Ausgabe 
3.9.1929
 
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Amtsverkündigungsblatt

für die provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen

$3 Erscheint Dienstag und Freitag. 3. September Bur durch die Post zu beziehen. "1929

Jnhalts-Aebersicht: Straßensperren. Ortssatzung über den Beitrieb von Schafen zur Herde der Gemeinde Lich. Dienstnachrichten.

Straßensperre.

Wegen Ausführung von Pflasterarbeiten wird die Provinzialstrahe SichenRodheim" zwischen Krofdorser Straße und Hardtallee vom 5 September 1929 ab für jeglichen Verkehr gesperrt.

Umleitung bis 9 Tonnen Gesamtgewicht über Klein-LindenHeuchel­heim, über 9 Tonnen Gesamtgewicht über Krofdorf.

Die ausgestellten Warnungstafeln sind zu beachten.

Gießen, den 29. August 1929.

Hessische Provinzialdirektion Oberhessen.

Straßensperre.

Wegen Ausführung von Walzarbeiten wird die Provinzialstraße ErmenrodSchellnhausen" vom 3. September 1929 ab für jeglichen Verkehr gesperrt.

Umleitung erfolgt über HainbachElpenrod.

Die ausgestellten Warnungstafeln sind zu beachten.

Gießen, den 29. August 1929.

Hessische Provinzialdirektion Oberhessen.

Straßensperre.

Wegen Ausführung von Walzarbeiten wird die Provinzialstraße MainzlarTreis" vom 2. September 1929 für jeglichen Verkehr gesperrt.

Umleitung erfolgt über DaubringenAlten-Buseck bzw. Mendorf an der LumdaBeuern/ <

Die aufgestellten Warnungstafeln sind zu beachten.

Gießen, den 27. August 1929.

Hessische Provinzialdirektion Oberhessen.

Orkssahung

betreffend den Beitrieb von Schafen zur Herde der Gemeinde Lich.

Auf Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnung wird auf Be­schluß des Gemeinderats nach Anhörung des Bürgermeisters und des Kreisausschusses und mit Genehmigung des Ministers des Innern vom .Jnli 1929 zu Nr. M. d. I. 28 028'für die Stadt Lich folgendes bestimmt:

8 1.

Jeder in Lich ansässige Schafbesitzer ist berechtigt, seine Tiere Zu der städtischen Herde beizutreiben. Der gesamte Viehstand des Weidebeschickers muß seuchensrei sein. Die Aufnahme kann von einer Besichtigung und tier­ärztlichen Untersuchung, die der Beschickung vorausgeht, abhängig gemacht werden. Kranke oder krankheitsverdächtige Tiere werden zurückgewiesen. Händlervieh wird in der Regel nicht angenommen.

§ 2.

Von den Schafbesitzern wird ein Weidegeld erhoben, das binnen vier Wochen nach erfolgtem Beitrieb an die Stadtkasse Lich zu entrichten ist.

§ 3.

Die Weidezeit dauert, solange die Witterungsverhältnisse es gestatten, und umfaßt in der Regel die Zeit von Anfang April bis Anfang Dezember. Die Stadt Lich kann jederzeit die Zurücknahme einzelner Tiere roegen Krankheit oder aus sonstigen triftigen Gründen verlangen. In diesem Lmlle wird das Weidegeld tageweise verrechnet.

Eine freiwillige Zurücknahme der Tiere, sofern nicht Krankheit oder Unfall bei denselben vorliegt, vor Beendigung der Weidezeit berechtigt den Besitzer nicht zur Rückforderung von Weidegeld.

§ 4.

Der Tag des Auftriebs wird den Schafbesitzern von der Bürger­meisterei Lich rechtzeitig bekanntgegeben. Die Tiere sind an diesem Tage einzuliefern.

In gleicher Weise wird bei Beendigung der Weidezeit verfahren. Werden die Tiere nicht am Tage des Abtriebes abgenommen, so kann die Stadt Lich diese entweder noch auf der Weide belassen oder den Besitzern zutreiben. Beides geschieht alsdann auf Kosten und Gefahr des Besitzers.

§ 5.

Die Stadt Lich übernimmt den Schafhaltern gegenüber keinerlei Haf­tung für Verluste durch Tod, Krankheit, Unfall, Diebstahl oder sonstige schädliche Einflüsse irgendwelcher Art. Den Besitzern bleibt es überlassen, sich durch entsprechende Versicherung vor Schaden zu bewahren.

8 6.

Die Pferchnutzung gehört der Stadt und wird während der Weidezeit in regelmäßigen Abständen zur ösfentlichen Versteigerung gebracht. Bei der Versteigerung hat der Bürgermeister im Einvernehmen mit dem kon­trollierenden Gemeinderatsmitglied ein Mindestgebot bekanntzumachen, unter dem der Pferch nicht abgegeben werden soll.

8 7.

Diese Ortssatzung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft.

Lich, den 28. August 1929.

Hessische Bürgermeisterei Lich.

Geil.

Dienstnachrichlen des Sreisamkes.

Der Minister des Innern hat gestattet:

Geldlotterie zugunsten der sozialen Einrichtungen des Evangelischen Vereins in Mainz; Vertriebsgebiet der Lose: Volksstaat Hessen, Ziehungs­termin: 7. Dezember 1929.

Ausspielung anläßlich des Pferde-, Fohlen-, Fasel- und Zuchtvieh­marktes in Groß-Umstadt; Vertriebsgebiet der Lose: Volksstaat Hessen, Ziehungstermin: 20. September 1929.

Geldlotterie des Katholischen Deutschen Frauenbundes in Hessen: Die Vertriebszeit der Losbriefe wurde auf die Zeit vom 1. August 1929 bis 31. Mai 1930 verlegt.

Im Wege des Losaustaufchoerkehrs: Geldlotterie zur Erhaltung der Barockkirche in Meßkirch; Vertriebsgebiet der Lose: Volksstaat Hessen, Ziehungstermin: 20. und 21. September 1929.

10. Volkswohllotterie; Vertriebsgebiet der Lose: Volksstaat Hessen, Ziehungstermin: 9. bis 15. November 1929.

Der Minister des Innern hat die Erlaubnis erteilt:

Dem Freien Deutschen Hochstift (Frankfurter Goethemuseum), Frank­furt a. 9)1., zur Sammlung von Geldspenden durch Werbeschreiben und Aufrufe in Zeitungen und Zeitschriften zugunsten der Erhaltung des Goethehauses, der Fortführung seiner Sammlungen und wißenschaftlichen Au gaben sowie der Erweiterung des Goethemuseums. Die Erlaubnis erstreckt sich auf das Gebiet des Volksstaates Hessen und auf die Zeit vom 14. August 1929 bis 30. Juni 1930.

Druck der Brühl'fchen Universitäts-Buch- und Steindruckerei. B. Lange. Gießen.