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verlegt ist.

§ 16.

Betr.: Volksbüchereien; hier: Unterstützung durch die Gesellschaft für Volksbildung in Berlin.

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Eine Unterstützung von 50 000 Bänden (Volks- und Jugendfchrisienj stellt die Gesellschaft für Volksbildung (Berlin NW 40, Lüneburger Straße 21) aus der von ihr verwalteten Rickert-Stiftung unbemittelten Volksbüchereien, die Mitglied der Gesellschaft sind, zur Verfügung. -W den gebundenen Büchern ist in der Regel der Einband zu entschädigen, einige Bücher werden auch völlig unentgeltlich abgegeben. Die Stiftung besteht seit 1903 und hat bis Ende des letzten Geschäftsjahres s»« Büchereien mit 210183 Büchern unterstützt. Im letzten GeschastsM allein wurden Bücher im Werte von 53 603 Mark an 699 Buchereie abgegeben. Die Bücher können von den Antragstellern nach einem oe|on- deren Verzeichnis selbst ausgewählt werden, das die oben genannte ui-

Detr.: Hess. Jugeudseiertag 1930.,

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Wir erinnern daran, daß über bien Berkaus des Jugend)eiertages zu berichten ist. Die Beilage von Programmen ist zweckmäßig.

Gießen, den 3. September 1930.

Hessisches Kreisschulamt. 3. 23.: Kinkel.

Zuwiderhandlungen.

Bei Zuwiderhandlungen gegen die vorhergehenden Bestimmungen kann der Gemeinderat eine Vertragsstrafe bis zu 50 Reichsmark, die an die Gemeindekasse zu entrichten ist, verhängen. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung erfolgt Beitreibung im Verwaltungsweg. Zuwiderhandelnde können auch, unbeschadet der Vorschriften in Art. 17 LEO., durch Abtren- nen der Leitung vom Wasserbezug ausgeschlossen werden.

§ 17.

Beschwerden.

Bei Widerspruch der Beteiligten gegen Anordnungen der Vollzugs­organe der Gemeinde beschließt der Gemeinderat. Dessen Beschlüsse können gemäß Art. 98 LGO. innerhalb einer Notfrist von 4 Wochen durch Klage im Verwaltungsstreitverfahren angefochten werden.

§ 18.

Inkrafttreten.

Diese Ortssatzung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung im Amtsver- kündigungsblatt in Kraft.

Lindenstruth, den 5. September 1930.

Hessische Bürgermeisterei. I. 23.: Men z.

§ 6.

Umfang der Waffenlieferung.

1 . Die Gemeinde liefert den Wasserabnehmern bas Wasser in der I Menge und Güte, wie es nach den natürlichen Voraussetzungen und den I technischen Anlagen möglich ist.

2 Die Abnehmer können keine Ansprüche an die Gemeinde stellen, I wenn die Wasserlieferung infolge höherer Gewalt oder von Betriebs- I störungen beeinträchtigt oder unterbrochen wird. Betriebsstörungen wrrd I die Gemeinde alsbald beseitigen.

§ 7.

Vorkehrungen bei Wassermangel.

1 Bei bestehendem ober zu erwartenbem Wassermangel kann bie I Gemeinde:

1. die Wasserlieferung auf bestimmte Stunden beschränken,

2. den Höchstverbrauch für jedes versorgte Grundstück festsetzen,

3. verlangen, daß alle nicht dem unbedingt notwendigen Verbrauch dienenden Nebenzapfstellen geschlossen bleiben,

4. den Verbrauch für nicht lebensnotwendige Zwecke, zuerst für Luxus, dann für gewerbliche Zwecke und zum Gartenbegießen einschränken oder verbieten,

5. Absperrhähne oder Zapfstellen schließen und plombieren.

2. Der Gemeinde steht jederzeit das Recht zu, zu überwachen, ob diesen Anordnungen Folge geleistet wird.

§ 8.

Rein- und Frtscherhaltung des Wassers.

Die Gemeinde wird Vorkehrung treffen, um das Wasser rein und frisch zu erhalten. Die Wasserkammern, ihre Vorräume und das gesamte Rohrnetz werden in angemessenen Zeiträumen gereinigt und gespült Zur Frischerhaltung des Wassers kann die Gemeinde einzelnen Wasserabneh­mern ausgeben, ihre Zapsstellen nach näherer Weisung zu öffnen.

§ 9.

Wassergeld.

1 . Das Wassergeld wird nach der von dem Wassermesfer als ver­braucht angezeigten Kubikmeterzahl berechnet. Den Preis für Icbm Wasser setzt der Gemeinderat fest. Er kann die Erhebung eines Mmdest- wassergeldes beschließen.

2 lieber den Verbrauch wird den Abnehmern eine Rechnung zu­gestellt. Das hiernach zu zahlende Wassergeld ist in den oom ®e= meinderat zu bestimmenden Fristen an die Gemeindekasje zu entrichten. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung erfolgt Beitreibung im Verwaltungs­weg. Bleibt diese erfolglos, bann ist ber Gemeinberat berechtigt, die Zuleitung absperren unb plombieren ober sie auf Kosten des Eigen­tümers von der Hausleitung ab trennen zu lassen.

§ 10.

BenutzungundUnterhaltungderPrivatleit ungen.

1 Jeder Abnehmer ist verpflichtet, seine Privatleitung in ordnungs­gemäßem Zustand zu erhalten. Er hat jeden Mangel an der Leitung, wie Undichtigkeit, Schweißen ober Tropfen, unverzüglich abstellen zu lassen. Jebe Wasserverschwenbung hat zu unterbleiben.

2 Tritt stärkerer Frost ein, so sinb bie Fenster ber Spülaborte zu schließen. Bei besonbers starkem Frost sinb bie Hausleitungen zu ent­leeren. Gartenleitungen sind vor Eintritt des Winters zu entleeren und während des Winters leer zu halten.

§ U.

Verhalten bei Bränden.

Beim Ausbruch eines Brandes sind in den Privatleitungen alle Hahne, I sellschcift kostenlos abgibt , irh nb jhn

mit Ausnahme der zum Speisen von Dampfkesseln usw. bestimmten, zu Wir weisen Sie erneut auf bie Gesellschaft für Volksbildung uno

schließen, sofern das Wasser nicht zum Löschen des Brandes selbst benutzt I Bestrebungen hin.

wird. Jeder Abnehmer ist verpflichtet, seine Leitung zu Feuerlöschzwecken I Gießen den 8 September 1930.

zur Verfügung zu stellen. Bei Abgabe nach Wasfermessern vergütet die ' , .

Gemeinde das zu Feuerlöfchzwecken entnommene Wasser. I Hessisches Kreisschulamt. 9. -3.. Kinkel.

Rohrschellen zu verlegen. Die Rohre müssen nach Wandstärke unb Gewicht | . . § Abnehmer

den jeweils geltenben Normen entsprechen. I Pflichten einzelner u v n e y m e r.

3 An der tiefsten Stelle ber Leitung ist ein Entleerungshahn anzu- I £ie uon der Gemeinde bestimmten Wafserabnehmer (in ber Regel bis bringen Zweigleitungen nach Waschküchen, Hofräumen, Gärten und I a|l ben Leitungsenden angeschlossenen) sind verpflichtet, den von der Springbrunnen müssen besondere Absperr- und Entleerungsvornchtungen I Gemeinde zur Frischerhaltung des Wassers und zur Wassererneuerung erhalten Zur Wasserentnahme sind ausschließlich Niederschraubhahne zu I er(Qffenen Vorschriften nachzukommen. Ist keine Abfluheinrichtung für verwenden Die Gemeinde kann bestimmte Modelle vorschreiben. Eine I bas ®njjer vorhanden, so wird die Gemeinde die Anlage ausfuhren lassen unmittelbare Verbindung des Rohrnetzes mit Dampfkesseln ist untersagt, i ober bie $oyten hierfür übernehmen. Ist ein Wassermesser vorhanden, so Aborte dürfen nur mit Spülbehältern an die Leitung angeschlossen werden. I bicnt er dazu, bie Befolgung der Vorschriften zii überwachen. Der Wasser-

4 Di« Gemeinde kann jede Privatleitung, bevor sie dem Gebrauch I verbrauch wird dann durch Schätzung ermittelt unb hiernach bezahlt, überwiesen wirb, ber in § 3 Absatz 4 vorgesehenen Prüfung unterziehen. I

Alle sich hierbei ergebenben Mängel unb Anstande sind zu beseitigen, I 8

efje Wasser bezogen wird. Durch die Prüsung übernimmt die Gemeinde I Verbot der Wasserabgabe.

keine Gewähr für die Güte und dauernde Haltbarkeit der ^nlase. Die I $ entgeltliche ober unentgeltliche Wasserabgabe an brüte Personen ist Prüfung geschieht währenb bes Baues ber Wasserleitung auf Kosten der . f t

Gemeinde durch die Bauleitung. Bei späterer Prüfung fallen die Kosten I 9 § 14.

bem Abnehmer zur Last. | Hydranten unb Feuer Hähne.

Oeffentliche Hybranten unb Feuerhähne bürfen nur zu öffentlichen Zwecken, insbesonbere für ben Feuerschutz, zum Besprengen der Straßen und dergleichen, benutzt werben. Feuerhähne und Hydranten in Privat­leitungen dürfen nur zu Feuerlöschzwecken geöffnet werden. Die Gemeinde ist berechtigt, sie plombieren zu lassen. Jede Verletzung der Plomben und jeder Gebrauch der Feuerhähne und Hydranten ist innerhalb 24 Stunden bei der Bürgermeisterei anzuzeigen.

§ 15.

Aufsichtsrecht der Gemeinde.

Die Vertreter oder Beauftragten der Gemeinde haben das Recht des jederzeitigen Zugangs zu sämtlichen Räumen, in denen die Wasserleitung

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