Amtsverkündigungsblatt
für die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen
Jfr. 13 Erlcdeini Dienstag und Freitag. 21. Februar Rur Durch Die Post zu beziehen 1930
Snhalts-Aebersicht: Ausführung der Landesfeuerlöschordnung. - Feuerlöschwesen. — Das Ab brennen von Grasflächen, Rainen und Hecken. - Die Maß- und Gewichlspolizei. — Dienstnachrichten.
Betr.: Ausführung der Landesfeuerlöschordnung; hier: Aufstellung der Grundlisten.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Unter Hinweis auf § 11 der Ausführungsverordnung zur Landes- feuerlöschordnung vom 29. März 1890 empfehlen wir Ihnen, alsbald die Grundliste der Feuerwehr und das Verzeichnis der für die Zeit vom l. April 1930 bis 31. März 1931 als feuerwehrpflichtig in Anspruch zu nehmenden Personen aufzustellen. Im übrigen verweisen wir auf unsere Verfügung vom 10. Februar 1927 A. V. Bl. Nr. 11 von 1927 und empfehlen Ihnen, danach zu verfahren. Formular für die Mitteilung an die neuherangezogenen Mitglieder sind bei der Buchdruckerei Kindt, Formular zur Aufstellung der Grundliste bei der Formulardruckerei Albin Klein in Gießen zu haben.
Gießen, den 17. Februar 1930.
Kveisamt Gießen. I. V.: Ritzel.
Betr.: Feuerlöschwesen; hier: Abhaltung der Hebungen und Besichtigungen durch den Kreisfeuerwehrinspektor.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir beauftragen Sie, im Einverständnis mit dem Kommandanten Ihrer Feuerwehr, wie in früheren Jahren alsbald wenigstens 4 Gesamt. Übungen, von denen 2 als Einzelübungen gelten sollen, anzusetzen und Tag und Stunde derselben uns bis spätestens zum 1. März 1930 mitzu- teuen. Die Besichtigungen durch den Kreisfeuerwehrinspektor zählen hierbei nicht mit. Die Hebungen sind den örtlichen Verhältnissen entsprechend an 4 verschiedenen Tagen in den Monaten April bis Oktober anzusetzen. Es ist also nicht angängig, vielleicht 2 Hebungen auf einen Tag anzusetzen. Wegen der Hebungen, die an Sonntagen stattfinden sollen, wollen Sie sich vorher mit dem zuständigen Pfarramt in Verbindung setzen, damit die Stunde des Gottesdienstes frei bleibt und auch nicht ein Sonntag gewählt wird, an dem Konfirmations- oder Abendmahlfeiern stattfinden
Gleichzeitig wollen Sie angeben, welche Sonntage für die Besichtigung durch den Kreisfeuerwehrinspektor nicht erwünscht sind und aus welchen Gründen. Sollten einzelne oder alle Hebungen oder die Besichtigung an Wochentagen, ausgenommen Montags, stattfinden, so wäre rechtzeitig Monat und Tag hierfür vorzuschlagen. Cs muß dann unter allen Hmständen roeri>m, daß die Wehr zu dem vorgeschlagenen Tage möglichst vollzählig zur Stelle ist; dabei ist auf die Bahn- bzw. Autoverbindung Rücksicht zu nehmen und ein Aufenthalt von etwa Wi Stunden für den 1 Kreisfeuerwehrinspektor vorzusehen.
Wir erwarten hiernach Ihren Bericht bis zum 1. März l. Js.
Gießen, den 19. Februar 1930.
Kreisamt Gießen. 3. 23.: Ritzel.
®etr.: Das Abbrennen von Grasflächen, Rainen und Hecken.
An den Herrn Oberbürgermeister der Stadt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Die nachstehende Polizeiverordnung empfehlen wir Ihnen in Ihrer Gemeinde öffentlich bekanntzumachen.
Gießen, den 17. Februar 1930.
Kreisamt Gießen. I. V.: S ch m i d't.
Polizei-Verordnung
für den kreis Gießen, belreffend das Abbrennen von Grasflächen, Rainen und Hecken.
9fr«’1/ ,®™n‘3 des Artikels 78 der Kreis- und Provinzialordnung, des u mel 40 des Forftstrafgefetzes und des Artikels 43 des Feldstrafgesetzes 0 unter Zustimmung des Kreisausschusses und mit Genehmigung des
Ministeriums des Innern vom 3. Januar 1911 zu Nr. M. d. I. III 22 für den Kreis Gießen folgendes verordnet:
§ 1.
Das Abbrennen von Grasflächen, Rainen und Hecken ist in der Zeit vom 15. März bis 31. August jeden Jahres verboten.
§ 2.
Personen unter 16 Jahren dürfen Grasflächen, Raine und Hecken überhaupt nicht abbrennen.
§ 3.
Grasflächen, Raine und Hecken, die weniger als tausend Meter von Waldungen entfernt sind, dürfen nur in Gegenwart von mindestens zwei Personen über 16 Jahren abgebrannt werden.
§ 4.
Während des Abbrennens darf das Feuer nicht verlassen werden.
Es sind Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die ein Hebertreten des Feuers auf fremden Besitz verhindern.
§ 5.
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden, insoweit nicht nach gesetzlichen Vorschriften eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 30 Mark bestraft.
Gießen, den 25. Januar 1911.
Kreisamt Gießen. I. V.: W e l ck e r.
Bekanntmachung
betreffend die Maß- und Gewichlspolizei und die Durchführung der Racheichung im kreise Gießen im Jahre 1930.
Die in zweijähriger Wiederkehr gesetzlich vorgeschriebene Nacheichung der -m eichpflichtigen Verkehr befindlichen Meßgeräte (das sind Längen- und Flüsfigkeitsmaße, Meßwerkzeuge für Flüssigkeiten, Hohlmaße, Gewichte und transportable Handelswaagen bis ausschließlich 3000 kg) soll im Kreise Gießen demnächst beginnen und nach folgendem Rundreise- plan durchgeführt werden.
Zur Durchführung der Nacheichung werden örtliche Eichtage in nachstehender Reihenfolge abgehalten:
Born Hessischen Eichamt Gießen aus:
Am 5. März in Wieseck.
„ 11. „ „ Großen-Buseck, zugleich für Alten-Buseck, Trohe, Röd
gen und Beuern.
„ 17. „ „ Reiskirchen, zugleich für Bersrod, Saasen m. Bolln-
bach, Winnerod und Lindenstruth.
- 19- „ Burkhardsfelden, zugleich für Hattenrod, Oppenrod.
„ 20. „ „ Ettingshausen, zugleich für Harbach, Queckborn, Münster
und Ober-Bessingen.
Im Bedarfsfälle mehr als 1 Tag.
Anmerkung: Röthges nimmt an dem Eichtag in Laubach (Kreis Schotten) am 8. April 1930, Stockhausen und Weickartshain am Eichtag in Lardenbach (Kreis Schotten) am 15. April 1930 teil. Der Einlieferunqs- tag wird den Gemeinden durch das Eichamt Gießen besonders mitgeteilt.
gleicher Reihenfolge und angemessenem Abstande wird die polizeiliche Mah- und Gewichtsrevision stattfinden.
„ ewfleljlt sich, daß die Bürgermeistereien die Eichtage in ortsüblicher Weise bekanntgeben lassen und kurz vorher nochmals darauf hin- weifen. Eine Benachrichtigung betreffs Tag, Tageszeit und Anzahl der je Tag abzufertigenden Interessenten wird den Bürgermeistereien durch das Eichamt Gießen rechtzeitig zugehen.
Gießen, den 18. Februar 1930.
Hessisches Kreisamt Gießen. 9. 23.: Dr. Braun.
Dienstnachrichken des kreisamkes.
-. Schäfer 3U Dorf-Gill wurde zum Rechner der evangel. Kirche Dorf-Gill ernannt.
Druck der Brübl'ichen U ni v er? i tä t s . Buch. und Steindruckerei, R Lange, Gießen.


