Amtsverkündigungsblatff k
f«r -re provinzias-irektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen
N. 90 Erscheint Dienstag und Freitag. y. Dezember
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1930
Gewerbelegiti--
Betr.: Gewerbelegitimationskarten für Kj. 1931.
iln das Potizeiamk Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wer nach § 44 der Gewerbeordnung Warenbestellungen aufsucht oder Waren ankauft, bedarf hierzu einer Legitimationskarte, welche nach 8 44a der Gewerbeordnung für die Dauer des Kalenderjahres erteilt wird Sie wollen die Interessenten, welche ihren Geschäftsbetrieb im Jahre 1931 l?«3 * U'ePen ober zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholte ortsübliche Bekanntmachung auffordern, ihre Anträge auf Erteilung der Leaitima- tionskarte bei Ihnen so zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang des nächsten Jahres im Besitz der erforderlichen Legitimationskarten sein können. Die Anträge wollen Sie uns unter Benutzung des vorgeschriebenen Formulars baldigst vorlegen.
Zur Erstattung des Berichts ist die Bürgermeisterei des Niederlafsunas- ortes der Firma zuständig, in Gießen das Polizeiamt. 9
.. 8ern« 'st bestimmt worden, daß in die Legitimationskarten ein Lichtbild des Inhabers einzukleben ist. Es sind nur unaufgezogene Lichtbilder zuzulassen, die eine Kopfgroße von mindestens 1,5 cm haben ähnlich gut ^nnbar unabgestempelt und -n der Regel nicht älter als fünf Jahre fmb. Auf der Rückseite des Bildes ist die Persönlichkeit sofort genau zu vermerken, damit Verwechslungen vermieden werden. Lichtbilder die bereits in Legitimationskarten oder dergleichen eingeklebt und abaestempelt waren und zur Wiederverwendung in der neuen Legitimationskarte Ihnen vorgelegt werden, find unzulässig und daher von Ihnen zurückzugeben. Der Gewerbeschein der tftrma oder des Gewerbetreibenden ist gleichfalls mit«
Dabei wird noch ausdrücklich darauf hingewiesen, daß allein die Anmeldung des Gewerbes beim Finanzamt nicht genügt, um eine Leqitima- uonskarte zu erhalten. Der Antragsteller muß auch tatsächlich ein stehendes Gewerbe mit einer gewerblichen Niederlassung betreiben. Ferner darf das ^lufraufen von Waren und das Auffuchen von Bestellungen ohne vorgängige Bestellung nur bei Kaufleuten oder solchen Personen erfolgen,
Skraßensperre-Aufhebung.
, . »ien®ra>nfpe7e auf der Provinzialstraßenstrecke Grund-Schwal- heun^ Bad Salzhausen wird ab 11. Dezember 1930 aufgehoben.
* Gießen, den 5. Dezember 1930.
Hessische Provinzialdirektion Oberhessen.
Betr.: Die Ausstellung von Wandergewerbescheinen für das Kj. 1931.
An das Polizeiamk Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Sie wollen die Wandergewerbetreibenden, die den Gewerbebetrieb im llmherzlehen im Jahre 1931 fortzusetzen oder zu beginnen beabsichtigen, wiederholte ortsübliche Bekanntmachung auffordern, ihre Anträge ■fi» fl1.;9 des Wandergewerbescheins bei Ihnen so zeitig zu stellen, daß „ 3U, 7Jy?n9 r nadjften Jahres im Besitze des erforderlichen Wandergewerbescheins sein können.
KifJ.“ be<.r der Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend Aus- ^stimmungen zur Gewerbeordnung, vom 4. März 1912 (Reichs- t vorgeschriebenen und in die Wandergewerbescheine einzuklebenden Photographie bemerken wir:
m>^'»dh^agraphie muß von Visitenkartenformat, unaufgezogen, ähnlich, nid)t ärter'n?r «l6 * * Kopfgröße von mindestens 1,5 cm haben und darf bw 2 ♦ lUNf Jahre sein; sie ist zu erneuern, wenn in dem Aussehen
Gewerbetreibenden eine wesentliche Veränderung eingetreten ist.
hKSneL9emfiniamen Wandergewerbescheinen genügt die Photographie togliebes11^111^5' roenn ein Unternehmer nicht vorhanden ist, die eines aem^hof*1- 6ei ber Stellung der Anträge auf Erteilung von Wander- vorzulegenden Photographien wollen Sie sofort auf der werden b'6 Persönlichkeit vermerken, damit Verwechslungen vermieden
die von uns bereits in Wandergewerbescheine eingeklebt ubw-izn stempelt waren und die von den Wandergewerbetreibenden wieder DornXt F* 3sUr Wiederverwendung in neue Wandergewerbescheine Ihnen
9 9t werden, sind unzulässig und daher von Ihnen zurückzugeben. getnerhorA1^611 herauf aufmerksam, daß die ausgefertigten Wander- abdeaeben nnh DOn unmittelbar an die zuständigen Finanzämter ftemlfTn„Usb Do? ^fen, nach Verwendung des gesetzlichen Urkunden- XBonh0rAA^nbr Regelung der Wandergewerbesteuerfrage, an die ergewerbetreibenden ausgehändigt werden.
fcnl n°tten bie Wandergewerbetreibenden bei Stellung der Anträge nicht Inders Hinweisen. Die Wandergewerbescheine werden demnach abuch h r Cm K^kisamk mitgenommen, sondern müssen bei dem Finanzamt c werden; das persönliche Erscheinen der Antragsteller bei uns ist °uyer zwecklos.
zollen Sie uns unter Benutzung des vorgeschriebenen schein 4!A^i,Äb'ts.st vorlegen und die Photographie des Wandergewerbe- ober und, wenn derselbe im Umherziehen Druckschriften
erke feilbieten will, ein Verzeichnis derselben mit eigenhändiger
Setr.: Gesetz Über den Ladenschluß am 24. Dezember vom 13. Dezember
An den Herrn Oberbürgermeister der Stadt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Nach dem Gesetz vom 13. Dezember 1929 dürfen am 24. Dezember nnafrhri^r ^teU"k nu' 5 Uhr nachmittags und Verkaufsstellen, die ausschließlich oder überwiegend Lebensmittel, Genußmittel oder Blumen verkaufen nur bis 6 Uhr für den geschäftlichen Verkehr geöffnet sein. S?°rschrlften gelten auch für die Verkaufsstellen von Konsum- und ähnlichen Vereinen sowie für solche auf Eisenbahngelände und für das gewerbsmäßige Feilbieten außerhalb offener Verkaufsstellen. Sie gelten niajt für Apotheken und den Handel mit Weihnachtsbäumen.
.. Wir empfehlen Ihnen, für ortsübliche Bekanntmachungen auch in diesem Jahre Sorge zu tragen. ’
Gießen, den 3. Dezember 1930.
Kreisamt Gießen. J.V.: Dr. Braun.
^F"»>"bunterschrift in zwei Ausfertigungen dem Berichte beischließen In dem Verzeichnis sind die Druckschriften und Bildwerke einzeln, aufzufüh'ren.
, W>ll ein Wandergewerbetreibender andere Personen von Ort zu Ort £ DrfeÄ' ter*? b^stlben ihrer Zahl nach bei der Landkrankenkasse Scheu- beantragt " anzumelden, bei dessen Polizeibehörde 'er den
Anmeldung hat der Arbeitgeber die Beiträge für die Zeit bis mXSTh? r- Wandergewerbescheins oder mit Erlaubnis des Kassen- nSl? m kürzere Zeit irn voraus zu entrichten. Die hierüber ausgestellte Bescheinigung ist gleichfalls dem Antrag auf Erteilung des Wandergewerbefcheins beizuschiießen. 9 *
sRofmanber9eme>r6esreibenbe' bie 'N diesem Jahre oder früher bereits im Sefige eines Wandergewerbescheins waren, haben diesen bei Entgegennahme des neuen Wandergewerbescheins zurllckzugeben Die Rückgabe der ftXnbPn Wandergewerbescheine liegt im Interesse der Wandergewerbe- treibenden selbst, da hierdurch einer mißbräuchlichen Verwendung dieser Scheine vorgelieugt wird. Die Wandergewerbetreibenden sind bei Stellung ' ber Anträge noch hierauf besonbers hinzuweisen. 9
Falls Wandergewerbescheine nur noch für das laufende Iahr (bis Ende Dezember 1930) ausgestellt werden sollen, ist dies in den Anträgen auf der ersten Seite oben in der Rubrik besonders anzugeben.
erst im laufenden Jahre feinen Wohnsitz in ist- sofern nach Lage der Sache die Mög- n FlV 1 * br?ll$ tr ®ermenbung des Wandergewerbescheines nicht aus-
geschlossen erscheint durch Nachfrage bei der Polizeibehörde des früheren fchein"°erteill war °b bem Antragsteller bereits ein Wandergewerbe- w »'stellten Fragen ist von Ihnen so ergehend
daß Rückfragen und damit Verzögerungen in der Aus- stellung vermieden werden. Eine Beantwortung wie „unbekannt" hat zu vorzunehmen Vtelmei)v bie erforderlichen Ermittelungen von Ihnen . ferner machen wir Sie noch darauf aufmerksam, daß Sie nicht berechtigt sind, Bescheinigungen an die Gewerbetreibenden auszustellen wonach solchen erlaubt ist, in den Gemeinden zu hausieren usw. (§ 59,' x)* 1 4
Gießen, den 18. November 1930.
Kreisamt Gießen. 3.23.: Dr. Braun.


