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dieser Behörden zu den Wiesengängen in den Gemarkungen, in denen bis für zweckmäßig erachtet wird, zuzuziehen.
Der Tag des Wiesenganges wird in mefem Falle von dem Kreis« im Einverständnis mit den sachverständigen Behörden bestimmt und Wl diesen auch der Wiesenvorstand eingeladen.
Soweit die durch Zuziehung der Sachverständigen entstehenden Kost« nicht vom Kreis übernommen werden, hat sie Oie Gemeinde zu trage».
§ 9.
lieber das Ergebnis des Wiesenganges ist alsbald in ein besondere; Brotokollbuch ein von den beteiligten Mitgliedern des Wiesenvorstande; m unterzeichnendes Protokoll aufzunehmen, in dem in geordneter Reihe», folae die Vorgefundenen Mängel, die für nützlich und notwendig erkannt!» Verbesserungen sowie die etwa getroffenen Änoronungen zu vermerke» sind. Eine Abschrift dieses Protokolls ist alsbald dem Kreisamt ei».
’ Nehmen Sachverständige (vgl. § 8) an dem ®i.eiePJu.^Sa,'S teil, bann wird das Protokoll von diesen ausgestellt. Eine Abschrift geht in btefm saQe hem Wiesenvorstand durch das Kreisamt zu. Die Abichrift ist zu de» Akten der Bürgermeisterei zu nehmen und ein entsprechender Vermerk i» dem Protokollbuch einzutragen.
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Qur Beseitigung Vorgefundener Mängel ist in dem Protokoll von de» Wiesenvorstand eine angemessene Frist anzusetzen. Anordnungen sm * aemeine Arbeiten sind alsbald durch die Bürgermeisterei ortsüblich d-. kanntzumachen. Beanstandungen, durch die einzelne Grundbesitzer zmL seitiqung verpflichtet werden, sind möglichst unter Benennung der Eige». tümer einzutragen. Die Beanstandung ist ihnen durch die BurgermeifM schriftlich gegen Bescheinigung der Kenntnisnahme mitzuteüen. AuherW der Gemarkung wohnenden Wiesenbesitzern ,st die Beanstandung und d« Aussorderung zu deren Beseitigung durch ein besonderes Ausschreiben m Wege der Zustellung mitzuteilen.
Mängel, die sogleich abgestellt werden können (Bedienung von Schup Beseitigung von Berstopfungen u. ähnl.), hat der Wiesenvorstand fofoii beseitigen zu lassen.
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zu leisten. § g
Dem Wiesenvorstand bleibt es überlassen, seine Dienstgeschafte nach
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werden. „ .
§ 4-
anr (gütttakeit eines Beschlusses des Wiesenvorstandes ist die Anwesen-
des Vorsitzenden.
§ 5-
Der Wiesenvorstand hat da, wo es die Umstände erfordern und das Kreisamt es für nötig erachtet, insbesondere da, wo größere und gemeinsame Be- und Entwässerungsanlagen bestehen s'^n geede^en Mann z bestimmen, der nach einer Dienstanweisung, d e ihm °uf Mund gegenwar^ tiaer Wiesenpolizeiverordnung zu erteilen ist, die Wiesen sowie ote -öe und Entwässtrungsanlagen in ordnungsmäßigem Zustand zu erhallen, auch die Verteilung des Wässerwassers zu besorgen hat.
II. Aussicht.
§ 6. t s
ynm grfmb her Wiesen gegen Frevel soll die Gemeinde die erforoei.- liche Zahl von Schützen anstellen. Dieselben können zugleich Feldschuzen oder Wiesenwärter lein. „,^1-1-»,,»--.
§ 7.
S^rühiabr und im Herbst jeden Jahres, in der Regel in den Mannten März und Oktober hat der Wiesenvorstand unter Teilnahme von mindestens drei Mitgliedern und Zuziehung des Feldschützen oder sonstigen Wärterpersonals einen Wiesengang vorzunehmen und sich von dem Zustand der Wiesen und der aus ihnen ausgesuhrten Kulturanlagen von der Einhaltung der wiesenpolizeilichen Vorschriften und dem Vollzug der getroffenen Anordnungen zu überzeugen.
§ 8.
Tina Ereisamt ist berechtigt, im Einverständnis mit dem zuständigen Kulturbauamt oder Landwirtschaftsamt einen sachverständigen Beamten
Das Amt eines Mitgliedes des Wiesenvorstandes ist ein Ehrenamt und tann nur aus dringenden, von dem Kreisamt zu beurteilenden Gründen abgelehnt oder vor Ablauf der ersten zehn Jahre nach erfo.gter Verpflich- ^^Durch ^Gemellideratsbeschluh können den Mitgliedern des Wiesenvor- standes für die Vornahme von Dienstgeschäften Tagege.der aus der meindekasse bewilligt werden, die zweckmäßig nach den Gebühren der Deld- geschworenen zu bemessen sind. Solche Beschlüsse bedursen der kreisamt-
Die^Mtgtte^der^ des Wiesenvorstandes werden vom Kreisamt ver- vflichtet' aus Gründen der Verwaltung können sie vom Kreisamt ent- lli fen werden, wenn sie zur Fortführung ihres Amtes nicht mehr in der Lage sind oder ihren Pflichten nicht mehr nachkommen.
§ 2.
Der Wiesenvorstand ist verpslichtet, alles, was zur Besserung und zum Schutze der Wiesen in der Gemarkung geschehen kann, anzuregen und aus Anforderung Gutachten über Fragen der Wiesenkultur abzugeben. Jn^oe-
8. anzuordnen, daß sämtliche Grenzgräbchen (Parzellengrabchen) nach Bedarf von den Wiesenbesitzern neu ausgestochen werden,
g soweit es im Interesse der Wiesenkultur liegt, Gesträuch und Ge- ltrüvv entfernen und die Wurzeln ausroden zu lassen und darauf hinzuwirken, daß von fremdem Eigentum überhangende -teste von
10 ^nem^Ueberhcmdnehmen' von Unkräutern und tierischen Schad- linaen durch geeignete Maßregeln entgegenzuwirken;
H darüber zu wachen, daß durch die Ausübung des Weiderechts die Wiesenkultur nicht beeinträchtigt oder geschädigt tmru,
12 darüber zu wachen, daß die Vorschriften der Wlesenpollzewerordnung beobachte" mid Zuwiderhandelnde zur Anzeige gebracht werden;
13 in allen Fällen, in denen zum allgemeinen Nutzen Setrost enenAm nrhnunaen vrivatrechtliche Ansprüche entgegentreten, dahin zu wirken daß eite Einigung auf gütlichem Wege zustande kommt;
14 . den ihm vom Kreisamt zukommenden Anweisungen pünktlich Folge
sondere hat er: _. ,
hei der Ausführung von Kulturanlagen und sonstigen Wiesenver- befserungsarbeiten tätig mitzuwirken und ihm hierüber zugehende ätuftriine und Instruktionen genau zu befolgen,
anzuordnen, daß Gräben, die im Interesse mehrerer Wiesenbesttzer darautzutchtettatzttstehende Gräben nicht willkürlich durch Zu- sülletvon den Wiesenbesitzern beseitigt werden oder durch Versan-
4 darauf" zrtachtens daß in gemeinschaftlichen Gräben nicht Willkür- 5. SXT*";* Schi-»,-». MX,
Ueder- und Unterführungen stets in Ordnung gehalten werden,
6 im Einverständnis mit dem Kreisamt die Anlage von neuen Flut- aräben Ent- oder Bewässerungsgraben in die Wege zu^llen,
7. anzuor'dnen, daß der Graben- und Erdaushub auf den Wiesen ver-
Nach Ablaus der festgesetzten Frist hat der Wiesenvorstand jeweils« weitere Besichtigung oorzunehmen und sich von der ordnungsmatzigeii U seitiqung der vorgefundenen Mängel zu überzeugen. Das Kreisamt m- auf Grund der ihm mitgeteilten Protokollabschriften den Vollzug der p troffenen Anordnung überwachen.
Sind die Mängel innerhalb der gestellten Drift nicht beseitigt, so st die Arbeiten auf Anordnung des Wiesenvorstandes durch DnteaufMii der Säumigen und Beobachtung der Vorschriften des §2 auszufuhren.
Zur Aufsicht über die Arbeiten kann der Vorsitzende ein VorstandMi ^^'°Das^Mestnvorstandsmitglied erhält dann für seine Tätigkeit ein«« schädiqung in Hohe der Gebühren der Feldgeschworenen. Düse S Xben von der Bürgermeisterei im Verhältnis des verursachten Za» wanües auf die säumigen Wiesenbesitzer ausgeschlagen
Sämtlich“ Kosten sind vorlagsweise aus der Gemeindekaste z» zahlen und von den betreffenden Wiesenbesitzern wie GemembeabW beizutreiben.
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Der Wiesenvorstand hat zu bestimmen ob die entstandeneri W kosten auf die beteiligten Flächen auszuschlagen oder von den^an öte . schaffene Anlage angrenzenden Wiesenbesitzern getragen werben. K Äl*n»=.W »l«»" «i*.,«*» m sS££
Kreisamt nach Erhebung eines technischen Gutachtens beim summ'“
§ 13.
Jeder Wiesenbesitzer kann, wenn er glaubt, daß seine- einem in das Gebiet der Wiesenpolizei emschlagenden Punkte v-U M eine Ortsbesichtigung durch den W,esenoorstand beantragen D st entgeltlich zu erfolgen, wenn sie gelegentlich eines der vorgeM Wiesengänge vorgenommen wird. , , ( fins s|e te
Wird eine besondere Besichtigung notig ober verlang,s I „ durch entstehenden Kosten von dem Antragsteller zu tragen, josern 1 einem Schuldigen von dem Wiesenvorstand auferlegt weroen.
IV. Wiesenschluß und Beerntung der Diesen.
§ 14.
In Gemarkungen, in denen die Feldbereinigung Ä^Awen jeder Wiesenbesttzer seine Wiesen frei bewirtschaften, sofern er ,, barn dadurch nicht schädigt. der Zeit vom 1. April b endigung der Grummeternte im Herbst ist das Betreten r 6tri! bereu Personen als den Eigentümern oder Nutzungsberechtigt i0 Beauftragten, insbesondere auch zum Blumenpflucken, verboten t Wiesenwege vgl. § 30).
Die Wiesen in Gemarkungen, die noch keine FeldbereiMgun^^^, führt haben, sind von Anfang April bis nach Beendigung oe ernte geschlossen. Während dieser Zeit dürfen nur nrtw«WW wie Reinigen, Planieren, Düngen und Eggen, in den Wiesen vo g^ werden. Der genaue Zeitpunkt des Anfangs und ües EN-T schlusses wird von dem Wiesenvorstand bestimmt. W h düngen «E: schlusses ist das Befahren der Wiesen mit Wagen nur zu n^^ m Bearbeiten der Wiesen sowie zum Eindringen der ..^^Mfi ausnahmslos verboten. Ebensowenig dürfen.wahrend d \ 0 merben. von Erwachsenen oder Kindern zum Blumenpflucken
§ 16. ~ .ff für bt«>
Der Beginn der Heu- und Grummeternte und die p
Vornahme wird durch den Wiesenvorstand festgesetzt


