Amtsverkündigungsblatt
fär die provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen
M. 68 Erscheint Dienstag und Zreitag. 20. September Dur durch die Post zu beziehen. 1929
Jnhalts-Aebersicht: Straßensperre. — Stratzensperre-Aufhebungen. — Das Behüten der Wiesen. — Seldbereinigung Dieder-Bessingen. — Handbücher des hessischen Heimatforschers. — Dienstnachrichten.
Straßensperre.
Wegen Ausführung von Walzarbeiten wird die Provinzialstraße „Holzheim—Gambach" vom 23. September 1929 ab für jeglichen Verkehr gesperrt.
Umleitung erfolgt über Lang-Göns und Dorf-Gill.
Die aufgestellten Warnungstafeln sind zu beachten.
Gießen, den 16. September 1929.
Hessische Provinzialdirektion Oberhessen.
Straßensperre-Aushebung.
Die Straßensperre auf der Provinzialstraßenstrecke „Gießen— Hungen", Ortsdurchfahrt Hungen, ist wieder aufgehoben.
Gießen, den 16. September 1929.
Hessische Provinzialdirektion Oberhessen.
Skraßensperre-Aushebung.
Die Straßensperre auf der Prooinzialstraßenstrecke Daubringen-^ Mainzlar" ist wieder aufgehoben.
Gießen, den 17. September 1929.
Hessische Provinzialdirektion Oberhessen.
Bekanntmachung.
Betr.: Das Behüten der Wiesen.
Wir sehen uns veranlaßt, die nachstehenden Bestimmungen der Mesenpolizeiverordmmg für den Kreis Gießen erneut zur Kenntnis der Beteiligten zu bringen:
Artikel 11. Insoweit es sich nicht um abgesondert gelegene Wiesen handelt, dürfen ohne besondere Genehmigung des Kreisamtes weder von den Eigentümern selbst, noch mit deren Zustimmung von anderen behütet werden:
a) einschürige Wiesen:
1. mit Schafen vom 1. April bis 1. Oktober,
2. mit Rindvieh vom 1. April bis 1. August.
b) sonstige Wiesen:
1. mit Schafen vom 1. April bis 1. Oktober,
2. mit Rindvieh vom 15. März bis 15. September.
Grund- oder Talwiesen, die mit Bewässerungsanlagen versehen sind, dürfen bei nasser Witterung überhaupt nicht behütet werden. Im übrigen P beim Behüten von Wiesen besonders darauf zu achten, daß die Weideners nicht durch Zertreten vorhandener Be- und Entwässerungsgräben Schaden verursachen; erforderlichenfalls sind sie durch einfache transportable Umzäunungen von den Grabenböschungen fernzuhalten.
( Artikel 12. Die Schafweide darf auf fremden Wiesen nur vom ^Oktober bis 22.Februar oder so lange harter Frost dauert, ausgeübt ,. Artikel 13. Weideberechtigungen auf Wiesen mit anderm als Schaf- weh dürfen nur im Herbst, und zwar vom 1. bis 15. Oktober, ausgeübt werden.
Schweine und Gänse sind von der Weide aus Wiesen ausgeschlossen.
Artikel 14. Auf Wiesendistrikten, insoweit sie künstliche Wäfferungs- darf keine Weideberechtigung ausgeübt werden.
fnm MC- 15; Die in Artikel 12, 13 und 14 angegebenen Verbote gelten , 77* Ijir eigentliche Weideservituten als auch für Weidegemeinfchaftsn und sonstige Berechtigungen.
Was das Beweiden von anderen Grundstücken als Wiesen anlangt, so verweisen wir auf die Bestimmungen der Artikel 2 bis 5 des Gesetzes, den Umfang ufw. der Weideberechtigungen betreffend, vom 7. Mai 1849, in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. September 1899 (Reg.-Bl. S. 754).
Gießen, 16. September 1929.
Kreisamt Gießen. I. V.: D r. Braun.
Betr.: Wie oben.
An den Herrn Oberbürgermeister der Stabt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Indem wir Sie auf vorstehende Bekanntmachung Hinweisen, beauftragen mir Sie, auf genaue Befolgung der oben wiedergegebenen Bestimmungen hinzuwirken und insbesondere das Fsldschutzpersonal sowie die Schäfer dementsprechend anzuweisen.
Wir machen Sie ferner darauf aufmerksam, daß bei außergewöhnlicher Witterung sowie unter besonders gearteten wirtschaftlichen Verhältnissen eine Verschiebung der in Artikel 11 bis 13 festgesetzten Termine durch uns erfolgen kann. Dahingehende Anträge wären eintretendenfalls seitens des Wiesenvorstandes rechtzeitig bei uns zu stellen.
Gießen, 16. September 1929.
Kreisamt Gießen. I. V.: D r. Brau n.
Bekanntmachung.
Betr.: Feldbereinigung Nieder-Beffingen; hier die Auflösung der Bollzugskommission.
Nachdem das Feldbereinigungsverfahren in der Gemarkung Nieder- Beffingen beendigt und auch das Kaffewefen abgeschlossen ist, hat das Hessische Ministerium für Arbeit und Wirtschaft, Abteilung für Ernährung und Landwirtschaft in Darmstadt durch Entschließung vom 6. September 1929 die Vollzugskommission der Feldbereinigungsgesellschaft Nieder-Beffingen aufgelöst.
Lauterbach, den 9. September 1929.
Der Hessische Feldbereinigungskommissar.
Ohly, Regierungsrat.
Betr.: Handbücher des hessischen Heimatforschers.
An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.
Wir erinnern an die umgehende Erledigung unserer Verfügung vom 26. Juli 1929, Amtsverkündigungsblatt Nr. 53 vom 30. Juli 1929. Frist drei Tage.
Gießen, den 18. September 1929.
Hessisches Kreisschulamt. I. V.: Kinkel.
Dienstnachrichten des kreisamtes.
Der Minister des Innern hat gestattet:
6. Geldlotterie zugunsten des Freiburger Münsters; Vertriebsgebiet der Los«: Volksstaat Hessen; Ziehungstermin: 9. November 1929.
Der Minister des Innern hat die Erlaubnis erteilt:
Dem Deutschen Kolonialverein, Gesellschaft für nationale Siedlungsund Auslandpolitik, Berlin, zum Vertrieb des Kolonialkalenders 1930 im Wege des Postverfands und durch Organe oder Mitglieder feines Vereins im Gebiete des Volksstaates Hessen bis zum 1. März 1930.
Druck der Brühl'scheu Universitäts-Buch- und Steindruckerei, D. Lange. Gießen.


