Amtsverkündigungsblati
ßr die provinzialdirettion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen
I.S9 Erscheint Dienstag und Freitag. 5. August Rur durch die Post zu beziehen. 4930
Inhalts-Aebersicht: S>raKensperre°Aufhebung^ - Verlegung einer H°chwannungsfreileitung. - Vierter Deutscher Auslandslehrertag in Darm- staot. Festschrift zum 11. Derfasiungstag. - Wasserbezugsordnung für die Gemeinde Rödgen.
Siraszensperre-Aufhebung.
Die Straßensperre auf der Provinzialstraßenstrecke „Ortsdurchfahrt Mar" wird ab 4. August d. I. aufgehoben.
Gießen, den 31. Juli 1930.
Hessische Provinzialdirektion Oberhessen.
Wafferbezugsordnung
für die Gemeinde Rödgen.
®runb des Artikels 15 der Landgemeindeordnung wird nach Au- S°es Bürgermeisters und des Kreisausschusses und mit Geneh- des Ministers des Innern vom 25. April 1930 zu Nr. M. d. I. “'™' nachstehende Ortssatzung erlassen:
Bekanntmachung.
Betr.: Antrag auf Genehmigung zur Verlegung einer 20-X.V.-Hoch- spannungsfreileitung Inheiden—Hungen—Lich.
Die Hessische Provinzialdirektion Oberhessen beabsichtigt den Bau einer MVOll-Volt-Hochspannungsfreileitung vom Schalthaus Inheiden über die Transformatorenstation Inheiden-Ost, Grube Vereinigter Wilhelm, Hungen 2 nach Lich. Die Leitung berührt die Gemarkungen Inheiden, Hungen, Langsdorf, Virklar und Lich.
Gemäß Artikel 3 des Hessischen Gesetzes über die Anlage von elektrischen Hochspannungsleitungen und von Gas- und Wasserfernleitungen vom M.Marz 1928 werden die den Bau betreffenden Pläne und Beschreibungen von dem Kreisamt Gießen innerhalb einer Woche, von dem Tage des Erscheinens dieser Bekanntmachung im Amtsverkllndigungsblatt für den Kreis Gießen an gerechnet, zur Einsicht für die Interessenten offengelegt.
Etwaige Einwendungen gegen das geplante Unternehmen sind während der Offenlegungsfrist und innerhalb einer Woche nach ihr, bei dem unter-* zeichneten Kreisamt schriftlich unter Angabe der Gründe vorzubringen. Ruch Ablauf der Fristen eingehende Einsprüche oder sonstige Einwendungen werden nicht berücksichtigt.
Gießen, den 2. August 1930.
Kreisamt Gießen. I. 23.: Dr. Brau n.
Betr.: Vierter Deutscher Auslandslohrertag in Darmstadt (14.—17. August
An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.
Ehemalige Auslandslehrer und Lehrkräfte, die sich denr Auswärtigen «für den Auslandsschuldienst zur Verfügung gestellt haben, können auf Ensch zur obigen Tagung beurlaubt werden.
Gießen, den 1. August 1930.
Hessisches Kreisschulamt. 3.23.: Fischer.
B^r.: Festschrift zum 11. Verfassungstag „Freier Rhein — Freies Volk".
Mn die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.
Das nachstehende Ausschreiben des Herrn Ministers für Kultus und ensungswesen teilen wir Ihnen zur Kenntnisnahme mit:
»Ich weise empfehlend aus die für Schülerbüchereien wertvolle und zur «teilung an die Schüler zum Versassungstag geeignete Festschrift „Freier — Freies Volk" hin, die Herr Kreisschulrat Storck, M. d. L., heraus- flegeben hat, und die im Verlagshaus Darmstadt (Wolfgang Schröter, vnmsiadt Wenckstraße 31) erschienen ist. Die Broschüre enthält u. a. Bei- sige von Staatspräsident Dr. Adelung, Minister Leuschner, Finanzminister mrnberger, Reichskanzler a. D. Hermann Müller, Rektor Reiber, Ober- Mgermeister Dr. Külb, Bürgermeister Dr. Ehrhard, Dr. Carl Mierendorff. 2 °ltet 50 Pf. Bei Sammelbezug ermäßigt sich der Preis. Er beträgt » n ;nb^$e3US Don 11 bis 100 Stück je 0,45 MR., von 101 bis 1000 Stück über 1000 Stück je 0,35 RM., von 5000 Stück je 0,30 RM.
n Ebcht auf diesen Preisnachlaß bei Sammelbezug empfiehlt sich die 5V» a I"5glichst kreisweise. Bestellungen sind an das Verlagshaus "rmjtadt, Wolfgang Schröter, Darinstadt, Wenckstraße 31, zu richten."
■bas Kreisschulamt nimmt Bestellungen entgegen.
Meßen, den 31. Juli 1930.
Hessisches Kreisschulamt. 3.23.: Fischer.
§ 1. .
Berechtigung zum Wasserbezug.
1. Jeder Grundstückseigentümer kann nach Maßgabe dieser Ortssatzunq aus der Wasserleitung der Gemeinde Wasser beziehen, wenn sein Grundstück sich nach Lage und Beschaffenheit hierzu eignet.
2. t) ür entfernt liegende Grundstücke, insbesondere für vereinzelt liegende Gebäude an Straßen und Wegen, in denen noch keine Leitungen liegen, behält sich die Gemeinde besondere Vereinbarungen mit den Eigentümern vor.
§ 2.
Voraussetzungen des Wasserbezugs.
1. Wer aus der Gemeindewasserleitung Wasser beziehen will, trägt sich in den von der Bürgermeisterei aufgelegten Anmeldebogen ein
2. Der Anmeldende verpflichtet sich durch die Eintragung zum Wasserbezug für das angemeldete Grundstück auf die Dauer von 25 3ahren beginnend mit der 3nbetriebnahme der Wasserleitung oder der Verbindung seiner Privatleitung mit dem Gemeindeleitungsnetz. Will er nach Ablauf dieser Zeit oder später seinen Anschluß aufgeben, so kann er dies nur zum Schlüsse eines Rechnungsjahres tun und muh es mindestens drei Monate vorher der Bürgermeisterei mitteilen. Tritt ein Eigentumswechsel ein, so bleibt der Voreigentümer der Gemeinde solange haftbar als der neue Eigentümer nicht in rechtsverbindlicher Weife in die Verpflichtungen gegenüber der Gemeinde eingetreten ist.
3. Die vorstehend erwähnten rechtlichen Wirkungen treten auch ohne Eintragung in den Anmeldebogen (Absatz 1) ein, wenn die Privatleitung nut dem Gemeindeleitungsnetz verbunden worden ist, es fei denn daß die Gemeinde einen vorläufigen Anschluß ohne Wasserentnahme ausdrücklich genehmigt hat, und daß diese technisch nicht möglich ist.
§ 3.
Anschluß der Wasserabnehmer.
1. Die Gemeinde läßt die Zuleitung vom Hauptrohr bis in das anzufchliehende Grundstück Herstellen. Bei Anschlüssen, die bis zum 1 Mai 1930 angemeldet werden, trägt die Gemeinde die Kosten der Zuleitung bis etwa 1 Meter über die Eigentumsgrenze und die Kosten der Absperrvorrichtung (Hauptdurchgangshahn): ist die Privatleitung bei Herstellung der Zuleitung schon fertiggestellt, so übernimmt die Gemeinde die Verbindung beider Leitungen. Bei späterer Amneldiing wird der Anschluß auf Kosten des Abnehmers hergestellt.
2. Zuleitung und Hauptdurchgangshahn bleiben Eigentum der Gemeinde und werden von ihr unterhalten. Schäden, die durch den Abnehmer verursacht worden sind, werden aus seine Kosten von der Gemeinde beseitigt.
3. Wo die Häuser nicht unterkellert oder keine geeigneten Räume vorhanden sind, um Hauptdurchgangshahn und Wassermesser unterzubringen, sind vom Abnehmer besondere für das Einsteigen und Ablesen genügend geräumige, vollständig entwässerte, dauerhaft und frostsicher abgedeckte Schachte anzulegen.
4. Die Gemeinde ist berechtigt, die Zuleitung innerhalb der Privatgrundstucke auf 10 Atmosphären Wasserdruck prüfen zu lassen. Der Grundstückseigentümer hat hierzu die nötige Hilfe iind die Preßpumpe zu stellen. Durch diese Prüfung übernimmt die Gemeinde keine Gewähr für dauernde Dichtigkeit der Leitung. Beim Bruch von Zuleitungen ist dem ttRohrmeister oder der Bürgermeisterei unverzüglich Anzeige zu
§ 4.
Wassermesfer.
1. Zur Feststellung des Verbrauchs kann die Gemeinde in jede Zuleitung einen Wassermesser einbauen lassen. Der Wassermesser bleibt Eigentum der Gemeinde und wird von ihr unterhalten. Der Abnehmer hat jedoch für die durch ihn verursachten Schäden und für Frostscbäden aufzukommen.
2. Die Gemeinde leistet nur Gewähr dafür, daß der Wassermesser beim Einbau innerhalb der Fehlergrenzen + 5°/0 anzeigt. Sie behält sich das Recht vor, die Wassermesser prüfen und gegen andere aus- [affi? ft' nacfy Befinden die Durchfluhw^eite abnndern 311
3. Wird einem Abnehmer auf Antrag eine Auswechslung des Wasser- messers zugestanden, ohne daß diese durch nachweisbare Fehler des feit- her-gen Wassermessers bedingt ist, so hat er die Kosten der Prüfung des Wassermessers und der Auswechslung zu tragen.
4. Wenn kein Wassermesser eingebaut wird, ist ein Paßstück für ihn hinter dem Hauptdurchgangshahn einzusetzen. Zwischen dem Wassermesser oder dem dafür vorgesehenen Paßstück und der Hauptrohrleitung in der Straße darf die Leitung nicht angezapft werden.


