Amtsverkündigungsblatt
für die provinziawirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen
I.83 —Erscheint Dienstag und Freitag. 11, Mpember Nur durch die Post zu blieben. 4
Inhalts-Aebersicht: Bekämpfung der Tuberkulose. - Das Vertilgen der Blutlaus. - Polizeiverordnung über den Handel mit Brot. - Drenstnachrichten.
Bekanntmachung.
Mr.: Bekämpfung der Tuberkulose.
Die Sprechstunden der Fürsorgestelle für Lungenkranke in der Medizinischen Poliklinik finden für die Besucher aus den Landgemeinden des Kreises Gießen jeden Monlagnachmikkag von 4 bis 5 Uhr statt
Lungenkranke und Krankheitsgefährdete, die in ärztlicher Behandlung find, bedürfen einer Ueberweifung ihres Arztes in die Lungenfürsorgestelle.
Unbemittelte werden unentgeltlich beraten.
Gießen, den 5. November 1930.
Kreisamt Gießen (Bezirksfürsorgestelle). I. V.: Dr. Braun.
Mr.: Wie oben.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir empfehlen Ihnen, Vorstehendes ortsüblich bekanntzumachen, Interessenten entsprechend zu bedeuten und Unbemittelten eine entsprechende Bescheinigung auszustellen.
Gießen, den 5. November 1930.
Kreisamt Gießen (Bezirksfürsorgestelle). I. V.: Dr. Braun.
Mr.: Ausführung der Polizeiverordnung über das Vertilgen der Blutlaus vom 19. November 1904.
An den Herrn Oberbürgermeister der Skadk Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir erinnern die Rückständigen an die Erledigung unserer Verfügung mm 19. August 1930 — AVBl. Nr. 63 vom 22. August 1930.
Gießen, den 5. November 1930.
Kreisamt Gießen. 3. 33.: Schmidt.
Polizeiverordnung
über den handel mit Brot.
Auf Grund der §§ 73 und 74 der Gewerbeordnung für das Deutsche Mch in Verbindung mit Artikel III des Gesetzes zur Aenderung des Gesetzes über die Vermahlung von Inlandweizen vom 24. Juli 1930 Meichsgesetzbl. I S. 355), des Art. 64 des Gesetzes, betr. die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen, vom 12. Juni 1874 m der Fassung der Bekanntmachung vom 8.Juli 1911 sowie auf Grund des «t. III der Reichsverordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom d. Februar 1924 wird unter Zustimmung des Kreisausschusses und mit Genehmigung des Herrn Ministers des Innern folgendes verordnet:
§ 1.
. lst Wer Brot der im § 1 des Brotgesetzes vom 17. Juli 1930 (RGBl. I, genannten Arten gewerbsmäßig anbietet, feilhält, verkauft oder sonst m den Verkehr bringt, hat in seiner Verkaufsstelle einen Anschlag anzu- mmgen, auf welchem in deutlich sicht- und lesbarer Weise der nach einem Wzen Vielfachen von 250 Gramm berechnete Preis des zum Verkaufe gelangenden Brotes angegeben ist.
(2) Der Anschlag ist so anzubringen, daß er von der Stelle aus, an welcher^ der Verkauf des Brotes stattfindet, ohne Schwierigkeiten zu
(3) Der Anschlag muß vor der Aushängung und bei jeder Brotpreis- anöerung der Polizeibehörde zur Abstempelung vorgelegt werden die kostenfrei erfolgt. '
§ 2-
^Das Gewicht des frischen Brotes muß ein ganzes Vielfaches von 250 Gramm fern.
§ 3.
(■0 "per Verkauf des Brotes im Sinne des § 1 Abf. 1 hat, foweit nicht vom Käufer ausdrücklich etwas anderes verlangt wird, nur nach einem ganzen Vielfachen von 250 Gramm zu erfolgen.
(2) Auf jedem zum Verkauf bestimmten Brote ist dessen Sollqewicht in geeigneter Weise deutlich anzugeben.
§ 4.
(1) An jeder Verkaufsstelle für Brot im Sinne des § 1 Abf. 1 muß eine bcn -öorfdjriften bei Maß- unb (dewichtsorbnung entfprechenbe Waaae mit den nötigen ©emidjten vorhanben sein.
(2) Die Benutzung dieser Waage und Gewichte ist jedem Käufer zum brachwiegen des gekauften Brotes zu gestatten.
§ 5.
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Brot bis zu 250 Gramm. 0
§ 6.
Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1—4 sowie der Verkauf von Brot der in § 1 des Brotgesetzes vom 17. Juli 1930 (RGBl. I S. 299) genannten Arten mit einem geringeren als dem auf dem Brote angegebenen Gewichte werden mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark bestraft. Der übliche Ausback- und Austrocknungsverlust gilt nicht als strafbare Unterschreitung des Sollgewichts.
§ 7.
(1) Die Polizeiverordnung vom 13. Juni 1925 für den Kreis Gießen betreffend Einführung eines einheitlichen Brotgewichts, die Polizeiverordnung vom 27. Juni 1907 für die Provinzialhauptstadt Gießen sowie sämtliche auf Anordnung des Ministeriums des Innern zu Rr. M. d. I. III 13 899/08 gemäß §§ 73, 74 der Reichsgewerbeordnung von Ortspolizei- behorden erlassenen Vorschriften werden hiermit aufgehoben
(2) Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsver- kundigungsblatt in Kraft.
Gießen, den 5. November 1930.
_________________Kreisamt Gießen. 3. 23.: Schmidt.
Diensinachrichken des kreisamkes.
Landwirt Heinrich Schwarz aus Lollar ist zum Feldgeschworenen der Gemeinde Lollar ernannt und verpflichtet worden.
Wilhelm Amend, Wilhelm Reichmann und Heinrich Theiß sind zu Wiesenvorstandsmitgliedern, Karl Scheid und Max Gerth zu dessen Stellvertretern für die Gemeinde Lindenstruth ernannt worden
Der Minister des 3nnern hat gestattet: die Verlegung des Ziehunqs- termrns anläßlich der Ausspielung des Groß-Umstädter Pferdemnrktes auf den 15.3anuar 1931.
Druck der Drühl'jchen Aniverjitäts-Buch- und Steindruckerei, R. Lange, Gießen.


