. 1 erkannten Geldstrafen fließen in die Stadtkasse.
§ 14.
Soweit die vorstehende Steuerordnung nichts Abweichendes bestimmt, finden die Vorschriften der Reichsabgabenordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung sinngemäß Anwendung.
§ 15.
Diese Steuerordnung tritt am 1. Januar 1931 in Kraft. Sie tritt mit dem Ablauf des Rechnungsjahres 1930 außer Kraft.
Gießen, den 31. Dezember 1930.
Der Oberbürgermeister. Dr. Keller.
Bekanntmachung.
Betr.: Die Einführung der Biersteuer und der Bürgersteuer für die Gemeinde Allendorf a. d. Lahn.
Auf Grund des Art. 3 Abs. 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zu dem zweiten Abschnitt der Verordnung des Reichspräsidenten zur Behebung finanzieller, wirtschaftlicher und sozialer Notstände vom 26. Juli 1930 (RGBl. I S. 311), vom 11. Dezember 1930 (RegBl. S. 311) wird auf Anordnung des Ministeriums des Innern für die Gemeinde Allendorf a. d. Lahn zum Ausgleich des Haushalts derselben:-


