Amtsverkündigungsblatt

für die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen

irr. 55 Erscheint Dienstag und Freitag. 6. August Nur durch die Post zu beziehen. 1929

Jnhalts-Aebersicht: Reichssteuerüberweisungen. - Tagung des Hessischen Ehordirigenten-Berbandes- - Gießener Ferienkurse. Feld­bereinigungen Rödgen und Trohe. Austriebsgeid für Schweine auf den Märkten der Stadt Lich. Dienstnachrichten.

Mr.: Reichssteuerüberweisungen.

An den Herrn Oberbürgermeister der Stadt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Unter Bezugnahme auf die am 8. Mai 1928 bekanntgegebenen Schlüsselzahlen teilen wir Ihnen mit, daß auf die Einheit der Schlüssel­zahl (1) bei der 3. Einkommensteuerverteilung für das. Rechnungsjahr 1929 - 1, RM., verteilt worden ist.

Gießen, den 1. August 1929

Hessisches Kreisamt Gießen. I. V.: Schmidt.

Betr.: Tagung des Hessischen Chordirigenten-Verbandes.

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Der obengenannte Verband veranstaltet am 7. und 8. September zu Offenbach a.Ät. eine Tagung zur Weiterbildung der Chordirigenten. Die Borträge beginnen Samstag, den 7. September, nachmittags 2 Uhr.

Urlaub kann erteilt werden.

Gießen, den 2. August 1929.

Hessisches Kreisschulamt. 3. 33.: Fischer.

Betr.: Gießener Ferienkurse für Deutsche und Ausländer vom 30. Sep­tember bis 12. Oktober 1929.

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Der Herr Minister für Kultus und Bildungswesen macht auf die unter Leitung von Professor Dr. ster, Gießen, Brandplatz 4, stehen­den Kurse aufmerksam.

Wie im Vorjahre finden wieder Vorträge und Demonstrationen, künstlerische, gesellige und sportliche Veranstaltungen und Lehraus- jlüge statt.

Für Teilnehmer kann Urlaub gewährt werden, wenn es ohne wesent­liche Störung des Unterrichts möglich ist. Beihilfen zu den Kosten der Teilnahme können nicht gewährt werden.

Gießen, den 2. August 1929.

Hessisches Kreisschulamt. 3- 33.: Fischer.

Bekanntmachung.

Betr.: Feldbereinigung Rödgen, Kreis Gießen; hier: Einleitung.

Gemäß Art. 22 des Feldbereinigungsgesetzes vom 22. November 1923 bringe ich hiermit zur öfsentlichen Kenntnis, daß die Landeskommission für Feldbereinigung den Beginn des Feldbereinigungsverfahrens für obige Gemarkung angeordnet hat.

Auf Grund von Artikel 17 des Feldbereinigungsgesetzes gebe ich hiermit bekannt, daß es von jetzt an den beteiligten Grundeigentümern und den beteiligten Verfügungsberechtigten verboten ist, ohne Genehmigung der Bollzugskommission und solange diese noch nicht gebildet ist, des Kom­missars der Landeskommission (Artikel 16 Absatz 1) auf Grundstücken des Feldbereinigungsbezirkes Kulturveränderungen oder Bauwerke, Feld- scheuern, Brunnen, Gruben und Einfriedigungen usw. herzustellen oder Herstellen zu lassen oder an bestehenden Anlagen dieser Art Aenderungen oorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Gleiches gilt für die Neuanlage von Baumstllcken sowie von Dauerkulturen. .

Sind Aenderungen, Herstellungen und Anlagen dieser Art ohne die vorgeschriebene Genehmigung erfolgt, so braucht im Feldbereinigungs­verfahren hierauf keine Rücksicht genommen zu werden. Auch kann die Bollzugskommission nicht genehmigte Aenderungen, Herstellungen und Anlagen, unbeschadet der Möglichkeit, eine Bestrafung nach Artikel 72 Zu erwirken, auf Kosten desjenigen, von dem die Aenderungen, Her­stellungen und Anlagen herrühren, nach Maßgabe des Artikels 1 der -Verordnung, die Zwangsvollstreckung im Feldbereinigungsverfahren betr., vom 18. März 1922 beseitigen lassen.

Nach Art. 23 Feldbereinigungsgesetzes fordere ich die Beteiligten auf, die Einträge der Eigentums- und sonstigen Rechtsverhältnisse in den öffentlichen Büchern, insoweit diese den bestehenden Verhältnissen nicht entsprechen, innerhalb einer Frist von drei Monaten bei dem zuständigen Gericht berichtigen und insbesondere auch ergänzen zu lassen, damit die bestehenden Rechtsverhältnisse beim Feldbereinigungsverfahren beruck- stchtigk werden können. . .

Die Aufforderung ergeht auch dahin, alle Rechte, hinsichtlich bereit eine i °ber Ergänzung ber öffentlichen Bücher unterbleibt, sowie

sicher Rechte, deren Bestand aus den öffentlichen Büchern nicht orüchblich 'st, innerhalb der gleichen Frist bei mir anzumelden und das Bestehen mefer Rechte durch ein öffentlich beglaubigtes Anerkenntnis des Eigen­

tümers der belasteten Grundstücke nachzuweisen ober glaubhaft zu machen.

Wer bieser Aufforderung nicht nachkommt, verliert den Anspruch auf Berücksichtigung der nicht angemeldeten Rechte im Feldbereinigungsver- fahren.

Friedberg, den 18.3uli 1929.

Der Hessische Feldbereinigungskommissar. Dr. Andres, Regierungsrat.

Bekanntmachung.

Betr.: Feldbereinigung in der Gemarkung Rödgen, Kreis Gießen; hier: Einladung insbesondere gemäß Art. 25.

Hiermit lade ich sämtliche beteiligten Grundeigentümer zu der in Gemäßheit des Art. 25 des Feldbereinigungsgefetzes

am Mittwoch, dem 21. August 1929, vormittags 11 Ahr im Saale des Gasthauses Wagner zu Rödgen stattfindenden Versammlung der beteiligten Grundeigentümer ein.

Die Versammlung hat zu beschließen, wie die Feldbereinigungskosten aufgebracht werden sollen, ob durch Ausschlag auf den Flächeninhalt oder den Abschätzungswert der Grundstücke ober, abgesehen von ben in Art. 28 des Feldbereingungsgesetzes bezeichneten Fällen, durch Bildung und Ver­kauf van Masiegrundstücken, sowie ferner, ob Beitrüge nach Bedürfnis erhoben ober bie laufenben Mittel durch die Aufnahme von Darlehen beschafft werden sollen. Außerdem können Wünsche und Anträge seitens der Beteiligten vorgebracht und beraten werden.

3n dieser Versammlung hat jeder anwesende beteiligte Grundeigen­tümer eine Stimme. Die Beschlüsse erfordern zu ihrer Gültigkeit eine Mehr­heit der Anwesenden und sind unter dieser Voraussetzung auch für die nicht erschienenen Beteiligten verbindlich. ,

Kommen gültige Beschlüsse nicht zustande, so hat die Vollzugskommission die erforderlichen Beschlüsse zu fassen. .

Die außerhalb obiger Gemarkung wohnenden beteiligten Grundeigen­tümer (Ausmärker) werden aufgefordert, zur Wahrung ihrer 3nteressen eine daselbst wohnende Persönlichkeit zu bestellen, da eine gesetzliche Ver­pflichtung zu einer weiteren besonderen Zuschrift an sie im Laufe des Feldbereinigungsverfahrens nicht besteht.

Friedberg, den 18.3uli 1929.

Der Hessische Feldbereinigungskommissar.

Dr. Andres, Regierungsrat.

Bekanntmachung.

Betr.: Feldbereinigung Rödgen, Kreis Gießen; hier die Wahl der Kom­missionsmitglieder und Schiedsrichter.

Auf Grund von Art. 24 des Feldbereinigungsgesetzes gebe ich bekannt, "'"Mittwoch, hem 21. August 1929, vormittags 9 bis 10 Uhr

im Saale des Gasthauses Wagner zu Rödgen

die Wahl: c . ... ... .

der zur Vollzugskommission zu berufenden zwei einheimischen Sach­verständigen nebst zwei Stellvertretern

sowie ber von ben beteiligten Grunbeigentümern zu beftimmenben zwei Schiedsrichter nebst zwei Stellvertretern

stattfindet. Die Wahl erfolgt geheim durch Abgabe von Stimmzetteln während obiger Zeit. 3eber beteiligte Grundeigentümer (Art 10 des Feld- bereiniaunasaesetzes) bat eine Stimme. Gewählt ist, wer oie, JJceprbeit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Beteiligte Grundeigentümer können nicht Schiedsrichter ober Stellvertreter sein. Kommt eine gültige Wahl nicht zustanbe, so hat bie Lanbeskommission die Sachverständigen und Schiedsrichter zu bestellen. Beteiligte können sich durch Bevollmäch­tigte die mit einer von einer Behörde beglaubigten ober ausgestellten Vollmacht versehen sinb, vertreten lassen. (Art. 5 Absatz 3 Feldbereinigungs- gesetz.)

Friedberg, den 18.3uli 1929.

Der Hessische Feldbereinigungskommissar.

Dr. Andres, Regierungsrat.

Bekanntmachung.

Betr Feldbereinigung Trohe, Kreis Gießen; hier: Einleitung, insbesondere Art. 17, 22 und 23.

Gemäß Art. 22 des Feldbereinigungsgesetzes vom 22^ November 1923 bringe ich hiermit zur öffentlichen Kenntnis, daß die Landeskomrmsston für Feldbereinigung den Beginn des Feldbereinigungsverfahrens für obige Gemarkung angeordnet hat.