Ausgabe 
18.10.1929
 
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1929

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18. Oktober

Erscheint Dienstag und Freitag.

N.76

Verordnung, die Hegezeit für Rehwild betreffend.

Vom 9. Oktober 1929.

Auf Grund des Art. 29 des Jagdstrafgesetzes vom 19. Juli 1858 be­stimme ich hiermit in Abweichung von den Vorschriften in 8 2 Ziffer J und 2 der Verordnung, die Ausführung des Jagdstrnfgefetzes, insbeson­dere Anordnungen wegen der Hegezeit betreffend, vom 29. April 1914 Meg.-Bl. 6.218) in der Fassung der Verordnung vom 12. Dezember 1921 Meg.-Bl. 6. 324) das Folgende:

1. Die Schußzeit für weibliches Rehwild wird für dieses Jahr auf die Zeit vom 16. Oktober bis 30. November festgesetzt;

An den Herrn Oberbürgermeister der Stadt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir verweisen hiermit auf die vorstehende Bekanntmachung und empfehlen Ihnen, diese alsbald wiederholt ortsüblich veröffentlichen zu lassen, auch bei den Landwirten auf Anmeldung ihrer den landrmrtfchaft- lichen Berus ergreifenden Söhne zum Schuleintritt hinzuwiinen.

Gießen, den 8. Oktober 1929.

Kreisamt Gießen. Z.V.: Dr. Braun.

Betr.: Die Hegezeit für Rehwild.

Au das Polizeiamt Gießen, die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises und die Gendarmeriefkationen des Kreises.

Wir weisen Sie auf die nachstehende Verordnung des Ministers des Innern, die Hegezeit für Rehwild betreffend, hin.

Gießen, den 12. Oktober 1929.

Kreisamt Gießen. I. V.: S ch m i d t

2. die Hegezeit für männliches Rehwild beginnt in diesem Jahr be­reits mit dem 1. Dezember.

Darmstadt, den 9. Oktober 1929.

Der Minister des Innern. J.V.: Dr. Reitz.

Druck der Briihl'fchen Universitäts-Buch- und Steindruckerei. R Lange. Gießen.

Amtsverkündigungsblatt

flr die Provinzialdirektion Oberhessen und für das Kreisamt Gießen

Bekanntmachung,

betreffend die Eröffnung des ordentlichen Lehrganges 1929/30 an den ' laudivirlschaftlichen Schulen bei den hessischen Landwirtschaflsamlern.

Der ordentliche Lehrgang an den landwirtschaftlichen Schulen in Sich und Grünberg beginnt am

Montag, dem 4. November d. 3.,

und zwar in Lich um 10 Uhr und in Grünberg um 91 Uhr.

Anmeldungen zur Aufnahme werden von den Direktoren bewer Land­wirtschaftsämter entgegengenommen und sind alsbald zu richten für die Landwirtschaftliche Schule in

Lich an Herrn Direktor Dr. Lehr, Landwirtschaftsamt Lich,

Grünberg an Herrn Direktor Trautmann, Landwirtschaftsamt Grünberg.

Genannte Herren erteilen auch nähere Auskunft über das Alter der auszunehmenden Schüler, das Schulgeld, den Lehrplan und die evtl. Unterbringung der Schüler in Privathäusern.

Fernruf: Lich Rr. 39, Grünberg Nr. 70.

Die in die Unterklassen eintretenden Schüler müssen bereits zu Ostern 1928 aus der Volksschule entlassen sein; das Schulgeld beträgt für das Winterhalbjahr 30 Reichsmark für hessische und 35 Reichsmark für mcht-

Aus togrofje Bedeutung der sachlichenAusbildung der Heranwachsen­den landwirtschaftlichen Jugend möchten wir besonders Hinweisen.

Gießen, den 8. Oktober 1929.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Brau n.

NnZalts-Uebersicht: Die Eröffnung des ordentlichen Lehrganges 1929/30 an den landwirtschaftlichen Schulen. - Die Hegezeit für Rehwild - j Die Aufsicht über Fremde. _______

Polizei-Verordnung.

Vetr.: Die Aufsicht über Fremde in den Landgemeinden des Kreises Gießen.

Aus Grund der Artikel 82 und 84 des Polizeistrasgesetzes und des Artikels 64 der Kreis- und Provinzialordnung wird mit Zustimmung des Kreisausschusses und nach Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 17. September 1929 zu Rr. M. d.J. 38 038 für die Landgemeinden des Kreises Gießen verordnet:

§ 1.

Die Gast- und Herbergswirte, sowie die Inhaber von Fremdenpem sionen sind verpflichtet, alle bei ihnen übernachtenden Fremden sogleich mit ihrer Ankunft unter Angabe des Vor- und Zunamens, des Berufes, des ständigen Wohnorts und des Tags ihrer Ankunft in em mit ent­sprechender Einteilung versehenes Fremdenbuch einzutragen oder diese Angaben von den Fremden selbst eintragen zu lassen. Der Tag der Ab­reise ist van dem Gastgeber nach erfolgter Abreise einzutragen; bei Aus­ländern ist neben dem Wohnort auch das Heimatland anzugeben.

Die Fremdenbücher müssen mit fortlaufender Seitenzahl versehen sein und dürfen erst in Gebrauch genommen werden, nachdem sie von der Ortspolizeibehörde mit einem Vermerk über die Seitenzahl versehen und ab gestempelt sind.

§ 2.

Dem Polizeipersona! sind die Fremdenbücher jederzeit auf Verlangen vorzuzeigen und evtl, auszuhändigen.

. § 3.

Die Fremden sind verpflichtet, die Einträge in dem Fremdenbuch oder auf einem entsprechenden Formular wahrheitsgetreu und mit leser- ' licher Schrift selbst zu vollziehen.

§ 4.

Die nicht unter § 1 fallenden Personen, die Fremde gegen Entgelt über Nacht beherbergen, sind verpflichtet, die Aufnahme solcher Fremden der Ortspolizeibehörde binnen 24 Stunden zu melden. Dabei sind die gleichen Angaben zu machen, wie sie nach § 1 ins Fremdenbuch emzutragen sind.

Wegen der Verpflichtung der Fremden zur wahrheitsgemäßen Aus­kunft gilt § 3 entsprechend.

§ 5.

Auf die ihnen nach den vorstehenden Bestimmungen obliegenden Pflich­ten sind die Fremden von den Wirten oder deren Vertretern in geeigneter Weise aufmerksam zu machen.

§ 6.

Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden, insofern nicht andere Strafbestimmungen in Betracht kommen, mit Geldstrafe bis zu 30 RM. bestraft, die im Falle der Uneinbringlichkeit in haft umge- waiidelt wird.

§ 7.

Die Verordnung tritt 4 Wochen nach ihrer Veröffentlichung im Amt- verkündigungsblatt in Kraft.

Gießen, den 11. Oktober 1929.

Kreisamt Gießen. I. V.: Schmidt.