Amtsverkündigungsblatt
für -ie provinzial-irektiou Oberhessen und für das Kreisamt Gießen
Ar. 10 Erscheint Dienstag und Freitag. 27. September Nur durch die Post zu beziehen. 1929
Inhalts-Aebersicht: Strahensperre. — Stratzensperre-Aufhebung. — Flugveranstaltung in Giehen. — Die Bildung einer öffentlichen Wasser- genossenschast. — Wiesenrundgänge im gerbst 1929. — Borbeugungsmahregeln gegen Feuersgefahr. - Sperrung der Ortsdurchfahrt Beuern. - Giehener Ferienkurse. — Dienstnachrichten.
Straßensperre.
Wegen Ausführung von Bauarbeiten wird die Provinzialstraße Rieder-Ohmen—Bernsfeld vom 1. Oktober d. 3. ab bis auf weiteres für jeglichen Verkehr gesperrt.
Umleitung erfolgt über Atzenhain.
Die aufgestellten Warnungstafeln find zu beachten.
Gießen, den 19. September 1929.
Hess. Provinziäldirektion Oberhessen.
Straßensperre-Aufhebung.
Die Strahensperre auf der Provinzialstraßenstrecke Grüningen—Holzheim wird ab 1. Oktober d. 3. aufgehoben.,
Gießen, den 20. September 1929.
Hess. Provinzialdirektion Oberhessen.
Polizei-Verordnung.
Betr.: Flugveranstaliung in Giehen am 29. September 1929.
üluf Grund des Art. 65 des Gesetzes betreffend die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. Juli 1911 werden im Einvernehmen mit der Provinzialdirektion Oberhessen für die am 29. September 1929 auf dem Flughafen in Gießen stattfindende Flugveranstaltung innerhalb der von dem Herrn Reichsverkehrsminister bestimmten Flughafenzone folgende Sicherheitsmaßnahmen angeordnet:
§ 1.
Während des 29. September 1929 wird für die Zeit von 13.30 Uhr bis 18 Uhr das innerhalb der nachstehend näher bezeichneten Grenzen liegende Gelände polizeilich gesperrt:
Im Süden: Straße Gießen—Rödgen von der östlichen Grenze der auf, dem Trieb liegenden Sportplätze bis zur Ueberführung der Bahnlinie Gießen—Fulda.
Im Osten: Bahndamm von Kreuzung Bahnlinie Giehen»—Fulda, Straße Rödgen bis zum Ostrande des Waldes, genannt der Iunkern- strauch, sodann in nordwestlicher Richtung durch den Wald bis zur Struppmühle.
Im No r-d en: Von der Struppmühle. dem Lauf der Wieseck entlang bis zur Gansmühls. Die Straße Wieseck—Alten Buseck ist nur für den Durchgangsverkehr geöffnet.
Im Westen: Von der Gansmühle in südwestlicher Richtung von Wieseck nach dem Trieb führenden Weg entlang, Ostrand der auf dem Trieb liegenden Sportplätze bis zur Straße. Gießen—Rödgen.
§ 2.
Für die Dauer der Sperrzeit ist das Betreten des innerhalb der obengenannten Grenzen liegenden Gebietes nur mit Ausweisen der Flugleitung, oder nach Lösung der von dieser ausgegebenen Eintrittskarten und lediglich auf den von der Flugleitung hierzu bestimmten Zugangswegen gestattet.
§ 3-
Die Straße Gießen—Rödgen ist von 13.30 bis 18 Uhr nur für den Durchgangs verkehr von Giehen nach Rödgen und umgekehrt geöffnet. ।
§ 4.
Der von dem Stadtwald unmittelbar nach dem Flugplatz führende Feldweg wird von 15 bis 18 Uhr für jeglichen Verkehr gesperrt.
§ 5.
Den Anweisungen der Polizeibeamten ist Folge zu leisten.
. 0 §6.
Zuwiderhandlungen gegen diese Polizeiverordnung werden mit Geld- l'rafe bis zu 90 Mark bestraft.
Gießen, den 26. September 1929.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun.
Bekanntmachung.
Setr.: Die Bildung einer öffentlichen Wassergenossenschaft zur Entwässerung in den Fluren 4, 5, 7 und 8 der Gemarkung Oppenrod.
Nachdem zur Ausführung non Entwässerungsanlagen in den Fluren 4, ‘ uud 8 der Gemarkung" Oppenrod Antrag auf Bildung einer öffent- Wassergenossenschaft gestellt worden ist und das Ministerium für
Arbeit und Wirtschaft, Abteilung für Ernährung und Landwirtschaft, die Einleitung des Verfahrens zur Bildung der öffentlichen Wasier- genossenschaft angeordnet hat, wird hiermit bekanntgegeben, daß die Vorarbeiten hierzu vom Dienstag, dem 29. Oktober, bis Montag, dem 11. November 1929 einschließlich, auf dem Amtszimmer der Bürgermeisterei Oppenrod zur Einsicht sämtlicher Grundeigentümer, deren Grundstücke in die zu verbessernde Fläche fallen, offenliegen.
Die Grundeigentümer werden zur Versammlung und Beschlußfassung sowie zur Wahl ihrer Vertreter für das weitere Verfahren auf Mittwoch, den 27. November 1929, vormittags 10 Uhr, in das Gemeindehaus zu Oppenrod geladen, unter Androhung des Rechtsnachteils, daß die Richterscheinenden sowie die Nichtabstimmenden als dem beantragten Unternehmen beistimmend, mit der Wahl der Vertreter einverstanden angesehen und mit ihren Einwendungen gegen die Art der Ausführung später nicht mehr gehört werden.
Gleichzeitig werden die Grundeigentümer und Wassernutzungsberechtigten, welche an dem Unternehmen nicht unmittelbar beteiligt erscheinen, aufgesordert, etwaige Einwendungen gegen das Unternehmen in der vorerwähnten Tagfahrt geltend zu machen, widrigenfalls die Einwendungen nach Ablauf der Frist nicht mehr berücksichtigt werden und nur noch privatrechtliche Entschädigungsansprüche gegenüber dem Unternehmen geltend gemacht werden können.
Gießen den 25. September 1929.
Kreisamt Gießen. 3.23.: Dr. Braun.
Betr.: Wiesenrundgänge im Herbst 1929.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Nach Artikel 4 der Wiesenpolizeiverordnung für den Kreis Gießen ist im Laufe des Monats Oktober der Herbstwiesenrundgang durch den Wiesenvorstand unter Zuziehung der Feldschuhen und Wiesenwärler vorzunehmen. Sie wollen demgemäß alsbald die erforderlichen Anordnungen treffen und dafür besorgt fein, daß ordnungsmäßiges Protokoll über den Wiesengang errichtet wird, versuchsweise wollen wir auch weiterhin zur Ersparung der Schreibarbeit von der seither vorgeschriebenen Einsendung der Abschrift dieses Protokolls absehen, es sei denn, daß unsere Mitwirkung zur Beseitigung von Anständen nötig wird. Wir hegen das Vertrauen, daß die Gemeinden im eigenen Interesse auch ohne unsere Beaufsichtigung die Wiesengänge sorgfältig vornehmen lassen und die Beseitigung von Anständen "herbeiführen.
Zu der Art, wie das aufzunehmende Protokoll aufzustellen ist, verweisen wir auf Absatz II unserer Bekanntmachung vom 18. September 1922 — Amtsverkündigungsblatt Nr. 106 vom Jahre 1922.
Das Protokoll über den Wiesengang ist von allen Beteiligten zu unterzeichnen. War ein Mitglied des Wiesenvorstaudes oder ein Feldschühe oder ein Wiesenwärler an der Teilnahme verhindert, so ist der Hinderungsgrund a-n Schlüsse des Protokolls anzugeben.
Sollte der Wiesenvorstand nicht mehr vollzählig sein, so wollen Sie uns nach Anhörung des Gemeinderats alsbald besondere Verlage machen.
Sie wollen ferner veranlassen, daß gleichzeitig mit dem Wiesengang der Vorstand etwa in 3hrer Gemeinde bestehender Wassergenossenschaften die vorgeschriebene Lokalschau vornimmt. Die Genossenschaftsvorstände haben hierbei besonders ihr Augenmerk darauf zu richten, ob sich die genossenschaftlichen Anlagen in gutem Zustande befinden und ob etwa Un- terhaltungs- oder Verbesserungsvorschläge zu machen sind.
Gießen, den 23. September 1929.
Kreisamt Gießen. 3.23.: Dr. Braun.
Betr.: Vorbeugungsmaßregeln gegen Feuersgefahr.
An den Herrn Oberbürgermeister der Siadk Giehen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Da erfahrungsgemäß alljährlich durch unsachgemäße Lagerung feuergefährlicher Gegenstände Schadenfeuer entstehen, in der heutigen Zeit aber der Erhaltung aller Sachwerte eine ganz besondere Bedeutung zukommt, weisen wir auf die nachstehend abgedruckten Bestimmungen des Polizeistrafgesetzbuchs hin und empfehlen Ihnen, für fachgemäße Aufbewahrung derartiger feuergefährlicher Gegenstände Sorge zu tragen und die Beseitigung etwaiger Anstände zu veranlassen. Gegebenenfalls sehen wir 3hrem Bericht über etwaige Weigerung der Besitzer, das Nötige zu veranlassen, entgegen.
Artikel 147.
Stroh, unausgedroschenes Getreide, Heu, Grummet, dürrer unbereiteter Hanf und Flachs, dürre Streumittel, und dergleichen, leicht ent-


