Ausgabe 
27.9.1929
 
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bis 5 fl. bestraft.

Artikel 173.

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Artikel 171.

Bei Vermeidung einer Strafe von 35 kr. bis 5 fl. darf niemand den Dachböden oder in Dachkammern der Kohlentopse zum Greint fid) bebienen. IDiefe (Streife tüirb nur erfunnt ciuf bes tiimers oder der Hausbewohner.

Artikel 172.

Asche von Holz, Torf, Steinkohlen oder anderen Bremimatmte darf nur, nachdem solche vollständig gelöscht ist, in feuersicheren W tern und niemals auf den Böden oder überhaupt in den oberen des Hauses aufbewahrt werden. Zuwiderhandlungen werden mit 35 it

Weder auf den Feuerherden, noch in Rauchfängen oder Kaminen, M in oder auf den Oefen darf, bei Vermeidung einer Strafe non 35 tr. bi; 5 fl., Holz in größerer Menge gedörrt werden.

Artikel 174.

Weder auf Ortsstraßen, noch in gefährlicher Nähe von ©ebäub;-, Stroh- Heu- oder Futterhaufen oder sonstigen Niederlagen brennte: Gegenstände darf ohne polizeiliche Erlaubnis Feuer angezundet oder r terhaiten werden. Zuwiderhandlungen werden mit 1 bis 10 fl. bestich

Gießen, den 21. September 1929.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Heß.

STud der Brühl'fchen Aniverfitäts.Buch- und Steindruckerei, R. Lange, Gießen.

Bekanntmachung.

Betr.i Sperrung der Ortsdurchfahrt Beuern.

Aus Anlaß der Einweihung des Kriegerdenkmals wird hierdurch i: Uebereinstimmung mit der Provinzialdirektion Oberhessen die Ori-dte fabrt Beuern am 29. September 1929 in der Zeit von 13.30 Uhr te 15.30 Uhr gesperrt. Für ausreichende Umleitung ist Vorsorge geh*

Gießen, den 25. September 1929.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. H e h.

zündliche Gegenstände dürfen unter freiem Himmel Sum Zwecke längerer Aufbewahrung in größerer Menge, bei Vermeidung einer S rasevon 1 bis 5 fl. nicht anders als in einer Entfernung von hundert 25 Meter von jedem nicht seuerficher gedeckten, fünfzig Fuß 12,o Meter __ von jedem feuersicher gedeckten und mit einer Feuerung ver­

sehenen Endloch 30 Fuß 7,5 Meter von jedem anderen feuersicher gedeckten Gebäude, aufgefchichtet werden.

Artikel 148.

Die im vorhergehenden Artikel bezeichneten Gegenstände dürfen in größerer Menge in der Regel nur in solchen Gebäuden aufbewahrt wer­den in welchen sich keine Feuerstellen befinden. Nur in dem Falle, wenn jemand aus Mang'el an Raum genötigt ist jene Gegenstände in einem Wohngebäude, worin nur gewöhnliches Ofen- und Kuchenfeuer unta, halten wird, aufzubewahren, ist dies gestattet. In ^nem solchen Falle dürfen jedoch jene Gegenstände weder an »teilen wo gewöhnlich mit freiem Licht auf- und abgegangen wird, noch in Kuchen, und müssen stete in einer Entfernung von 3 Fuß 75 Zentimeter vom Schornstein und Feuerstellen aufbewahrt werden. Zuwiderhandlungen gegen die Vor- schristen dieses Artikels werden mit 1 bis 10 fl. bestraft.

Vorstehende Bestimmungen finden aus die Gebäude und Räume keine Anwendung, in welchen die darin befindlichen Feuerstellen bleibend außer Gebrauch gesetzt sind.

Artikel 149.

Innerhalb der Wohngebäude dürsen größere Vorräte von Holz und anderen Brennmaterialien nur in einer Entfernung von 3 3 6 75 Zentimeter vom Schornstein und Feuerstellen aufbewahrt werden. Mit Rücksicht auf die Lokalverhältnifse enge Straßen Hauser mir Strohdächern kann jedoch durch lokalpolizeiliche Reglements rie Aufbe- wobruna größerer durch die Reglements zu bestimmender Vorräte von Holz innerhalb der Wohngebäude ganz untersagt werden, sowie es auch der Polizeiverwaltungsbehörde überlassen ist, die Quantitäten, uber welche hinaus größere Vorräte von Holz in den Hasen der Städte und ge­schlossenen Dörfer von Gewerbtreibenden, d. h. solchen, die mit Holz, Tors usw. handeln, oder zu ihrem Gewerbe größere Mengen Brenn­materialien gebrauchen und aufbewahren müssen, nicht aufbewahrt werden dürfen und die Entfernung von Wohngebäuden zu bestimmen, unter wel- eben sie nicht niedergelegt werden dürfen. Zuuwiderhanolungen gegen die Vorschriften dieses Artikels und die infolgedessen erlassen werdenden Lokalreglements werden mit 1 bis 10 fl. bestraft.

Artikel 151.

Größere Vorräte von Hobelspänen, Teer, Wagenschmiere, Pech, Schwefel Salpeter, Harz, Del, Tran, Terpentin u. dgll, ebenso brenn­baren wie schwer zu löschenden Gegenständen dürfen nicht auf den Dach­böden sondern müssen an anderen sicheren Stellen, in deren Nahe weder Feuer noch Licht gebraucht wird, ausbewahrt werden. Zuwiderhand­lungen werden mit 1 bis 10 fl. bestraft.

Artikel 170.

Feuerbrände und glühende Kohlen dürfen durch Scheunen, Ställe, Heu- und Strohböden gar nicht, außerdem aber nicht frei und unbedeckt aus Schaufeln oder anderen flachen Gefäßen über die Straßen und Hos- räume ober durch Behälter, wo sich leicht entzündliche Gegenstände be­finden, getragen oder daselbst ausgestellt oder niebergelegt werden. Zu­widerhandelnde trifft eine Strafe von 35 kr. bis 5 fl.

SBetr.: Gießener Ferienkurse vom 30. September bis 12. Oktober W

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Srchs.

Wir machen Sie auf die in Gießen an der Universität vom 30* tember bis 12. Oktober d.J. stattfindenden Kurse empfehlensi ausninte Näheres ist vom Sekretariat der Universität, Bismarckstrahe 22, zu » fahren.

Gießen, den 21. September 1929.

Hessisches Kreisschulamt. 3.33.: Kinkel.

Mensinachrichken des kreisamles.

Der Minister des Innern hat gestattet:

Ausspielung zugunsten der Künstlerhilfe 1929; Vertriebsgelmt:» stent Hessen, Ziehungstermin: 20. Dezember 1929.