Amtsverkündigungsblatt

für die provinzial-irektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen

4 Erscheint Dienstag und' Freitag. 4. IiMUKr Nur durch die Post zu beziehen. 1929

Irchülts-Aebersicht: Die Vornahme der Fleischbeschau. Revision der Vierdruckapparate. Die Einfuhr von Vieh aus stark verseuchten Gebietsteilen Deutsch-polnischer Vertrag über polnische landwirtschaftliche Arbeiter. - Deutscher Handwerkskalender. Prü'ungen 1929. Dienstnachrichten.

SBetr.: Die Vornahme der Fleischbeschau bei Notschlachtung, Hausschlach­tungen und Schlachtungen bei Gastwirten.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir lenken Ihre Aufmerksamkeit auf die nachstehende Bekannt­machung und empfehlen Ihnen, dieselbe ortsüblich bekanntzumachen.

Gießen, den 27. Dezember 1928.

Kreisamt Gießen, I. V.: Schmidt.

Bekanntmachung.

Vetr.: Die Vornahme der Fleischbeschau bei Notschlachtung, Haus­schlachtungen und Schlachtungen bei Gastwirten.

Es ist in letzter Zeit wiederholt die Beobachtung gemacht worden, daß bei Notschlachtungen versäumt wird, möglichst vor Vornahme der Abschlachtung, bestimmt aber wenn es die Dringlichkeit nicht anders gestattet sofort nach derselben, den Fleischbeschauer zu rufen. Die Schlachtenden rufen in solchen Fällen in der Regel direkt oder durch Vermittlung der Bürgermeisterei den zuständigen Tierarzt. Wenn der Fleischbeschauer auch nicht zuständig ist, bei Notschlachtungen selbst zu entscheiden, so kann er doch Beobachtungen machen, die für die Entschei­dung des Obergutachters von größter Bedeutung sein können. Es ist deshalb darauf zu achten, daß bei jeder Notschlachtung der Fleischbe­schauer so schnell wie möglich, tunlichst bereits vor der Tötung, jeden­falls aber unmittelbar darnach, zugezogen wird. Wir beauftragen Sie, diese Bekanntmachung ortsüblich bekanntmachen zu lassen.

Da die Zeit der Hausschlachtungen und der Schlachtungen in Wirt­schaften wieder beginnt, weisen wir erneut darauf hin, daß auch beschau­pflichtig sind:

1. Hausschlachtungen, bei denen Teile des Fleisches an andere Inter­essenten abgegeben werden;

2. alle Schlachtungen, die in Betrieben von Gastwirten oder andern­orts für Gastwirte vorgenommen werden.

Gießen, den 27. Dezember 1928.

Kreisamt Gießen. I. V.: Schmidt.

Bekanntmachung.

Betr.: Revision der Bierdruckapparate.

Die Gebühren für die Revision der Bierdruckapparate betragen ab 1. Januar 1929 für den Stadtbezirk der Stadt Gießen 50 Reichspfennig und im Bezirk der Landgemeinden des Kreises 1,20 Reichsmark.

Gießen, den 22. Dezember 1928.

Kreisamt Gießen. I. V .: Schmidt.

Bekanntmachung,

die Einfuhr von Vieh aus stark verseuchten Gebietsteilen betreffend.

Vom 17. Dezember 1928.

Der preußische Regierungsbezirk Hannover, die bayerischen Regie­rungsbezirke Oberbayern und Schwaben, der württembergischs Donau­kreis und der Landesteil Oldenburg gelten bis auf weiteres als stark ver­seucht im Sinne meiner Anordnung vom 13. Januar 1928 (Reg.-Bl. S. 3).

Alles aus diesen Gebietsteilen nach Hessen eingeführte Zucht- und Nutzvieh (Rinder, Schafe, Schweine und Ziegen) unterliegt demnach der fünftägigen Absonderung nach Maßgabe der in der genannten Anord- nung gegebenen Vorschriften.

Die Bekanntmachung vom 29. Oktober 1928 ist hiermit aufgehoben.

Darmstadt, den 17. Dezember 1928.

Der Minister des Innern. I. V.: S p a m e r.

Betr.: Deutsch-polnischer Vertrag über polnische landwirtschaftliche Ar­beiter.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises, das Polizeiamt Gießen, das Polizeikommiffariat Arnsburg und die

Gendarmeriestationen des Kreises.

lieber den am 24. November 1927 in Warschau unterzeichneten Ver- ".8.Müschen dem Deutschen Reiche und der Polnischen Republik über i09o lc luudwirtschaftliche Arbeiter ist das Reichsgesetz vom 31. März 11,28 beschlossen und verkündet worden (RGBl. II, S. 167).

Gleichzeitig mit dem Vertrag sind zwei technische Vereinbarungen zur Ausführung des Vertrags unterzeichnet worden. Sie enthalten die näheren Best mmungen zur Durchführung des Vertrags und sind in den Vertrag selbst nicht ausgenommen.

Dem Rückkehrzwang auf Grund der Bestimmungen des Art. 4 des obengenannten deutsch-polnischen Vertrag- über polnische landwirtschaft­liche Arbeiter unterliegen ohne Einschränkung alle polnischen Landarbeiter, die seit dem 1. Januar 1926 nach Deutschland gekommen sind, ferner die in der Zeit vom 1. Januar 1919 bis 31. Dezember 1925 nach Deutsch­land gekommenen und hier verbliebenen Arbeiter, die sich im laufenden Jahre entsprechend der oben angeführten Vereinbarung wieder in die Wanderbewegung einreihen müssen.

Die alsdann noch im Inlands verbleibenden polnischen Landarbeiter, die zwischen dem 1. Januar 1919 und dem 31. Dezember 1925 nach Deutschland gekommen und dort verblieben sind, unterliegen danach zur Zeit nicht dem Rückkehrzwang, sondern werden erst allmählich (bis zum Januar 1932) in die Wanderbewegung eingereiht. Von dem Rückkehr­zwang sind ferner diejenigen polnischen Landarbeiter ausgeschlossen, die nach Art. 3 des deutsch-polnischen Vertrages den sog. Vefremngsschein erhalten können, ihn aber bisher zum Teil noch nicht erhalten haben (polnische Landarbeiter, die vor dem 1. Januar 1919 nach Deutschland gekommen und dort verblieben sind). Die den polnischen landw.rtschaft- lichen Arbeitern auf Grund des bereits mehrfach erwähnten deutsch-pol­nischen Vertrages zu erteilenden Befreiungsscheine werden von der Deut­schen Arbeiterzentrale in Berlin SW 11, Hafenplatz 4, ausschließlich auf Grund ihrer Erhebungen auf den einzelnen Arbeitsstellen, auf denen polnische Landarbeiter der fraglichen Art beschäftigt werden, ausgestellt. Zu diesem Zweck hat die Deutsche Arbeiterzentrale von dem Herrn Preu­ßischen Innenminister Anweisung erhalten, die einzelnen Arbeitsstellen zu bereisen und nach dem Ergebnis ihrer Feststellungen den Befreiungs­schein auszustellen. Den Beauftragten der Deutschen Arbeiterzentrale ist bei ihren Feststellungen wirksamste Unterstützung zu gewähren.

Die in der Zeit vom 1. Januar 1919 bis zum 31. Dezember 1925 nach Deutschland gekommenen und dort verbliebenen polnischen Landarbeiter, die in die diesjährige Wanderbewegung noch nicht eingereiht sind, gelten bis zu ihrer Legitimierung für das Jahr 1929 nur dann als weiter legitimiert, wenn ihr bisheriger Arbeitgeber oder ein neuer Arbeitgeber, der die Genehmigung zur Einstellung und Beschäftigung ausländischer Arbeiter vom zuständigen Landesarbeitsamt erhalten hat, mit ihnen einen schriftlichen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat.

Die Deutsche Arbeiterzentrale hat ihre Landesstellen und Grenzämter angewiesen, die Legitimationskarten derjenigen polnischen Landarbeiter, die für die Einreihung in die diesjährige Wanderbewegung in Frage kommen, durch die zuständigen Ortspolizeibehörden einzuziehen und m t dem StempelaufdruckInhaber unterliegt dem Rückkehrzwang" zu ver­sehen. Aus Zweckmäßigkeitsgründen wird dieser Vermerk auf der Vorder­seite der Legitimationskarten innerhalb der Umrandung angebracht wer­den, während die Legitimationskarten derjenigen polnischen Arbeiter, die nach dem 31. Dezember 1925 zugewandert sind und dem allgemeinen Rückkehrzwang unterliegen, den gleichlautenden Vermerk auf der Vorder­seite außerhalb der Umrandung erhalten. Die letzte Nachprüfung der landwirtschaftlichen Betriebe hat ergeben, daß die in den Jahren 1926 und 1927 in das Inland gekommenen, dem Rückkehrzwang unterworfenen polnischen Landarbeiter nicht restlos in ihre Heimat zurückgekehrt sind, und die bisherigen Erfahrungen berechtigen auch zu der Annahme, daß ein nicht unbeträchtlicher Teil der in die Wanderbewegung eingereihten polnischen Arbeiter mit allen Mitteln bestrebt sein wird, sich der Rückkehr­pflicht zu entziehen, indem der betreffende Arbeiter auf der bisherigen Arbeitsstelle verbleibt oder, was die Regel fein wird, zwar feine Arbeits­stelle verläßt, jedoch im Lande verbleibt und anderweitig Unterkommen sucht und findet. Um sowohl den Arbeitgebern als auch namentlich den Polizeibehörden in Zukunft die Feststellung zu erleichtern, welche aus­ländischen Arbeitern dem Rückkehrzwang nach den jetzt gltenden Bestim­mungen unterliegen, werden die Legitimationskarten sämtlicher neu ins Inland kommenden polnischen Landarbeiter mit dem Stempelaufdruck Inhaber unterliegt dem Rückkehrzwang" versehen. Den gleichen Auf­druck haben ferner bei den Legitimierungen an der Arbeitsstelle die Kar­ten der 1926 und 1927 ins Inland gekommenen polnischen Landarbeiter erhalten. Der Stempelaufdruck wird in der oben bereits angegebenen Art und Weise auf der Vorderseite der Legitimationskarten in roter Stempelfarbe angebracht.

Der Herr Minister des Innern hat angeordnet, daß gegen rückkehr­pflichtige Arbeiter, die sich weigern, nach Polen zurückzukehren, nötigen­falls mit allen geeigneten polizeilichen Mitteln vorzugehen ist.

Wir empfehlen Ihnen zu diesem Zwecke festzustellen, welche dem Rück­kehrzwang unterworfenen polnischen Landarbeiter der Jahresklassen 1926, 1927 und 1928, für die die Erteilung eines Befreiungsscheines nicht in