Ausgabe 
6.12.1929
 
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inbalts-Uebersicht: Sonntagsruhe. - Dienstnachrichten. Zweiter Volksentscheid. - Erlast einer Wiesenpolizeiverordnung für den Kreis Giesten. Das Buch Die Jugend und der neue Staat." Werbewoche des V. D. A. Versetzung der Beamten in den Ruhestand. - Der Milchaus- w " schank in den Schulen.

Amtsverkündigungsblatt

ß, die provinzialdirekiion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen

Erscheint Dienstag und Freitag. 6. Dezember Bur durch die Post zu beziehen.1929

Setr.: Sonntagsruhe.

An die Orkspolizeibehörden und die Gendarmeriestakionen des Kreises.

Es ist bei uns Klage geführt worden, daß in den Landgemeinden des Kreises die in unserer Bekanntmachung vom 1. September 1926, betr. Sonntagsruhe im Handelsgewerbe in den Landgemeinden des Kreises Meßen getroffenen Bestimmungen nur sehr mangelhaft eingehalten mrden. Insbesondere sollen Friseure ihre Geschäfte auch von 9 bis 11 Uhr offen halten.

Wir weifen Sie an, durch Revisionen festzustellen, ob die getroffenen Astimmungen eingehalten werden oder nicht. Bei Zuwiderhandlungen ist Strafanzeige zu erheben.

Gießen, den 29. November 1929.

Kreisamt Gießen. 3.33.: Dr. Braun.

Diensinachrichten des kreisamkes.

Die Landwirte Otto Hofmann, Otto Wagner, Okto Becker in Stangenrod sind als Wiesenvorstandsmitglieder der Gemeinde Stangenrod ernannt und verpflichtet worden.

Sonrad Trüller III. aus Weickartshain wurde zum Beigeordneten der Gemeinde Weickartshain gewählt.

Heinrich Schönhals aus Grünberg wurde als Trichinenfchauer für den Lezirk Grünberg eidlich verpflichtet.

Landwirt Eugen Weil von Ober-Hörgern ist zum Mitglied des Wiefen- msimdes Ober-Hörgern ernannt und verpflichtet worden.

Air.: Den Zweiten Volksentscheid.

An den Herrn Oberbürgermeister der Stadt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Die nachstehend abgedruckte Verordnung des Reichsministers des 3nneni zur Äurchführung des zweiten Volksentscheides teilen wir Ihnen M Kenntnis und Beachtung mit. Wir empfehlen Ihnen, die Verordnung alsbald in ortsüblicher Weife zur Veröffentlichung zu bringen.

Gießen, den 3. Dezember 1929.

Kreisamt Gießen. 3.23.: Dr. Heß.

Sa Nr. Et. M. III. 12 327.

Bekanntmachung.

Auf Grund des § 9 Abf. 2 des Reichsgesetzes über den Volksentscheid «m 27. Juni 1921 und der §§ 24 und 26 der Reichsstimmordnung vom ll.Mrz 1924 werden hiermit für den Zweiten Volksentscheid am 22. De- Mber 1929 der Ministerialrat Bornemann in Darmstadt (Dienstanschrift: viaatsministerium, Neckarstraße 7) zum Abstimmungsleiter für den otimmtreis 33 (Hessen-Darmstadt) und der Legationsrat Dr. Heinemann i« Darmstadt (Dienstanschrift: wie vorher) zum Stellvertreter des Ab- MMungsleiters ernannt.

Darmstadt, den 2. Dezember 1929.

Hessisches Gesamtministerium.

0r. Adelung. Kirnberger. Leuschner. Korell.

Nr. St. M. III. 12 327.

Bekanntmachung.

nastMhende Verordnung zur Durchführung des Zweiten Volks- chcheids wird hiermit bekanntgemacht.

Darmstadt, den 2. Dezember 1929.

Hessisches Gesamtministerium.

0r. Adelung. Kirnberger. Leuschner. Korell.

Verordnung

zur Durchführung des Zweiten Volksentscheids.

Mi &es § 4 des Gesetzes über den Volksentscheid vom 27.3uni im, S. 790) und des § 18 der Reichsstimmordnung vom 14. März "«ordnet- 11924 173) wird auf Beschluß der Reichsregierung hiermit

§ 1.

im ^ni^m ^r Reichstag in feiner Sitzung vom 30. November 1929 den feciA. ®e^ren verlangten, aus der Anlage ersichtlichen Entwurf eines Ur ffl :9!;®en 6ie Versklavung des deutschen Volkes" abgelehnt hat, wird C|er ^ichentwurf zum Volksentscheid gestellt.

Gegenstand des Volksentscheids ist die Frage, ob der im Volksbegehren verlangte, vom Reichstag abgelehnte Entwurf einesGesetzes gegen die Versklavung des deutschen Volkes" Gesetz werden soll.

§ 2.

Die Abstimmung findet am Sonntag, dem 22. Dezember 1929, statt.

§ 3.

Der Stimmzettel erhält folgenden Aufdruck:

Soll der im Volksbegehren verlangte Entwurf eines Gesetzes gegen die Versklavung des Deutschen Volkes" Gesetz werden?

Nein

Die Stimmabgabe erfolgt zweckmäßig in der Weife, daß der Stimm­berechtigte, der die zur Abstimmung gestellte Frage bejahen will, das mit Ja", der Stimmberechtigte, der sie verneinen will, das mitNein" be­zeichnete Viereck durchkreuzt, möglichst in der Weise, daß er ein Kreuz in den vorgeschriebenen Kreis setzt.

§ 4.

Die Stimmlisten und Stimmkarteien sind auszulegen vom 8. bis ein­schließlich 15. Dezember 1929, in Bayern und Thüringen vom 12. bis ein­schließlich 15. Dezember 1929.

Die Gemeindebehörde kann die Auslegung schon früher beginnen lassen.

Berlin, den 30. November 1929.

Der Reichsminister des 3nnern.

S e v e r i n g.

Bekanntmachung.

Betr.: Erlaß einer Wiesenpolizeiverordnung für den Kreis Gießen.

Auf Grund des Gesetzes, die Bäche und die nicht ständig fließenden Gewässer betreffend vom 30. Juli 1887, in der Fassung vom 30. September 1899 und der hierzu erlassenen Ausführungsverordnung vom 24. Sep­tember 1887 und auf Grund des Gesetzes, den Umfang der Weideberech­tigungen auf landwirtschaftlichen Boden und deren Aufhebung durch Auf­lösung von Gemeinschaften betr., vom 7. Mai 1849 in der Fassung vom 30. September 1899, sowie des Artikels 64 der Kreis- und Provinzialord­nung und der Reichsverordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924 wird mit Zustimmung des Kreisausschusses und mit Ge­nehmigung des Hess. Ministers des Innern und des Hess. Ministers für Arbeit und Wirtschaft nachstehende Wiesenpolizeiverordnung für den Kreis Gießen erlassen:

I. Der Wiesenvorsland.

§ 1.

Die Wiesenvorstände für Wiesen, die keiner öffentlichen Wasfergenossen- schaft angehören, bestehen aus:

1. dem Bürgermeister oder Beigeordneten der Gemeinde als Vor­sitzenden, und

2. mindestens vier Ortseinwohnern und zwei Stellvertretern, die Wie­sen besitzen oder solche in Pacht und Verwaltung haben. Die eine Hälfte der Mitglieder wählt der Gemeinderat, die andere Hälfte er­nennt das Kreisamt.

Gehört den nicht in der Gemarkung wohnenden Wiesenbesitzern min­destens i/12 der Wiesen einer Gemarkung, so haben sie das Recht, dem Kreisamt eine Person zur Ernennung als weiteres Mitglied des Wiesen- . Vorstandes vorzuschlagen. Das Kreisamt hat dem Vorschläge zu entsprechen, wenn nicht besondere Gründe entgegenstehen.