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5 Für die Benutzung des Wassermessers erhebt die Gemeinde euren vom Gemeinderat festzusetzenden Mietzins. Stillstand oder fehlerhaftes Anzeigen des Wassermessers gibt keinen Anspruch auf Ermäßigung oder Erlaß des Mietzinses. Der Mietzins wird in halbjährlichen Raten mit dem Wassergeld erhoben.
§ 5.
Technische Vorschriften über
die Anlage und Beschaffenheit der Privatleitungen.
1 . Die gesamte Anlage ist so einzurichten, daß sie gegen die Einwirkungen des Frostes möglichst gesichert ist. Alle Teile der Leitung, die außerhalb der Gebäude in der Erde liegen, müssen deshalb mit der Oberkante mindestens 1,25 Meter tief liegen. Gebäudeleitungen sind tunlichst durch srostfreie Räuine (Keller, Küche usw.) zu führen. Wo dies nicht möglich ist sind die Leitungen mit schlechten Wärmeleitern zu umhullen. Die Führung der Leitiing durch Schornsteine, Dung- oder Abortgruben ist untersagt.
2 . Für Rohrleitungen in der Erde sind gußeiserne Muffenrohre zu verwenden. Innerhalb von Räumen werden auch Stahlrohre oder schmiedeeiserne, sogenannte galvanisierte Rohre zugelassen. Bleirohre sind ausgeschlossen. An Wänden und Decken sind die Rohrleitungen nur auf Rohrschellen zu verlegen. Die Rohre müssen nach Wandstärke und Gewicht den jeweils geltenden Normen entsprechen.
3 An der tiefsten Stelle der Leitung ist ein Entleerungshahn anzubringen. Zweigleitungen nach Waschküchen, Hofräumen, Gärten und Springbrunnen müssen besondere Absperr- und Entleerungsvorrichtungen erhalten. Zur Wasserentnahme sind ausschließlich Niederschraubhähne zu verwenden. Die Gemeinde kann bestimmte Modelle vorschreiben. Eine unmittelbare Verbindung des Rohrnetzes mit Dampfkesseln ist untersagt. Aborte dürfen nur mit Spülbehältern an die Leitung angeschlossen werden.
4 Die Gemeinde kann jede Privatleitung, bevor sie dem Gebrauch überwiesen wird, der in §3 Absatz 4 vorgesehenen Prüfung unterziehen. Alle sich hierbei ergebenden Mängel und Anstände sind zu beseitigen, ehe Wasser bezogen wird. Durch die Prüfung übernimmt die Gemeinde keine Gewähr für die Güte und dauernde Haltbarkeit der Anlage. Die Prüfung geschieht während des Baues der Wasserleitung auf Kosten der Gemeinde durch die Bauleitiing. Bei späterer Prüfung fallen die Kosten dem Abnehmer zur Last.
§ 6.
Umfang d e r W a s s e r l i e f e r ii n g.
1 Die Gemeinde liefert den Wasserabnehmern das Wasser in der Menge und Güte, wie es nach den natürlichen Voraussetzungen und den technischen Anlagen möglich ist.
2 . Die Abnehmer könneii keine Ansprüche an die Gemeinde stellen, wenn die Wasserlieferung infolge höherer Gewalt oder von Betriebsstörungen beeinträchtigt oder unterbrochen wird. Betriebsstörungen wird die Gemeinde alsbald beseitigen.
§ 7.
Vorkehrungen bei Wassermangel.
1. Bei bestehendem oder 311 erwartendem Wassermangel kann die Gemeinde:
1. die Wasserlieferung auf bestimmte Stunden beschränken,
2. den Höchstverbrauch für jedes versorgte Grundstück festsetzen,
3. verlangen, daß alle nicht deni unbedingt notwendigen Verbrauch dienenden Nebenzapfstellen geschlossen bleiben,
4. den Verbrauch für nicht lebensnotwendige Zwecke, zuerst für Luxus, dann für gewerbliche Zwecke und zum Gartenbegiehen einschränken oder verbieten,
5. Absperrhähne oder Zapfstellen schließen iind plombieren.
2. Der Gemeinde steht jederzeit das Recht zu, zu überwachen, ob diesen Anordnungen Folge geleistet wird.
§ 8.
Rein- und Frischerhaltung des Wassers.
Die Gemeinde wird Vorkehrung treffen, um das Wasser rein und frisch zu erhalten. Die Wasserkammern, ihre Vorräume und das gesamte Rohrnetz werden in angemessenen Zeiträumen gereinigt und gespült. Zur Frischerhaltung des Wassers kann die Gemeinde einzelnen Wasserabnehmern aufgeben, ihre Zapfstellen nach näherer Weisung zu öffnen.
§ 9-
Wassergeld.
1. Das Wassergeld wird nach dem mutmaßlichen Verbrauch berechnet. Es bemißt sich nach einheitlichen Grundbeträgen, die der Gemeinderat bestimmt. Dabei ist außer dem Wasserverbrauch in den Haushaltungen der Verbrauch in der Landwirtschaft und dem Gewerbe zu berücksichtigen. In der Regel sollen die Grundbeträge festgesetzt werden für
Haushaltungen,
Haushaltungsmitglieder,
Badeeinrichtungen,
Spülaborte,
Gärten,
Groh- und Kleinvieh nach der Stückzahl, gewerbliche Betriebe und Anlagen.
Läßt sich das Wassergeld nicht aus diesen Grundbeträgen berechnen, so wird es von dem Gemeinderat nach dem einzelnen Fall besonders festgesetzt.
2. Zur Feststellung der zur Berechnung des Wassergeldes maßgebend« Verhältnisse kann die Bürgermeisterei entsprechende Erhebungen neu anstalten. Die Abnehmer sind verpflichtet, die dabei geforderten Auskunsk orgfältig und wahrheitsgemäß zu geben.
3. Wenn ein Wassermesser vorhanden ist, so wird das Wassergelb grundsätzlich nach der von diesem als verbraucht angezeigten Kubikmeter zahl berechnet. In jedem Fall ist jedoch mindestens das nach Abs. 1 zu zahlende Wafsergeld zu entrichten. Der Preis für ein cbm Wasser wird durch den Gemeinderat festgesetzt.
4. Das Wassergeld ist in den vom Gemeinderat zu bestimmend« Fristen an die Gemeindekasse zu entrichten. Bei nicht rechtzeitiger Zch lung erfolgt Beitreibung im Verwaltungsweg. Bleibt diese erfolglos, bmii ist der Gemeinderat berechtigt, die Zuleitung absperren und plombier«, oder sie auf Kosten des Eigentümers von der Hausleitung abtrennn zu lasten. § 1Q
Benutzung und Unterhaltung der P r i v a t l e i t u n gen.
1. Jeder Abnehmer ist verpflichtet, seine Privatleitung in ordnung-- gemäßem Zustand zu erhalten. Er hat jeden Mangel an der Leitung, wir Undichtigkeit, Schweißen oder Tropfen, unverzüglich abstellen zu lassen. Jede Wasserverschwendung hat zu unterbleiben.
2. Tritt stärkerer Frost ein, so sind die Fenster der Spülaborte zu schließen. Bei besonders starkem Frost sind die Hausleitungen zu ent leeren. Gartenleitungen sind vor Eintritt des Winters zu entleeren und während des Winters leer zu halten.
§ n.
Verhalten bei Bränden.
Beim Ausbruch eines Brandes find in den Privatleitungen alle hähm, mit Ausnahme der zum Speisen von Dampfkesseln usw. bestimmten, zn schließen, sofern das Wasser nicht zum Löschen des Brandes selbst benutz! wird Jeder Abnehmer ist verpflichtet, seine Leitung zu Feuerlöschzwecka zur Verfügung zu stellen. Bei Abgabe nach Wassermessern vergütet bk Gemeinde das zu Feuerlöschzwecken entnommene Wasser.
§ 12.
Pflichten einzelner Abnehmer.
Die von der Gemeinde bestimmten Wasserabnehmer (in der Regel bk an den Leitungsenden angeschlossenen) sind verpflichtet, den von der Gemeinde zur Frischerhaltring des Wassers und zur Wassererneueruiig erlassenen Vorschriften nachzukommen. Ist keine Abflußeinrichtung für das Wasser vorhanden, so wird die Gemeinde die Anlage ausfuhr« lassen oder die Kosten hierfür übernehmen. Ist .ein Wassermesser vorhanden, so dient er dazu, die Befolgung der Vorschriften zu überwach«. Der Wasserverbrauch wird dann durch Schätzung ermittelt und hiernach bezahlt.
8 Io.
Verbot der Wasserabgabe.
Die entgeltlich« oder unentgeltliche Wasterabgnbe an dritte Personen i|t untersagt.
§ 14.
Hydranten und Feuerhähne.
Oeffentliche Hydranten und Feuerhähne dürfen nur zu öffentlich« Zwecken, insbesondere für den Feuerschutz, zum Besprengen der Straß« und dergleichen, benutzt werden. Feuerhähne und Hydranten in Prim- leitungen dürfen nur zu Feuerlöschzwecken geöffnet werden. Die Gemei« ist berechtigt, sie plombieren zu lassen. Jede Verletzung der Plomm und jeder Gebrauch der Feuerhähne und Hydranten ist innerhalb 24 Sw den bei der Bürgermeisterei anzuzeigen.
§ 15.
Aufsichtsrecht der Gemeinde.
Die Vertreter oder Beauftragten der Gemeinde haben das Recht bes jederzeitigen Zugangs zu sämtlichen Räumen, in denen die Wasserleitung verlegt ist.
8 lb.
Zuwiderhandlungen.
Bei Zuwiderhandlungen gegen die vorhergehenden Bestimmung«! kann der Gemeinderat eine Vertragsstrafe bis zu 50 Reichsmark, die 0» die Gemeindekaste zu entrichten ist, verhängen. Bei nicht rechtzeitig« Zahlung erfolgt Beitreibung im Verwaltungsweg. ZuwiderhanRUio können auch, unbeschadet der Vorschriften in Art. 17 LGO., durch Stbtrei • nen der Leitung vom Wasserbezug ausgeschlossen werden.
§ 17.
Beschwerden.
Bei Widerspruch der Beteiligten gegen Anordnungen der BollM- Organe der Gemeinde beschließt der Gemeinderat. Dessen Beschlüße,kon > gemäß Art. 98 LGO. innerhalb einer Notfrist von 4 Wochen durchs!... im Verwaltungsstreitverfahren angefochten werden.
§ 18.
Inkrafttreten.
Diese Ortssatzung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung im Amtso« kündigungsblatt in Kraft.
Rödgen, den 30. Juli 1930.
Hessische Bürgermeisterei.
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