Amtsverkündigungsblatt
für die provinzialdirettion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen
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Nachweisung
über den Stand der Maul- und Klauenseuche in Hessen
am 1. Dezember 1930.
Kreis
Gemeinden (Gutsbezirke)
Gehöfte
insgesamt
davon (Sp. 1) neu
insgesamt
davon (Sp. 3) neu
1
2
3
4
Darmstadt...........
Bensheim............
—
_
_
Dieburg.............
1
—
1
_
Erbach..............
—
_
Eroß-Berau..........
1
1
1
1
Heppenheim..........
—
—
Offenbach............
1
—
3
£2
Aisfeld ..............
—
—
_
Büdingen............
—
_
_
Friedberg............
—
—
_
Eießen..............
—
_
_
Lanierbach...........
3
1
3
1
Schotten............
—
—
_
Alzey ...............
—
_
_
Bingen............
—
—
_
Mainz..............
2
1
2
1
Oppenheim. .........
1
—
2
1
Worms..............
—
—
Hessen |
9
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12
6
Straßensperre.
Wegen Ausführung von Kanal- und Wasserleitungsarbeiten wird die Mvmzialstraße Klein-Linden—Lützellinden, Ortsdurchfahrt Klein-Linden, M 29. Dezember d. I. für jeglichen Verkehr gesperrt.
Umleitung erfolgt über Grohen-Linden. Die ausgestellten Warnungs- tafeln sind zu beachten.
Meßen, den 18. Dezember 1930.
Hessische Provinzialdirektion Oberhessen.
Bekanntmachung.
Shn Dienstag, dem 30. Dezember 1930, nachmittags 2 Uhr, findet im ««Mgsfaal des Regierungsgebäudes, Landgraf-Philipp-Platz Nr. 3 zu >chen eine öffentliche Sitzung des Kreistags des Kreises Gießen mit Mnder Tagesordnung statt:
!• Diensteinweisung von Kreistagsmitgliedern.
2- Prüfung und Begutachtung der Rechnung der Kreiskasse und des «rwaltungsberichts des Kreisausschusses'für 1929.
3' Feststellung des Voranschlags des Kreises Gießen für 1931 und in Verbindung damit Festsetzung der vorläufigen Ausschlagssätze für me Kreisumlagen und die Kreissondergebäudesteuer für 1931 (Rj.).
4' ^Festsetzung der Tagegelder und Reisekosten der Mitglieder des Kreistages, des Kreisausschusses und der Kreiskommissionen.
’ ®en ^Betrieb der Kreisabdeckerei Garbenteich.
' ^!chästsgang bei dem Kreisausschuß und dem Kreistag.
' ^/Hebung einer Kreishundesteuer für 1931.
g Erledigung des Falles Kauß.
' , ^'chtigung des Protokolls über die Sitzung des Kreistags om 2-Juni 1930.
10- verschiedenes.
®ie6en- den 17. Dezember 1930.
Kreisamt Gießen. I.V.: Ritzel.
Betr.: Erschließung neuer Steuerquellen für die Gemeinden; hier: die Ein- fuhrung der Biersteuer (II. Abschnitt der Verordnung des Reichspräsidenten vom 26. Juli 1930).
Bekanntmachung
betreffend die Einführung der Biersleuer.
Auf Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnung und der 88 1 unb 2 des II. Abschnitts der Verordnung des Reichspräsidenten zur Be- iQsnn^ten3/^ers,'1^i.^c“ftIi^ermunb Dialer Notstände vom 26. Juli 1930 (RGBl I,S. 311) ist für die Gemeinden Burkhardsfelden, Großen- L'nden, Langd, Lang-Gons, Lauter, Leihgestern, Rieder-Bessingen, Obbornhofen, Rodgen, Treis a. d. Lda., Weickartshain, Lindenstruth und Reiskirchen auf Beschluß des Gemeinderats nach Begutachtung durch den Bürgermeister und den Kreisausschuß mit Genehmigung des Herrn Ministers des Innern die nachstehende Biersteuerordnung erlassen worden.
Gießen, den 22. Dezember 1930.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun.
Biersleuerordnung.
§ 1.
Der örtliche Verbrauch von Bier, das entweder in dem Gemarkunqs- be3,rf hergestellt wird oder in den Gemarkungsbezirk einqeführt wird unterliegt einer Steuer nach folgenden Sätzen:
bei Einfachbier 2,50 RM.
bei Schankbier 3,75 RM.
bei Vollbier 5— RM.
bei Starkbier 7,50 RM.
für je einen Hektoliter.
§ 2.
Unter Bier im Sinne des § 1 sind auch bierähnliche oder bierartige Getränke zu verstehen. In Zweifelsfällen entscheidet die Aufsichtsbehörde.
§ 3.
Die Steuerpflicht tritt ein:
a) bei dem in dem Verbrauchssteuerbezirk hergestellten Vier, sobald es aus den Herftellungsstätten in den freien Verkehr innerhalb des Verbrauchssteuerbezirks gebracht oder in einem mit der Herstel- lungsstatte verbundenen Ausschank oder Verkaufsraum überführt oder m der Herstellungsstätte oder im Haushalt des Herstellers verbraucht wird;
d) bei dem in den Verbrauchssteuerbezirk eingeführten Bier mit dem Zeitpunkt des Einbringens in den Verbrauchssteuerbezirk.
§ 4.
(1) Steuerpflichtig ist der Hersteller oder derjenige, der Bier in den Verbrauchssteuerbezirk einführt (Einbringer).
(2) Als Einbringer gilt derjenige, der auf die Sendung oder in den Begleitpapieren als Absender bezeichnet ist (Lieferfirma) oder wer Bier für seinen gewerblichen Betrieb oder privaten Verbrauch selbst in' den Verbrauchssteuerbezirk einführt oder einen anderen mit dem Transport in den Verbrauchssteuerbezirk beauftragt (z. B. Händler, Wirte, Selbftver- braucherst Falls dieser nicht zu ermitteln ist, gilt derjenige als Einbrinqer der die Beförderung tatsächlich besorgt und ausführt.
§ 5.
(1) Die Steuer wird nicht erhoben für Bier, das
a) als unbrauchbar von dem hiesigen Hersteller oder dem Einbrinqer zurückgenommen wird;
b) von außerhalb durch den Verbrauchssteuerbezirk durchgeführt wird, (2) Die Steuer wird erstattet, wenn glaubhaft nachgewiefen wird daß versteuertes Bier wieder aus dem Verbrauchssteuerbezirk ausgeführt
§ 6.
Die Steuerpflichtigen (Hersteller, Einbringer), die im Verbrauchsfteuer- bezirk eine Betriebsstätte haben, find, wenn sie Bier gewerbsmäßig in den Verkehr bringen, verpflichtet, die Eröffnung ihres Betriebs der Steuerstelle (vgl. F18) binnen 8 Tagen nach Eröffnung anzuzeigen. Inhaber bereits bestehender Betriebe haben ihren Betrieb binnen 8 Tagen nach Veröffentlichung dieser Steuerordnung anzumelden.


