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fahren.
18.
Die Veranlagung und Erhebung der Biersteuer erfolgt durch die Bür
germeisterei.
§ 19.
Fällen aus
kaffe.
§ 21.
die von der (vgl. Para-
Betr.: Verhütung von Manteldiebstählen.
An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.
Um dem Diebstahl von Mänteln vorzubeugen, ordnen wir an, daß de» Schülern erlaubt wird, ihre Mäntel, Mützen und dergleichen wahrend des Unterrichts im Schulzimmer unterzubringen und empfehlen den Schulleitern, auf möglichst einfache Weise Einrichtungen dafür zu treffen. Schadenersatz für abhanden kommende Sachen, die auf dem Gange gelassen waren, lehnen wir unter allen Umständen ab.
Gießen, den 23. Dezember 1930.
Hessisches Kreisschulamt. I. V.: Kinkel.
Die Gemeindevertretung kann die Steuer in einzelnen Billigkeitsgründen ganz oder teilweise erlassen.
§ 20.
Soweit die vorstehende Steuerordnung nichts Abweichendes bestimmt, finden die Vorschriften der Reichsabgabenordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung sinngemäß Anwendung.
§ 22.
Diese Steuerordnung tritt am 1. Januar 1931 in Kraft.
(1) Zuwiderhandlungen gegen diese Steuerordnung und Bürgermeisterei zur Ausführung erlaßenen Bestimmungen . _ .
qraphen 9 und 10) werden mit einer Geldstrafe bis zu dem nach Artikel 192 LGO. in Verbindung mit der Verordnung über Vermögem- ftrafen und Buhen vom 6. Februar 1924 RGBl. I <5. 44 . zulässigen Höchstmaß bestraft, sofern nicht nach sonstigen Gesetzen eine höhere Geldstrase oder Freiheitsstrafe verwirkt ist. ., ,
(2) In Betreff der Erkennung der in Absatz 1 bezeichneten Strafen und des bezüglichen Verfahrens finden die Bestimmungen des Gesetzes vom 20 September 1890, betreffend die Einführung des Verwaliungs- strasbescheids bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle, Anwendung.
(3) Die nach Absatz 1 erkannten Geldstrafen fließen in die Gemeinde-
Truck der Drühl'schen Aniversitäts. Buch, und Steindruckerei, R. Lange, Gießen.
§ 10.
(1) Die Empfänger von Bier sind verpflichtet, der Steuerstelle und ihren Beauftragten, die sich als solche ausweisen, über die Herkunft, die Art und die Menge des von ihnen bezogenen Bieres Auskunft zu geben. 9[[g Empfänger von Bier, das von außerhalb in den Verbrauchssteuerbezirk eingeführt wird, gilt derjenige, der auf der Sendung oder in den Begleitpapieren als Empfänger bezeichnet ist. Dalls dieser nicht zu ermitteln ist, gilt derjenige als Empfänger, der die Sendung im Berbrauchs- steuerbezirk tatsächlich in Empfang nimmt. . . ..
(2) Die Bürgermeisterei kann anordnen, daß diejenigen Empfänger von Bier welche dieses gewerbsmäßig weiter veräußern (z. B. Bierverleger, Wirte, Flaschenbierhändler), auf besonderen von der Steuerstelle zu liefernden Vordrucken Aufzeichnungen über Herkunft, Menge, Art und Zeit des Empfanges des von ihnen bezogenen Bieres machen Sie kann ferner anordnen, daß alle Empfänger von Bier verpflichtet find ihre Belege über den Bezug von Bier (z. B. Lieferscheine, Rechnungen, Quittungen) geordnet und vollzählig auf die Dauer von zwei Jahren aufzubewahren und auf Verlangen den Beauftragten der Steuerstelle oorzulegen.
§ 11.
Die Betriebs- und Lagerräume der Hersteller, Einbringer und Empfänger unterliegen der Steueraufsicht.
§ 12.
(1) Die Steuerpflichtigen haben die in jedem Kalendermonat steuerpflichtig gewordenen Mengen der Steuerstelle auf dem von der Bürgermeisterei vorgeschriebenen Vordruck, der die Art und die Menge de^ steuerpflichtigen Bieres zu enthalten hat, spätestens am 10. Vage nach Ablauf des Kalendermonais zur Versteuerung anzumelden und Die sich danach ergebende, von ihnen selbst zu berechnende Steuer bis zum lo. des übernächsten Monats an die Gemeindekasse zu entrichten.
(2) Die Steuerpflichtigen, die nicht gewerbsmäßig Bier in den Verkehr bringen (selbstverbrauchende Empfänger), haben die Anmeldung bei der Steuerstelle binnen einer Woche nach Eintritt der «teuerpflicht (z 3) zu bewirken und die sich ergebende, selbst zu berechnende Steuer gleichzeitig an die Gemeindekasse zu entrichten.
§ 13.
(1) In allen Fällen bedarf es der Erteilung eines Steuerbescheids nur dann, wenn die Steuerstelle einen höheren Betrag als den nach §12 selbst'errechneten festsetzt. In diesen Fällen ist der Mehrbetrag sofort nach C1 ^(2) Erstlg^b^zurn nächsten Anmeldungstermin (§ 12 Absatz 1) eine Beanstandung der von dem Steuerpflichtigen eingereichten L-teuerberech- nnng nicht, so gilt.die Steuerberechnung als endgültige Veranlagung.
§ 14.
Die Bürgermeisterei kann zur Vereinfachung des Steuerverfahrens mit einzelnen Steuerpflichtigen ober Jntereßentengruppen besondere Vereinbarungen über das Einziehungsverfahren sowie über die Ueber- wachung und Sicherung der Steuer auch abweichend von den Vorschriften dieser Satzung treffen.
§ 15.
Unterbleibt die Anmeldung, erstattet. der Steuerpflichtige die Anmeldung nicht rechtzeitig oder unvollständig oder kann er au, Aufforderung der Steuerstelle ausreichende Aufklärung für seine Angaben nicht geben oder verweigert er weitere Auskunft, so kann die Steuerstelle den steuerpflichtigen Betrag nötigenfalls unter Zuziehung von Sachverständigen schätzen und die Steuer danach festsetzen Als Verweigerung der Auskunft ist auch die Nichterteilung der Auskunft tn der gestellten Frist anzusehen. *
§ 16.
Gegen die Veranlagung zur Biersteuer ist binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Steuerbescheids (§ 13 Absatz 1) oder im Falle des §13 Absatz 2 nach dem Tage, an dem die von dem Steuerpflich- tiqen einqereichte Steuerberechnung als endgültige Veranlagung anzn- schen ist, der Einspruch zulässig. Der Einspruch ist bei der Bürgermeisterei einzulegen, die über ihn entscheidet. Gegen die Entscheidung der Burger-
meifterei steht dem Steuerpflichtigen die Klage im Verwaliungsstreitver- fohren gemäß Artikel 193 LGO. offen.
§ 17.
Die Beitreibung der Biersteuer geschieht im Verwaltungszwangsver-
Betr.: Förderung der Kunsterziehung.
An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.
Zur Förderung der Musik- und Sprecherziehung, des Zeichen- und Kunstunterrichts in den Schulen Hessens ist bei dem Ministerium für M- tus und Bildungswesen eine Fachbücherei für Kunsterziehung eingeriajte
Die Benutzungsordnung sowie das Bestandsverzeichnis der Bücher« können bei uns eingesehen werden.
Wir empfehlen Ihnen, sämtlichen Lehrkräften von diesem Ausschreidc» Kenntnis zu geben.
Gießen, den 23. Dezember 1930.
Hessisches Kreisschulamt. I. V.: K i n t e L
Diensinachrichken des Kreisamtes.
Ewald hörr von Hausen ist zum stellvertretenden Kommandanten der Pflichtfeuerwehr in Hausen ernannt und verpflichtet worden.
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