:ebsgebiet: St
rd hierdurch i- t die OrisdiO 13.30 Uhr iii rsorge getrojfc
von Sebäufc;-, Jen brennbar:: ,ünbet ober n- ) fl. bestech.
Kaminen, n«i vllN 35 ft. j;:
ennmatetiQii;- sicheren W oberen Jet )en mit 351
Oktober Ä
’s Kreises.
ät vom 30. J;r end aufmerfiiE trahe 22, ju tf
f niemand «t rm Erwäi»! >es hauseigi:
Amtsverkündigungsblatt
für tzie provinziatdirekü'on Oberheffen und für das Kreisamt Gießen
Jlf. 71 Erscheint Diensmg und Freitag. 1. Oktober Rur durch dis Post zu beziehen. 1929
Inhalts-Aeberficht: Die Wahlen zum Provinzialtag und Kreistag. — Erste Anlegung der Handwerksnovelle. — Reichssteuerüberweisungen. — Lehrkursus für alkoholfreie Jugenderziehung. — Lehrgang für Biber-- und Jugendarbeit. — Feldbereinigung in Harbach. — Dienstnachrichten.
Bekanntmachung.
Betr.: Die Wahlen zum Provinzialtag; hier: die Wahlvorschläge.
Mr die am 17. November 1929 stattfindenden Wahlen zum Provinzialtag der Provinz Oberhessen fordere ich hiermit die Stimmberechtigten aus,
bis späte st e n s 18. Oktober 1929 Wahlvorschläge für die Provinzialtagswahl bei mir schriftlich einzureichen.
Es sind 35 Vertreter für den Provinzialtag zu wählen.
In einem Wahlvorschlag dürfen nicht mehr als die doppelte Zahl der zu wählenden Provinzialtagsmitglieder, also nicht mehr als 70 Personen, vorgeschlagen werden. Die Bewerber find in erkennbarer Reihenfolge aufzuführen und sollen mit Dor- und Zunamen, Beizeichen, Wohnort, Stand oder Beruf, bei Frauen auch mit dem Geburtsnamen bezeichnet werden. Bewerber dürfen in mehr als ein Wahlvorschlag derselben Wahl nicht ausgenommen werden. Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Erklärung jedes Bewerbers beizufügen, daß er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmt. Ferner ist eine amtliche Bescheinigung über die Wählbarkeit der Bewerber erforderlich, die stempel- uund gebührenfrei erteilt wird.
Jeder Wahlvorschlag muß von mindestens 50 nach der Wählerliste stimmberechtigten Personen unterzeichnet sein. Die Unterzeichner der Wahlvorschläge sollen bei ihren Unterschriften ihren Stande oder Beruf und ihren Wohnort angeben. Den Wahlvorschlägen, der Pro- vinzialtagsmitglieder ist eine amtliche Bescheinigung anzuschlietzen, Mi die Unterzeichner in der Wählerliste eingetragen sind. Die Bescheinigung wird stempel- und gebührenfrei erteilt. Jeder Wähler darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.
Jeder Wahlvorschlag soll mit einem Kennwort versehen sein, das ihn von anderen Wahlvorschlägen unterscheidet. Das Kennwort darf weder gegen strafgesetzliche Bestimmungen, noch gegen die guten Sitten verstoßen. Ist kein oder ein unzulässiges Kennwort angegeben, so gilt der Aame des ersten Bewerbers als Kennwort.
In jedem Wahlvorschlag soll für Verhandlungen mit dem Wahlkommissar ein Vertrauensmann und ein Stellvertreter des Vertrauensmannes benannt werden. Äst ein Vertrauensmann nicht bezeichnet, so gilt als solcher der erste Unterzeichner des Wahlborschlags und der zweite als Stellvertreter. Der Vertrauensmann ist zur Zurücknahme und Aenderung des Wahlvorschlags und zur Abgabe und Zurücknahme von Verbindungserklärungen ermächtigt.
Zwei oder mehrere Wahlvorschläge können miteinander verbunden werden (einfache Verbindung). In einer Gruppe einfach verbundener Wahlvorschläge können zwei oder mehrere Wahlvorschläge nochmals verbunden werden (enge Verbindung). Einfach verbundene Wahl- pvrfchläge sind bei der Zuteilung der Sitze anderen einfach verbundenen oder unverbundenen Wahlvorschlägen gegenüber als ein emziger Wahlvorschlag anzusehen. Eng verbundene Wahlvorschläge imd bei der Änterverteilung der einer Gruppe einfach verbundener Wahlvorschläge zugefallenen Sitze den nur einfach verbundenen Wchlvorschlägen derselben Gruppe gegenüber als ein einziger Wahlvorschlag anzufehen. Jeder Wahlvorschlag darf nur einer Gruppe emfach verbundener und in dieser Gruppe wiederum nur einer Gruppe eng verbundener Wahlvorschläge angehören.
Wenn Wahlvorschläge miteinander verbunden sein sollen, haben me Anterzeichner oder die Vertrauensmänner dies spätestens drei Wochen vor dem Wahltag, also spätestens bis zum 2 7. Oktober 19 2 9 übereinstimmend schriftlich zu erklären.
Verbundene Wahlvorschläge können nur gemeinschaftlich zurück- Oenommen werden. Das Gleiche gilt von den Verbindungserklärungen.
Wahlvorschläge oder Erklärungen über die Verbindung von solchen, ^berspätet eingereicht sind oder den gesetzlichen Erfordernissen Mcht entsprechen, werden nicht zugelassen.
Gießen, den 1. Oktober 1929.
Der Provinzialdirektor der Provinz Oberhessen.
G raef.
Bekanntmachung.
Vetr.: Die Wahlen zum Kreistag des Kreises Gießen; hier: die Wahl- Vorschläge.
Grund des Artikel 19 des Gesetzes über die Wahlen für 7 uEwöen und Gemeindeverbände (Kreise und Provinzen) vom l 1925 (Neg.-Blatt Ar. 17) fordere ich hiermit die Stimm- vereryvgten auf,
bis späte st ens 18. Oktober 19 2 9 Wahlvorschläge für die Wahl des Kreistags des Kreises Gießen bei dem .Unterzeichneten einzureichen.
Es sind 30 Vertreter für den Kreistag zu wählen.
In einem Wahlvorschlag dürfen nicht mehr als doppelt so viel Bewerber enthalten sein, als Vertreter zu wählen sind. Die Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge aufzuführen und sollen mit Vor- und Zunamen, Beizeichen, Wohnort, Stand oder Beruf, bei Frauen auch mit dem Geburtsnamen bezeichnet werden. Bewerber dürfen in mehr als einen Wahlvorschlag derselben Wahl nicht auf- genommen werden. Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Erklärung jedes Bewerbers beizufügen, daß er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmt. Ferner ist eine amtliche Bescheinigung über die Wählbarkeit der Bewerber erforderlich. Die Bescheinigung wird stempel- und gebührenfrei erteilt.
Jeder Wahlvorschlag muh von mindestens 50 nach der Wählerliste stimmberechtigten Personen unterzeichnet fein. Die Unterzeichner der Wahlvorschläge sollen bei ihren Unterschriften ihren Stand oder Beruf und ihren Wohnort angeben. Den Wahlvorschlägen für die Wahl der Kreistagsmitglieder ist eine amtliche Bescheinigung beizuschließen, daß die Unterzeichner in die Wählerliste eingetragen sind; die Bescheinigung wird stempel- und gebührenfrei erteilt. Jeder Wähler darf für eine Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Jeder Wahlvorschlag soll mit einem Kennwort versehen fein, das ihn von anderen Wahlvorschlägen unterscheidet. Das Kennwort darf weder gegen strafgesetzliche Bestimmungen, noch gegen Sie guten Sitten verstoßen. Ist kein oder ein unzulässiges Kennwort 'angegeben, so gilt der Aame des ersten Bewerbers als Kennwort.
Jedem Wahlvorschlag soll für die Verhandlungen mit dem Wahl- kommissar ein Vertrauensmann und ein Stellvertreter des Vertrauensmannes benannt werden. Ist ein Vertrauensmann nicht bezeichnet, so gilt als solcher der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags und der zweite als Stellvertreter. Der Vertrauensmann ist zur Zurücknahme und Aenderung des Wahlvorschlags und zur Abgabe und Zurücknahme von Verbindungserklärungen ermächtigt. Zwei oder mehrere Wahlvorschläge können miteinander verbunden werden (einfache Verbindung). In einer Gruppe einfach verbundener Wahlvorschläge können zwei oder mehrere Wahlvorschläge nochmals verbunden werden (enge Verbindung). Einfach verbundene Wahlvor- schläge sind bei der Zuteilung der Sitze anderen einfach verbundenen oder unverbundenen Wahlvorschlägen gegenüber als ein einziger Wahlvorschlag anzufehen. Eng verbundene Wahlvorschläge sind bei der Unterverteilung der einer Gruppe einfach verbundener Wahl- Vorschläge zugefallenen Sitze den nur einfach verbundenen Wahlvorschlägen derselben Gruppe gegenüber als ein einziger Wahlvorschlag anzusehen. Jeder Wahlvorschlag darf nur einer Gruppe einfach verbundener und in dieser Gruppe wiederum nur einer Gruppe eng verbundener Wahlvorschläge angehören.
Wenn Wahlvorschläge miteinander verbunden sein sollen, haben die Unterzeichner oder die Vertrauensmänner dies spätestens drei Wochen vor dem Wahltag, also späte st ens bis zum 2 7. Oktober 1929 übereinstimmend schriftlich zu erklären.
Verbundene Wahlvorschläge können nur gemeinschaftlich zurückgenommen werden. Das Gleiche gilt von den Derbindungserklärungen.
Wahlvorschläge oder Erklärungen über die Verbindung von solchen, die verspätet eingereicht fim> oder den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen, werden nicht zugelassen.
Gießen, den 28. September 1929.
Der Kreisdirektor des Kreises Gießen.
I. V.: Dr. H e ß, Ober-Aegierungsrat.
Bekanntmachung.
Erste Anlegung der Handwerksrolle.
Nach Artikel IX § 1 des Gesetzes zur Aenderung der Gewerbeordnung (Handwerksnovelle) vom 11. 2.29 hat die Handwerkskammer für die erste Anlegung der Handwerksrolle ein alphabetisches Verzeichnis derjenigen Gewerbetreibenden, die die in die Handwerksrolle einzutragen beabsichtigt, während eines Monats auszulegen und die Auslegung mit dem Hinweis dreimal öffentlich bekanntzugeben, daß die Eintragung in die Handwerksrolle erfolgen werde, wenn nicht binnen einer Frist von 3 Monaten feit der Beendigung der Auslegung Einspruch bei der Handwerkskammer eingelegt wird.
Demgemäß machen wir bekannt, daß das Verzeichnis der Betriebe, die wir in die Handwerksrolle einzutragen beabsichtigen, bei der Handwerkskammer-Nebenstelle Gießen zur Einsicht offen liegt.


