Ausgabe 
5.3.1929
 
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Amtsverkündigungsblatt

für die provinzialdirettion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen

A 3 Erscheint Dienstag und 'Sreitag. 5. 2J?är$ Nur durch die Post zu beziehen. '1929

Alhalts-Aeberstcht: Der Verkehr auf den Provinzialstraßen in Oberhessen. Die Kanalbenutzungsgebühr in der Gemeinde Obbornhofen. - Seldbereinigung Annerod. Dienstnachrichten.

Gebührentarif.

Auf Grund des § 2 der Ortssatzung über die benutzungsgebühr in der Gemeinde Obbornhofen wird folgender Tarif festgesetzt:

für Kanal- und Wasseranschluß je 10 RM.

die ersten zwei Personen je 2 RM.

zwei Personen weiter je 1 RM.

alle weiteren Personen je

Großvieh, je Stück

Kleinvieh, je Stück

Gartenanschluß

Klosettanschluß

Gewerbe, je nach Betrieb

Badewanne

Obbornhofen, den 25. Februar 1929.

Erhebung einer Kanal- vom 25. Februar 1929

20. RM.

4.

2.

0.20

2,40

1-

8.

6.

10 bis 15.

8.

Dienstnachrichten des Kreisamtes.

Der seitherige Ersatzgerichtsmann Ludwig Jhring von Lich ist zum Gerichtsmann, der Landwirt Ludwig Wolf II. von Lich und der Bau­unternehmer Philipp Heinrich Sfengler von Lich zu Ersatzgerichtsmännern des Ortsgerichts für die Gemeind« Lich ernannt und am 21. Februar 1929 verpflichtet worden.

Der Minister des Innern hat gestattet:

Im Wege des Loseaustauschverkehrs:

7. Volkswohllotterie für soziale und kulturelle Zwecke; Vertriebsgebiet der Lose: Volksstaat Hessen, Ziehungstermin: 10. und 16. April 1929.

7. Zwingergeldlotterie; Vertriebsgebiet der Lose: Volksstaat Hessen, Ziehungstermin: 6. und 8. April 1929.

Die Verlegung des Ziehungstermins der Wertlotterie des Katholischen Deutschen Frauenbundes in Köln auf den 15. März 1929.

Der Minister des Innern hat die Erlaubnis erteilt:

Dem Reichsverband zur Unterstützung deutscher Veteranen e. V. in Berlin zur Vermittlung von Patenschaften deutscher Altveteranen und zur Sammlung von Geldspenden durch Werbeschreiben zugunsten der Alt- veteranen und zur Unterstützung von Grenz- und Ausländsdeutschen für das Gebiet des Volksstaates Hessen bis zum 31.. Dezember 1929.

Dem Evangelischen Iugendring Offenbach a. M. zur Sammlung von Geldspenden durch Werbeschreiben, Aufrufe und mündliche Werbung zu­gunsten der Errichtung eines evangelischen Jugendhauses in Offenbach am Main für das Gebiet des Volksstaates Hessen bis zum 31. Dezember

Polizei-Verordnung

betreffend den Verkehr auf den Provinzialstraßen in Oberheffen.

Auf Grund des Artikels 26 Abf.3 des Gesetzes über das Straßen­wesen in Hessen vom 15. Juli 1926 wird nach Anhörung des Provinzial­ausschusses und mit Genehmigung des Ministers des Innern vom 9. Februar 1929 zu Nr. M. d. I. 5417 für die Provinz Oberhessen fol­gendes verordnet:

§ 1.

Es ist verboten, Straßen, die van der Provinzialdirektion gesperrt sind, zu befahren. Ein Straßenzug gilt als gesperrt, wenn die Sperrung durch Sperrschilder kenntlich gemacht ist. Auch das Betreten des Stra­ßenzuges ist verboten, wenn dies auf den Sperrschildern besonders zum Ausdruck gebracht ist.

Ortsfahung über die

Erhebung einer Kanalbenuhungsgebühr in der Gemeinde Obbornhofen.

Auf Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnung vom 8. Juli 1911 ^^.Beschlusses der Gemeindevertretung nach gutächtlicher Aeuße- mn m t. !8.ur9ermeifter5 und des Kreisausschusses des Kreises Gießen ... des Herrn Ministers des Innern vom 13. Februar 1929

' Jr- d. 1.3195 die nachstehende Ortssatzung erlassen:

8 1.

ann^AtJn^5 .Grundstück, welches an die allgemeine Entwässerungsanlage lick» angeschlossen wird, hat der Eigentümer eine jähr-

dem hJr« tur Benutzung der Kanäle zu entrichten, die aus den auf

etresfenden Grundstück ruhenden Wasserzins errechnet wird.

h ehrere Eigentümer haften als Gesamtschuldner.

als 3ur Zahlung der Gebühr ruht auf dem Grundstück

Gemeindesteuern ^ie unterliegt der Zwangsbeitreibung wie die

§ 2.

®ie Gebühren werden nach Artikel 187 der L. G. O. festgesetzt.

§ 3.

Die Gebllhrenpflicht beginnt mit dem Monat nach erfolgtem Anschluß. Erhebung der Kanalgebühren soll mit der Erhebung des Wassergeldes erfolgen.

§ 4.

Diese Ortssatzung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Amts- verkündigungsblatt in Kraft.

Obbornhofen, den 25. Februar 1929.

Bürgermeisterei Obbornhofen.

Philippi.

8 2.

Fahrzeuge, deren Radkränze oder sonstige den Boden berührende Flächen Unebenheiten aufweisen, die geeignet sind, die Fahrbahn zu be­schädigen, dürfen auf den Provinzialstraßen nicht verkehren. Die Provin­zialdirektion kann in besonderen Fällen Ausnahmen, gegebenenfalls un­ter Auferlegung von Bedingungen, gestatten.

8 3.

Bauhölzer, Baumstämme und andere Lasten dürfen auf den Pro­vinzialstraßen weder geschleift noch auf Schleifen fortbewegt werden; ihre Beförderung ist nur zulässig, wenn sie auf Fahrzeuge verladen oder auf ttader gesetzt sind. Das gleiche gilt für Ackergeräte und Geschirrteile, die vermöge ihres Gewichtes, ihrer Form oder sonstiger Eigenschaften ge­eignet sind, die Fahrbahn zu beschädigen. Die Provinzialdirektion kann m besonderen Fällen Ausnahmen zulassen und diese an die Erfüllung von Bedingungen knüpfen.

8 4.

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der Paragraphen 1 bis 3 werden, soweit nach den allgemeinen Strafgesetzen keine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafen bis zu 150 RM., im Falle der Unein­bringlichkeit mit entsprechender Haftstrafe geahndet.

8 5.

Diese Verordnung tritt am 1. April 1929 in Kraft.

.J. Dage treten alle in der Provinz Oberhessen noch gültigen polizeilichen Bestimmungen insoweit außer Kraft, als sie mit den Be- dieser Polizeiverordnung in Widerspruch stehen oder die ®*e,2,e Angelegenheit zum Gegenstand einer polizeilichen Regelung ge­macht haben.

Gießen, den 26. Februar 1929.

Hess. Provinzialdirektion Oberhessen. 3. 21.: Wolf.

Bürgermeisterei Obbornhofen.

_________________ Philippi.

Bekanntmachung.

Betr.: Feldbereinigung Annerod; hier: den Kostenausschlag.

In der Zeit vom 8. bis einschließlich 14. März 1929 liegt auf dem Amtszimmer der Hess. Bürgermeisterei zu Annerod

der Kostenausschlag nebst Abschrift des Kommissionsbeschlusses vom

10. Januar 1929, Ziffer 4

Zur Einsicht der Beteiligten offen.

Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Ausschlusses während der Offenlegungszeit daselbst, schriftlich und mit Gründen versehen, ein­zureichen.

Friedberg, den 28. Februar 1929.

Der Hessische Feldbereinigungskommissar. Dr. Andres, Regierungsrat.

®rud der Brühl'ichen riniverfitäts.Buch. und Steindruckerei. R. Lange. Gießen