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3. Personen, die Kinder unter 6 Jahren Mr Vorführung von Bildstreifen mitnehmen.
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Betr.: Besuch von Lichtspielvorführungen durch Jugendliche.
An das Polizeiamt Gießen und die Orkspolizeibehörden des Kreises.
Wir beauftragen Sie, die Veranstalter von Lichtspielunternehmungen auf die Bestimmungen der vorstehend abgedruckten Polizeiverordnung ausdrücklich hinzuweisen, besonders auch darauf, daß sie nach § 7 zum Aushang eines Abdrucks der Polizeiverordnung verpflichtet sind.
Gießen, den 13. Mai 1929.
Kreisamt Gießen. IN.: Dr. Krüger
§ 5.
Die Veranstalter von Lichtspielvorführungen haben die Zensurkarten !nwie die gesamte zu den zur Vorführung gelangenden Bildstreifen ge- Kae Reklame rechtzeitig, mindestens aber zwei Tage vorher, dem ^reisamt (im Bezirk der Stadt Gießen dem Polizeiamt), oder der vom Kreisamt für zuständig erklärten Ortspolizeibehörde (Bürgermeisterei) zur Einsicht vorzulegen.
§ 6.
Die Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren in Lichtspielhäusern afe Musiker, Platzanweiser usw. ist verboten.
§ 7.
Sie Veranstalter von Lichtspielvorführungen sind verpflichtet, einen Abdruck dieser Polizeiverordnung an der Kasse auszuhängen.
§ 8.
Insoweit nicht nach den Strafbestimmungen des Lichtspielgesetzes höhere Strafe verwirkt ist, werden mit Geldstrafe bis zu 150 RM. ^^Lichtspielunternehmer oder deren Stellvertreter, die den Vor- schritten dieser Verordnung zuwider handeln;
2 Personen, die unverheiratete Jugendliche unter 18 Jahren zu einer nicht als Jugendvorstellung bezeichneten Vorführung mit- neijmen;
§ 9-
Vorstehende Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.
Die Polizeiverordnung betr. Zulassung von Jugendlichen unter achtzehn Jahren zur Vorführung von Bildstreifen vom 31. Januar 1922 tritt außer Kraft.
Gießen, den 13. Mai 1929.
Kreisamt Gießen. 1.23.: Dr. Krüg er.
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