s maßgebenden Hebungen vsn :rten Auskünfte
das Wassergeld en Kubikmeter, nach 2(b(. 1 zn m Wasser wird i bestimmend« chtzeitiger Zch erfolglos, dann und plombieren tung abtrenn«
l ei tungen g in ordnungz. >er Leitung, * eilen zu lassen
Spülaborte zn tungen zu ent 1 entleeren und
igen alle Hähne, bestimmten, zn »es selbst benutzt teuerlöschzwecka ;rn vergütet die
n der Regel die -en non der Es Zassererneuerung zeinrichtung fiit rlage ausführen mssermesser vor- zu überwachen elt und hiernach
ntte Personen ist
■ zu öffentliche» gen der Strafen inten in Privat n. Die Gemeinde g der Plomben nerhalb 24 Sim-
n das Recht des
>ie Wasserleitung
i Bestimmungen nchsmark, die m richt rechtzeitig» iuwiderhandslnde \ durch Abtren- n.
n der Bollzug-' Beschlüsse tbW chen durch Klag«
,ng im Amts«»'
Amtsverkündigungsblatt für die provinzialdirettion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen I. 66 Erscheint Dienstag und Freiwg. 8. August^ Nur durch die Post zu beziehen""' 193Q
Inh-lts-Aebersicht- Die Vermahlung von Jnlandweizen. - Bau einer 20000-Bolt°Leitung. - Die Sperrung des Hofackerwegs zu Odenhausen. Tleberwachung des Obstes. - Dienstnachrichten. y 1
Bett.: Provinzialstraßen; hier: Ueberwachung des Obstes.
An den Herrn Oberbürgermeister der Stadt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Veranlassung vor, darauf hinzuweisen, daß die Bewachung der Obstbaume an den Straßen mit zur Aufgabe des Feldschutzpersonals gehört. Wir empfehlen Ihnen, Ihr Feldschutzpersonal entsprechend anzuweisen.
Gießen, den 4. August 1930.
Kreisamt Gießen. I. V.: Schmidt.
Dienstnachrichken des Kreisamkes.
Helene Müller von Steinbach wurde als Hebamme für die Gemeinde Steinbach verpflichtet.
Die Ehefrau Karl Albach, Alice, geborene Lotz, wurde als stellvertretender Wiegemeister für die Gemeinde Lich bestellt.
Der Minister des Innern hat für das Gebiet des Volksstaates Hessen die Erlaubnis erteilt: ' "
Dem Gau Süd-Hessen e. V. des Verbandes für Deutsche Juaendher- bergen, Darmstadt, zur Sammlung voii Geldspenden durch Werbeschreiben, Aufrufe, mündliche Werbung und Haussammlungen zugunsten seiner Vereinszwecke bis zum 31. Dezember 1931.
Dem Hessischen Landesverein für Innere Mission, Darmstadt zur Sammlung von Geldspenden durch Haussammlungen zugunsten einer Fursorgetatigkeit auf dem Gebiete der Straffälligenpflege, Trinkerfür- Kinderkuren und Wandererfürsorne bis zum 30. Juni 1931. ö u
Ber Kongregation der Barmherzigen Schwestern vom heiligen Vin- zenz von Paul, 'Mainz, zur Sammlung von Lebensmitteln zum Unter- halt der im Mutterhaus zur Ausbildung befindlichen Jungschwestern bis zum 31. Dezember 1930.
Polizei-Verordnung
über die Sperrung des Hofackerwegs zu Odenhausen, kreis Gießen.
Auf Grund des Art. 64 des Gesetzes betreffend die innere Verwal- tnng unb bie Sertretnng der Kreise und Provinzen vom 8. Juli 1911 sowie öes $30 der Kraftfahrzeugverkehrsordnung vom IS. Juli 1930 wird nach Anhörung der Gemeindevertretung und Ortspolizeibehörde mit Zustimmung des Kreisausschusses des Kreises Gießen und mit Genehmigung des Herrn Ministers des Innern vom 28. Juli 1930 zu Nr. M. d.J.37 347 folgende Polizewerordnung erlassen:
§ 1.
Der Hofackerweg in der Gemeinde Odenhausen wird für den Verkehr mit Fahrzeugen aller Art gesperrt.
§ 2.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Geldstrafe bestraft ’’ öie ,m Unvermögensfalle in Haft umgewandelt wird,
§ 3.
Diefe Verordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung im Amts- verkundigungsblatt für den Kreis Gießen in Kraft.
Gießen, den 5. August 1930.
Kreisamt Gießen. 9. 23.: Dr. Braun.
^28„,('pe|l- Reg.Bl. Nr. 6, S. 41), werden die Pläne und Beschreibungen der Anlage, auf die Dauer einer Woche vom Tage des Erscheinens dieser Bekanntmachung im Amtsverkündigungsblatt für den Kreis Gießen an gerechnet auf dem Kreisamt Gießen zur Einsicht für die Interessenten Oil angelegt. Etwaige Einwendungen gegen das Unternehmen sind während der Offenlegungsfrist und innerhalb einer Woche nach ihr bei Meldung des Ausschlusses bei dem Kreisamt Gießen schriftlich unter Angabe der Grunde vorzubringen.
Gießen, den 1. August 1930.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun.
Bekanntmachung.
' OdenhBE e'ner 20 000-Volt-L-eitung Gießen—Lollar—Preußisch iitoi6 JP^'toe Elektrizitätsgesellschaft AG., Abteilung Kassel, beab- &itnn^ ra- Verlegung eines zweiten Drehstromsystems auf die 20=KV= an ras en"7~£0^ar—Odenhausen und die Erstellung des Anschlusses Gieüi», rs -sbschen Eisenwerke Wetzlar in Lollar vom Umspannwerk in
ffl lKrosdorferstraße) aus. '
r ^Irtifcl 3 des Gesetzes über die Anlage von elektrischen Hoch- »gsleitungen und von Gas- und Wasserfernleitungen vom 30. März
Gesetz zur Aenderung des Gesetzes über die Vermahlung von Jnlandweizen.
Vom 24. Juli 1930.
Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:
Artikel I.
Das Gesetz über die Vermahlung von Jnlandweizen vom 4. Juli 1929 (Reichsgesetzbl. I S. 129) wird wie folgt geändert:
1. Artikel I § 1 erhält folgende Fassung:
Jede im deutschen Zollgebiet liegende Mühle, die ausländischen Weizen vermahlt, hat in der Zeit vom 1. August jeden Jahres bis zum 31. Juli des folgenden Jahres eine Menge Jnlandweizen zu vermahlen, die mindestens 30 vom Hundert der gesamten in diesem Zeitraum von ihr vermahlenen Weizenmenge beträgt. In der Zeit vom 1. August bis MM 30. November jeden Jahres sind mindestens 40 vom Hundert Jnlandweizen zu vermahlen.
Sobald das Ergebnis der jeweiligen inländischen Weizenernte amtlich festgestellt ist, kann der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft den Anteil des nach Abs. 1 zu vermahlenden Jnlandweizens entsprechend dem Ernteausfall ändern.
Bei der Berechnung des zu vermahlenden Anteils an Jnlandweizen (Abs. 1, 2) bleibt unberücksichtigt:
1. die 'Menge Weizen, die der von der einzelnen Mühle ausgeführten Menge Weizenmehl entspricht;
2. Hartweizen, den die einzelne Mühle ausschließlich zu Hartgrieß vermahlt;
3. die Menge Weizen, die zur Herstellung von Weizenmehl vermahlen wird, das ausschließlich auf Weizenstärke verarbeitet wird.
Ferner bleibt bei der Berechnung des zu vermahlenden Anteils an Jnlandweizen (Abs. 1,2) die Menge Jnlandweizen unberücksichtigt, die die einzelne Mühle im Lohn vermahlt.
2. In Artikel I § 6 sind die Worte „oder 3" zu streichen.
3. In Artikel II sind die Worte „und am 31. Juli 1930 außer Kraft" zu streichen. 1
Artikel II.
sichle über den in Artikel I § 1 in Verbindung mit Artikel I SS2,3 festgesetzten Hundertsatz hinaus Jnlandweizen vermahlen, so kann der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft auf Antrag bewilligen daß der vorgemahlene Jnlandweizen ganz oder zum Teil auf die im Juni und Juli zu vermahlende Menge angerechnet wird.
Artikel III.
Brot der im § 1 des Brotgesetzes vom 17. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. I ■2. ' Benannten Arten darf gewerbsmäßig nur in bestimmten Ge- wchien hergestellt werden.
Das Gewicht des frischen Brotes muß ein ganzes Vielfaches von «u Gramm sein und ist von dem Hersteller auf dem Brote für den Staufer leicht erkennbar anzugeben.
Ohne die vorgeschriebene Angabe (Abs. 1) darf Brot der im § 1 des Wfetjes vom 17. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 299) genannten Arten ngetcilt gemerbsmä^ig nicht angeboten, feilgehalten, verkauft oder sonst ln dm Verkehr gebracht werden.
250 ®rani°r^r'^en ’n $en 1 und 2 gelten nicht für Gebäck bis zu Artikel IV.
Sie Vorschriften in Artikel I Ziffer 3 und in Artikel II treten mit dem ra!-1 Verkündung folgenden Tage in Kraft. Im übrigen tritt das «TO am 31. Juli 1930 in Kraft.
Berlin, den 24. Juli 1930.
Der Reichspräsident: von Hindenburg.
er Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft: Schiele.


