Ausgabe 
3.10.1930
 
Einzelbild herunterladen

R. 74

Erscheint Dienstag und Freitag.

3. Oktober

Hur durch die Post zu beziehen.

4930

Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch» und Steindruckerei, A. Lange, Gießen.

Die Schillerstraße und die Lastkraftwagen gesperrt.

Zuwiderhandlungen gegen strafe bis zu 150 RM., die wandelt wird, bestraft.

Betr.: Fortbildungslehrgang für Lehrer und Lehrerinnen in Psychologie an dem Pädagogischen Institut in Mainz.

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Wir weisen Sie auf das Ausschreiben des Herrn Ministers für Kultus und Bildungswesen vom 12. September 1930 in Nr. 224 der .Darmstädter Zeitung" vom 26. September 1930 hin.

Gießen, den 30. September 1930.

Hessisches Kreisschulamt. I. V.: Kinkel.

Betr.: Polizeiverordnung über den Kraftfahrzeugverkehr in der Gemeinde Watzenborn-Steinberg.

Polizei-Verordnung

Auf Grund des §30 der Verordnung über den Kr^tfahrzeugverkehr «om 15. Juli 1930, des Artikels 64 des Gesetzes, betr. die innere Ver­waltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. Juli 1911 wird nach Anhörung der Gemeindevertretung und der Ortspolizeibehörde mit Genehmigung des Herrn Ministers des Innern vom 16. September 1930 zu Nr. M. d. 1.42 159 nachstehende Polizeiverordnung erlassen:

8 1-

Goethestraße werden für den Verkehr mit

§ 2.

diese Polizeiverordnung werden mit Geld- im Uneinbringlichkeitsfalle in Haft umge-

§ 3.

Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.

Gießen, den 24. September 1930.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun.

Bekanntmachung.

Betr.: Berichtigung der Wasserbezugsordnung für die Gemeinde Linden­struth.

In der Wasserbezugsordnung vom 5. September 1930, veröffentlicht im Amtsverkündigungsblatt Nr. 69 vom 12. September 1930 ist in § 3 Absatz 1 am Ende folgender Satz zuzufügen:

Bei späterer Anmeldung wird der Anschluß auf Kosten des Ab­nehmers chergestellt.

Lindenstruth, den 27. September 1930.

Bürgermeisterei Lindenstruth.

I. V.: M e n z.

Wkesenvorstand unter Zuziehung der Aeidschühen und Wiesenwärter vor­zunehmen. Sie wollen demgemäß alsbald die erforderlichen Anordnungen treffen und dafür besorgt sein, daß ordnungsmäßiges Protokoll über den -Lstejengang errichtet wird. Versuchsweise wollen wir auch weiterhin zur fctfparung der Schreibarbeit von der seither vorgeschriebenen Einsendung der Abschrift dieses Protokolls abfehen, es fei denn, daß unsere Mitwirkung zur Beseitigung von Anständen nötig wird. Wir hegen das Vertrauen, daß die Gemeinden im eigenen Interesse auch ohne unsere Beaufsich­tigung die Wiesengünge sorgfältig vornehmen lassen und die Beseitigung von Anstanden herbeiführen.

Zu der Art, wie das aufzunehmende Protokoll aufzustellen ist, ver­weisen wir auf Absatz II unserer Bekanntmachung vom 18. September 1922 Amtsverkündigungsblatt Rr. 106 vgm Jahre 1922.

Das Protokoll über den Wiesengang ist von allen Beteiligten zu unterzeichneil. War ein Mitglied des Wiesenvorstandes oder ein Aeld- schühe oder ein Wiesenwärter an der Teilnahme verhindert, so ist der Hinderungsgrund am Schlüsse des Protokolls anzugeben.

Sollte der Wiesenvorftand nicht mehr vollzählig sein, so wollen Sie uns nach Anhörung des Gemeinderats alsbald besondere Vorlage machen.

Sie wollen ferner veranlassen, daß gleichzeitig mit dem miefengang der Vorstand etwa in Ihrer Gemeinde bestehender Wafsergenosfenschaften die vorgeschriebene Lokatschau vornimmt. Die Genossenschastsvorstände haben hierbei besonders ihr Augenmerk daraus zu richten, ob sich die genossenschaftlichen Anlagen in gutem Zustande befinden und ob etwa Unterhaltungs- oder Verbesserungsvorschläge zu machen sind.

Gießen, den 1. Oktober 1930.

Kreisamt Gießen. 3. 23.: Schmidt.

Amtsverkündigungsblatt

fir die Provinzialdirektton OSerheffen und für das Kreisamt Gießen

InhaNs-Aebersicht: Der Kraftfahrzeugverkehr in der Gemeinde Watzenborn-Steinberg. - Die Sperrung der Bergstraße m Lana-Göns - Miesen- tunögänge un Herbst 1930. - SortbUdungslehrgang für Lehrer und Lehrerinnen in «ÄÄX

Berichtigung der Wasserbezugsordnung für die Gemeinde Lindenstruth.

Betr.: Polizeiverordnung, betreffend die Sperrung der Bergstraße zu' Lang-Göns.

Polizeiverordnung

Stuf Grund des § 30 der Verordnung über den Kraftfahrzeugverkehr Dom 15. Juli 1930, des Artikels 64 des Gesetzes, betr. die innere Ver­waltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. Juli 1911 wird nach Anhörung der Gemeindevertretung und der Ortspolizeibehörde mit Genehmigung des Herrn Ministers des Innern vom 17. September 1930 gu Nr. M. d. I. 42 160 die nachstehende Polizeiverordnung erlassen :

§ 1.

Die Bergstraße in der Gemeinde Lang-Göns wird für den Durch­gangsverkehr jeder Art, der Teil der Bergstraße vom Eingang der Mohr­gaste bis zur östlichen Ecke des Hauses Bergstraße Nr. 1 für den Verkehr von Fahrzeugen jeder Art gesperrt.

§ 2.

Zuwiderhandlungen gegen diese Polizeiverordnung werden mit Geld­strafe bis zu 150 RM., die im Uneinbringlichkeitsfalle in Haft umqe- wandelt wird, bestraft.

.. § 3.

D>ese Poüzeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung m Amtsverkündigungsblatt in Kraft.

Gießen, den 24. September 1930.

__Kreisamt Gießen. 3.23.: Dr. Braun.

8efL: Wiefenrundgänge im Herbst 1930.

die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Nach Artikel 4 der Wiefenpolizeiverordnung für den Kreis Gießen ist vaufe des Monats Oktober der Herbstwiefenrundgang durch den