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Erscheint Dienstag und Freitag.
30. Dezember
2kur durch die Post zu beziehen.
1930
Amisverkündigungsblatt
für die provinzialdirettion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen
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Für die gesetzt:
5. bis
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2. „
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16. „
7. Januar 1931
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7. Februar 1931
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Setr.: Erschließung neuer Steuerquellen für die Gemeinden; hier: die Einführung der Viersteuer (II. Abschnitt der Verordnung des Reichspräsidenten vom 26. Juli 1930).
Bekanntmachung
betreffend die Einführung der Bierskeuer.
Auf Grund des Art. 15 der Landgemeindeordnung und der Para- graphen 1 und 2 des II. Abschnitts der Verordnung des Reichspräsidenten 9™ung finan3ieUer, wirtschaftlicher und sozialer Notstände vom
H(LkU c ^^0 (3i®58l. S. 311) ist für die Gemeinden Garbenteich und Watzenborn-Steinberg auf Beschluß des Gemeinderats nach Begutachtung urch den Bürgermeister und den Kreisausschuß mit Genehmigung des Herrn Munsters des Innern die nachstehende Biersteuerordnunq massen worden. M
Gießen, den 29. Dezember 1930.
Kreisamt Gießen. 3. SB.: Ritzel.
Bekanntmachung.
Betr.: Die Maß- und Gewichtspolizei und die Durchführung der Nacheichung m der Stadt Gießen im Jahre 1931.
1. Bezirk vom
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2ie ^^Ellahriger Wiederkehr gesetzlich vorgeschriebene Nacheichung der im eichpflichtigen Verkehr befindlichen Meßgeräte (das sind Länqen- und Flussigkeitsmahe, Meßwerkzeuge für Flüssigkeiten, Hohlmaße Gewichte und transportable Handelswaagen bis ausfchließlich 3000 kJ) soll in der Stadt Gießen nach dem untenstehenden Verteilunqsplan durck- gesührt werden. ’
Einlieferung beim Eichamt Gießen sind folgende Zeiten fest-
Jeder Besitzer eichpflichtiger Gegenstände, soweit er uns namhaft gemacht worden ist, erhält durch das Eichamt eine Aufforderung zur Nach- eichung, worin Tag und Tageszeit der Einlieferung angegeben ist Die Einhaltung des Eichtermins ist zur raschen Abwickelung der Eichgeschäfte dringend erforderlich. Interessenten, die keine Aufforderung erhalten sind ebenfalls verpflichtet, ihre eichpflichtigen Gegenstände zum obengenannten Zeitpunkte zur Nacheichung vorzulegen.
In gleicher Reihenfolge und angemessenem Abstande wird die polizeiliche Maß- und Gewichtsrevision stattfinüen.
Wir machen noch darauf aufmerksam, daß die Neigungswaagen beantragen”11 28(1006 0eeid)t werden. Diese Eichung ist besonders zu
Ausmnft erteilt das Eichamt. Amtsstunden von 8 bis 12 Uhr vor- nnitags und 2 bis 5 Uhr nachmittags. Samstag nachmittags geschlossen.
Gießen, den 22. Dezember 1930.
Kreisamt Gießen. 3. SB.: Ritze l.
Bierffeuerorbnung.
.... § 1-
von Bier, das entweder in dem Gemarkungs-
9e,r9fftellt wird ober in den Gemarkungsbezirk eingeführt wird, unterliegt einer Steuer nach folgenden Sätzen:
bei Einfachbier
bei Schankbier bei Vollbier
(.•■ . . bei Starkbier ,ur 1° einen Hektoliter.
§ 2.
6efrn°npr ®'er *m ®inne des § 1 sind auch bierähnliche ober bierartige nte zu verstehen. 3n Zweifelsfällen entscheidet die Aufsichtsbehörde.
Die Steuerpflicht tritt ein:
) bei dem in dem Verbrauchssteuerbezirk hergestellten Vier, sobald 5 aus "un Herstellungsstätten in den freien Verkehr innerhalb des
2,50
RM.
3,75
RM.
5 —
RM.
7,50
RM.
Verbrauchssteuerbezirks gebracht ober in einem mit ber Herstel- lungsftatte verbundenen Ausschank ober Verkaufsraum überführt ober in ber Herftellungsstätte ober im Haushalt des Herstellers verbraucht wird;
b) bei dem in den Verbrauchssteuerbezirk eingeführten Bier mit dem Zeitpunkt des Einbringens in den Verbrauchssteuerbezirk.
§ 4.
(1) Steuerpflichtig ist der Hersteller ober berjenige, der Bier in den Verbrauchssteuerbezirk einführt (Einbringer).
(2) Als Einbringer gilt derjenige, ber auf die Sendung ober in den Begleitpapieren als Absenber bezeichnet ist (Lieferfirma), ober wer Bier für feinen gewerblichen Betrieb ober privaten Verbrauch selbst in bei? Verbrauchssteuerbezirk einfllhrt ober einen anderen mit dem Transport in ben Verbrauchssteuerbezirk beauftragt (3. SB. Händler, Wirte, Selbstver- braudjer). Falls dieser nicht zu ermitteln ist, gilt derjenige als Einbringer, der die Beförderung tatsächlich besorgt und ausführt.
§ 5.
(1) Die Steuer wird nicht erhoben für Bier, das
a) als unbrauchbar von dem hiesigen Hersteller ober bem Einbringer zurückgenommen wird;
b) ""H außerhalb durch ben Verbrauchssteuerbezirk burchgesührt wird, (2) Die Steuer wird erstattet, wenn glaubhaft nachgewiesen wird daß oerfteuertes Bier wieder aus bem Verbrauchssteuerbezirk ausgeführt
§ 6.
D,e Steuerpflichtigen (Hersteller, Einbringer), bie im Verbrauchssteuer- bezirk eine Betriebsstätte haben, sind, wenn sie Bier gewerbsmäßig in den Verkehr bringen, verpflichtet, bie Eröffnung ihres Betriebs der Steuerstelle (vgl. z 18) binnen 8 Tagen nach Eröffnung anzuzeigen. 3nhaber bereits bestehender Betriebe haben ihren Betrieb binnen 8 Tagen nach Veröffentlichung dieser ©teuerorbnung anjumelben.
§ 7.
Sie nach §6 anmeldepflichtigen Unternehmer find verpflichtet, Steuerbücher nach einem von der SBütgermeifterei vargeschriebenen Muster über bas bergefteKte ober das eingeführte und das roieber ausgeführte Bier 311 fuhren. Soweit das Bier auf Grund der Reichssteuergesetze in besonderen Steuerbüchern ausgezeichnet ist ober soweit die sonstigen Geschäftsbücher die für die Besteuerung erforderlichen Angaben nach Ansicht ber Steuerstelle ausreichend erkennen lassen, kann die Steuerstelle von ber Führung eines besonderen Steuerbuchs Befreiung gewähren.
§ 8.
(1) Wer Bier von auswärts in den Verbrauchsfteuerbezirk einführt, hat die emgefuhrten Mengen sofort, spätestens jedoch innerhalb einer E-ye, bei der Steuerstelle anzumelden. Aus der Anmeldung müssen Name und Adresse des Empfängers, ber Tag der Einführung sowie die Menge und Art des eingeführten Bieres ersichtlich fein.
(2) Personen, die Bier auf der Landstraße in den Verbrauchssteuer- bez-rk emsuhren, sind verpflichtet, Begleitpapiere bei sich zu führen, aus denen ber Name und der Wohnort des Einbringers, der Name und bie Adresse bes Empfängers sowie bie Menge unb Art des eingeführten Bieres ersichtlich ist. Die Begleitpapiere sind den Beauftragten der Steuerstelle, die sich als solche ausweisen, vorzuzeigen. Die Kontrolle des Viertransports ist den Beauftragten zu gestatten. Der Frachtführer ober fern Vertreter hat bei der Kontrolle bie von den Kontrollbeamten verlangte Hilfe zu leisten. Für den Fall, daß jemand einen Vertreter zum Biertransport bestellt, ist der Vertretene für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Absatzes verantwortlich.
§ 9.
, (1) Wer als Frachtführer oder in ähnlicher Eigenschaft die Beförbe- rung des von auswärts in den Verbrauchssteuerbezirk eingeführten Vieres besorgt (z. B. die Eisenbahn, Spediteure, Fuhrunternehmer), ist verpflichtet, der Steuerstelle über bie von ihm ausgeführten Beförberun- gen Auskunft zu geben unb auf Erfordern die zu den Sendungen gehörigen Begleitpapiere, Frachtbriefe ufw. vorzulegen.
(2) Die Bürgermeisterei kann besondere Vorschriften über bas Ein- bringen treffen. 3nsbefonbere kann sie bestimmen, baß das Einbringen loweit es sich auf der Straße vollzieht, nur auf bestimmten Straßen und zu bestimmten Zeiten erfolgen darf und daß das auf der Straße eingebrachte Bier sofort bei einer Kontrollstelle vorzuführen unb anzumel-


