Ausgabe 
17.10.1930
 
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K. 78

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Betr.: Ordentliche Mitgliederversammlung des Hessischen Schutzvereins für entlassene Gefangene e. V.

An den Herrn Oberbürgermeister der Stadt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir machen Sie auf die am

Mittwoch, dem 22. Oktober 1930, nachmittags 3 Uhr, im Sitzungssaal des Kreisamts Friedberg, Burg 13, ftattfindende ordent­liche Mitgliederversammlung des Hessischen Schutzvereins snr entlassene Gefangene aufmerksam.

Gießen, den 16. Oktober 1930.

Kreisamt Gießen. I. V.: Or. Krüg er.

Dmick der Brühl'schen Un i v erN töt s . Bu ch- und Steindruckerei, L. Lange, Gießen.

für Gemeinden und Gemeindeverbände (Kreise und Provinzen) vom 7. Oktober 1925 (Reg.-Bl. Seite 193).

§ 3. Besoldung.

Die Besoldung des Bürgermeisters erfolgt nach den jeweils geltenden Gehalts-'und Zufchlagsfätzen der Besoldungsordnung für die hessischen Staatsbeamten. Der Bürgermeister erhalt die Drenstbezuge der Gruppe 3b der staatlichen Besoldungsordnung b,s zur Stufe 5 als Gndgrundgehalt.

Der Gemeinderat kann beschließen, daß die Zeit welche der Bürger­meister in einem anderen Amt oder ähnlicher Tätigkeit verbracht hat, ganz oder teilweise als Besoldungsdienstzeit angerechnet wird.

§ 4. Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung.

Zum Zwecke der Erlangung des Anspruchs auf Ruhegehalt und Hinter- bliebenenvcrsorgung ist der Bürgermeister verpflichtet, sich mit feinem Amtsantritt bei der Hessischen Versicherungsanstalt für gemeindliche Be­amte anzumelden. Die gesetzlich dem Bürgermeister obliegenden Leistungen zu dieser Versicherung werden von der Stadt getragen. Die Stadt selbst übernimmt keinerlei Verpflichtung zur Zahlung von Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung.

Mit dem Ausscheiden des Bürgermeisters aus seinem Amte sei es freiwillig oder infolge Richtwiederwahl oder aus einem sonstigen Grund, erlischt die Verpflichtung der Stadt zu Zahlungen an die Hessische Ver­sicherungsanstalt für gemeindliche Beamte, die gesetzlich dem Bürger­meister obliegen.

§ 5. Ausscheiden aus dem Amt.

Unter Verzicht auf Gehalt kann der Bürgermeister jederzeit fein Amt niederlegen; er ist aber, unbeschadet des Art. 87 der LGO. aus Verlangen des Gemeinderats verpflichtet, sein Amt bis zu drei Monaten, von der Anzeige der Amtsniederlegung ab gerechnet, weiterzufuhren.

§ e. Besondere Verpflichtungen des Bürgermeisters.

Der Bürgermeister ist verpflichtet, das Amt des Standesbeamten und des Ortsgerichtsvorstehers ohne Anspruch auf besondere Vergütung mit zu übernehmen. _.. ... . t

ällle Gebühren und Vergütungen aus der Bürgermeisterei, dem Standesamt, dem Amt als Ortsgerichtsvorsteher fließen in die Stadtkasse.

§ 7. Inkrafttreten der Satzung.

Diese Ortssatzung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung im Amts- verkündigungsblatt in Kraft.

Grünberg, den 8. Oktober 1930.

Hessische Bürgermeisterei Grünberg.

J.V.: Keller.