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18. Juli
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1930
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Druck der Brühl'sch en Aniversitäts-Buch- und Steindruckerei, A Lange, Gießen.
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Diensinachrichken des kreisamkes.
Georg Metzger aus Röthges wurde als Feldgefchworener für die Gemeinde Röthges verpflichtet.
Letr.: Lehrgänge für Turnlehrer und Turnlehrerinnen in Michelstadt i. O.
An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.
Wir weifen Sie auf das Ausfchreiben des Herrn Ministers für Kultus und Bildungswesen vom 8. Juli 1930 in Nr. 159 der Darmstädter Leitung vom 11. Juli 1930 hin.
Gießen, den 15. Juli 1930.
Hessisches Kreisschulamt. I. V.: Fischer.
d: Bei stark rden die Äbten Streifen, nklen Strah- befindet und nteren Felde „50" die aus Im Strassatz ring gezeich- chtete Noten-
Bekannkmachung.
Betr.: Feldbereinigung Mendorf a.d.Lahn; hier: Kostenausschtag
In der Zeit vom 22. bis einschließlich 28. Juli 1930 liegen auf dem
Amtszimmer der Hessisryen Bürgermeisterei Allendorf a. d Lahn
1. der Ausschlag der ungedeckten Kosten
a.2-.6,e1r Beschluß der Vollzugskommission vom 7. Mai 1930 zur Einsicht der Beteiligten offen.
Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Ausschlusses während der Offenlegungszeit dafelbst, fchriftltch und mit Gründen versehen einzureichen.
Friedberg, den 11. Juli 1930.
Der Hessische Feldbereinigungskommissar.
Dr. Andres, Regierungsrat.
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Art. 64 des Gesetzes betreffend die innere Verwaltung
, ■ -------°> der Kreise und Provinzen vom 8. Juli 1911 und der
inN5Deroränun0 "der Vermögensstrafen und Bußen vom 6 Februar 1924 wird nach Vernehmung der Lokalpolizeibehörde und der Eemeinde- vertretuna mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 3. Juli 19i>0 zu Nr. M. d. I. II 6036 die nachstehende Polizeiverordnuna für die Gemeinde Steinheim erlassen.
Amtsverkündigungsblatt
ßr die provinzialdirekiion Oberhessen und für das Kreisamt Gießen
§ 17. Unterließ es der Berechtigte in rechtsgültiger Weise unter Leben- den Quer von Todes wegen über den Erbbegräbnisplatz zu verfügen so folgt ihm in seinem Recht der nächste gesetzliche Erbe. Zwischen Gleichst °"tsche'det zunächst das Geschlecht in der Weise, daß dem Mannes- Lrh*101 emgeraumt ift; von mehreren gleichnahen Erben des
selben Geschlechts fallt das Erbbegräbnis den ältesten zu. Für den zuletzt versterbenden Ehegatten besteht das Recht, auf dem Erbbegräbnis des verstorbenen beerdigt zu werden: ebenso steht den Kindern das Recht Erbbegräbnis eines jeden Elternteils beerdigt zu werden. Auch steht dem überlebenden Ehegatten, insolange er nicht zur zweiten Ehe schreitet, das lebenslängliche Recht zur Unterhaltung des Erb- oegraonisfes sowie zur Errichtung von Denkmälern und Einfriedigungen usw. auf demselben zu. 9
® das Erbbegräbnis ordnungsmäßig zu
unterhalten Unterlaßt er dies, obwohl er dazu von der Bürgermeisterei aufgefordert worden ist, so kann diese die Unterhaltung auf seine Kosten
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... "ach Ablauf von 30 Jahren seit der letzten darauf erfolgten Beerdigung em Erbbegräbnis zwei Jahre lang von dem Berechtigten nicht unterhalten, so kann die Bürgermeisterei die en durch Bekannt- machung im Kreisblatt auffordern, sein Recht geltend zu machen, sowie das Erbbegräbnis mstandzusetzen und zu unterhalten. Bei der Aufforde- > ™n9 «st der Rechtsnachtei! anzudrohen, daß, wenn ihr binnen drei Monaten auch nur nach einer Richtung hin nicht entsprochen wird, das r Gemeinde zur freien Verfügung anheimfällt. Nach
fruchtlosem Anlauf der Frist kann die Gemeinde das Erbbegräbnis ander- weit vergeben oder sonstwie über dasselbe verfügen.
§ 20 erhält folgende Fassung:
Die Verwaltung der Friedhofsangelegenheiten liegt dem Gemeinderat ob Derselbe kann sie einer besonderen nach Art. 129 der Landqemeinde- ordnung gebildeten Deputation übertragen.
Die Handhabung der Polizei auf dem Friedhof liegt der Bürgermeisterei und unter deren Aufsicht dem Friedhofsaufseher ob.
In § 26 fällt das Wort „Großh." weg.
§ 29 fällt weg.
§ 30 erhält die Bezeichnung § 29.
Artikel 2.
„Der Nachtrag tritt mit dem Tage der Verkündigung im Amtsver- kundigungsblatt in Kraft."
§ 1.
Wer den Bestimmungen der Paragraphen 3, 4, 8 bis 12, 24 bis 28 der Friedhofsordnung der Gemeinde Steinheim zuwiderhandelt wird insofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen härtere Strafen verwirkt sind, mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark bestraft.
§ 2.
Diese Polizeiverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amts- verkündigungsblatt in Kraft.
Mit dem gleichen Tage tritt §29 der Friedhofsordnung vom 14 November 1906 außer Kraft.
Gießen, den 14. Juli 1930.
Kreisamt Gießen. 3. 23.: Schmidt.
Auf Grund der Artikel 186, 187 der Landgemeindeordnung wird durch Beschluß des Gemeinderats vom 16. März 1926 die nach §14 Abs 3 der Friedhofsordnung zu entrichtende Gebühr wie folgt festgesetzt.
Für jede einzelne Erbbearäbnisstätte, sei es die eines Erwachsenen oder eines Kindes ist an die Gcmeindekaffe ein Betrag von 30 Reichsmark zu entrichten.
Steinheim, den 14. Juli 1930.
Hessische Bürgermeisterei.
Schmidt.
14. Juli 1930.
Hessische Bürgermeisterei. Schmidt.
Polizei-Verordnung.
Nachtrag
zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Steinheim.
'N Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnung wird auf Be- jchluß des Gemeinderats nach gutächtlicher Aeußerung des Bürgermeisters und des Kreisausschusses sowie nach erfolgter Offenlegung mit Ge- w s '|u,n,9±5 ^nnfteriums des Innern vom 3. Juli 1930 zu Nr.
'46036 folgender Nachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Steinheim vom 14. November 1906 erlassen:
Artikel 1.
Die vorgenannte Friedhofsordnung wird wie folgt geändert:
§2 erhalt folgende Fassung:
... 'N dem Gelände des Friedhofs find bestimmte Abteilungen einerseits m Emzelgraber (Reihengräber), und zwar getrennt für Erwachsene und fiu y.mber unter 10 Jahren andererseits für Erb- (Familien-) beqräbniste orzusehen. Für die letzteren bleibt der in dem Lageplan näher an- gegebene Teil des Friedhofs bestimmt.
gür die Anlegung der Einzel- (Reihen-) gröber ist der gleichfalls M Lageplan angegebene übrige Teil des Friedhofs bestimmt. Der Ge- nJ* .^schließt, welcher Teil zur Beerdigung Erwachsener und den soll ' 3Ur Beerdigung von Kindern unter 10 Jahren benutzt wer-
8 4 fällt das Wort „Großh." weq.>
§9 erhält folgende Fassung:
burcf) überragende Baumäste oder Gesträucher oder in anderer Mi e öie Denkmäler oder Anlagen einer Nachbargrabstätte beeinträchtigt Mn, so kann auf erhobene Beschwerde derjenige, der die schädigende «°ge veranlaßt hak oder derjenige, der sie unkerhätt, von der Burger- T '1.» Beseitigung binnen bestimmter Frist angehalten werden.
s .^lauf der Frist veranlaßt die Bürgermeisterei die Be- < Mißstandigen auf Kosten desjenigen, der der Aukforderunq M nachgecommen ist.
810 erhält folgende Fassung:
die. Herstellung und Unterhaltung der Vegräbnisplätze, Denkmäler nnnV s demjenigen ob, der auf Grund Gesetzes oder durch Verfügung ... f „ öe.s. wegen Erbe des in dem Reihengrab Beerdigten geworden ift; benuti11 Nrwü Dritte, auch solche, welche ein Gewerbe daraus machen, h .®er mit der Unterhaltung eines Grabes beauftragt ist, hat ms dem Friedhofsaufseher anzuzeigen.
im Absatz 1 festgelegten Unterhaltungspflicht nicht nach- »ungen^de"§9 y° ^n^tn bie Bürgermeisterei entsprechend den Bestim-
813 fällt das Wort '„Großh." weg. j
814 Abs. 3 erhält folgende Fassung: -
eines s ^'?öelne Begräbnisstätte, sei es die eines Erwachsenen oder ' N hl’n „ ; fst eine Gebühr an die Gemeindekasse zu entrichten. Die diikck N^d gemäß Art. 186, 187 der Landgemeindeordnung
Z. „iNfe des Gemeinderats bestimmt.
N ..N- 4 erhält folgende Fassung:
der ton r ?es ^[afees Qn den Erwerber erfolgt nach Zahlung
ineiftoA; 60 en Gebühr durch Einhändigung einer von der 23ürqer=
An ^N^öustellenden Erwerbsurkunde.
4»gesetzb bes §17 werden folgende Bestimmungen als § 17 und § 17a


