Ausgabe 
30.11.1928
 
Einzelbild herunterladen

Amtsverkündigungsblatt

für die provinzialdirekü'on Oberheffen und für das Kreisamt Gießen

Ar. 86 Erscheint Dienstag und Sreitag. 30. November Dur durch die Post Zu beziehen. 1928

JnhaUs-Aeberficht: Die Ausstellung von Wandergewerbescheinen. Gewerbelegitimationskarten. - Statistische Erhebung über die Zahl der Lehrlinge. Dienstnachrichten.

Bett.: Sie Ausstellung von Wandergewerbescheinen.

An das Poiizeiaml Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Sa nach § 60 der Gewerbeordnung die Wandergewerbescheine für die Sauer des Kalenderjahres zu erteilen sind, wollen Sie alle Personen, welche den Gewerbebetrieb im Jahre 1929 fortzusetzen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholt ortsübliche Bekanntmachung auffordern, ihre Anträge auf Erteilung eines Wandergewerbescheines jetzt schon, und zwar so zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang des nächsten Jahres im Be- Se der Scheine fein können. Sie eingehenden Anträge sind uns unter Nutzung des vorgeschriebenen Formulars, auf welchem am Kopfe das Jahr, für welches der Schein begehrt wird, - anzugeben ist, baldigst vor­zulegen.

Alte, schon gebrauchte Wandergewerb eschein e sind nicht mit vorzulegen.

Sie Beantwortung der gestellten Fragen ist von Ihnen so eingehend zu vollziehen, daß Rückfragen und damit Verzögerungen in der Aus­stellung vermieden werden. Eine Beantwortung wieunbekannt" hat zu unterbleiben, es sind vielmehr die erforderlichen Ermittelungen von Ihnen vorzunehmen.

Sen Anträgen auf Vertreibung von Sruckschriften ist ein Verzeichnis derselben in doppelter Ausfertigung beizufügen.

Nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 4. März 1912 Reichsgesetzblatt S. 189 ff. ist in die Wandergewerbescheine eine Photographie des Inhabers einzukleben. Wir verweisen auf unfer Aus­schreiben vom 12. Oktober 1912 (Kreisblatt Nr. 80). Sie Photographie ist in Visitenkartenformat unausgezogen bei Stellung des Antrags auf Ausstellung eines Wandergewerbescheines beizubringen. Sie muß ähnlich und gut erkennbar sein, eine Kopfgröhe von mindestens 1,5 Zentimeter haben und darf in der Regel nicht älter als fünf Jahre fein. Sie ist zu erneuern, wenn in dem Aussehen des Gewerbetreibenden eine wesent­liche Veränderung eingetreten ist.

Bei gemeinsamen Wandergewerbescheinen genügt die Photographie des Unternehmers, wenn ein Unternehmer nicht vorhanden ist, die eines Mitgliedes.

Auf der Rückseite der Photographie ist die Persönlichkeit des Antrag­stellers sofort genau zu vermerken, damit Verwechselungen vermieden werden.

Gleichzeitig machen wir Sie nochmals besonders auf die Vorschriften des 8 82 ff. der Ausführungsverordnung zur Gewerbeverordnung vom 20. März 1912 (Regierungsblatt S. 48 ff.) aufmerksam. Anträge auf Er­teilung von Wandergewerbescheinen sind nach Regierungsblatt 1912, Seite 131 zu behandeln und die Verhältnisse, insbesondere die gestellten Fragen wegen etwaiger Bestrafungen des Antragstellers und der Be­gleiter gewissenhaft und erschöpfend zu beantworten. Sie Personal­beschreibung ist, wo dies ohne besondere Weitläufigkeiten ausführbar ist, stets durch persönliche Vernehmung festzustellen.

Hat der Antragsteller erst im laufenden Jahre feinen Wohnsitz in Ihrer Gemeinde genommen, so ist, sofern nach Lage der Sache die Mög­lichkeit mißbräuchlicher Verwendung des Wandergewerbescheines nicht ausgeschlossen erscheint, durch Nachfrage bei der Polizeibehörde des früheren Wohnorts festzustellen, ob dem Antragsteller bereits ein Wandergewerbeschein erteilt war.

Wegen der vorher zu regelnden Krankenversicherung der im Wander­gewerbe beschäftigten Personen machen wir Sie darauf aufmerksam, daß alle Wandergewerbetreibenden, die in ihren Betrieben Beschäftigten und, soweit sie von ihnen von Ort zu Ort mitgeführt werden sollen, bei den zuständigen Krankenkassen vor Beantragung des Wandergewerbescheines als Mitglied anzumelden haben.

Zum Schluffe weisen wir wiederholt darauf hin, daß die ausgefer­tigten Wandergewerbescheine von uns an die Finanzämter abgegeben

und von diesen nach Verwendung des Urkundenstempels und nach Regelung der Wandergewerbesteuerfrage an die Gewerbetreibenden aus­gehändigt werden.

Gießen, den 14. November 1928.

Hessisches Kreisamt Gießen. I.V.: Güngerich.

Betr.: Gewerbelegitimationskarten.

An das Polizeiamt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wer nach § 44 der Gewerbeordnung Warenbestellungen aufsucht oder Waren ankaust, bedarf hierzu einer Legitimationskarte, welche nach §44a der Gewerbeordnung für die Sauer des Kalenderjahres erteilt wird. Sie wollen die Interessenten, welche ihren Geschäftsbetrieb im Jahre 1929 fort­zusetzen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholte ortsübliche Be­kanntmachung auffordern, ihre Anträge auf Erteilung der Legitimations­karte bei Ihnen jetzt schon und so zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang des nächsten Jahres im Besitze der erforderlichen Legitimationskarten sein können. Sie Anträge wollen Sie uns, unter Benutzung des von uns durch Ausschreiben vom 25. Januar 1906 Amtsblatt ohne Nummer vorgeschriebenen Formulars baldigst vorlegen.

Zur Erstattung des Berichtes ist die Bürgermeisterei des Nieder­lassungsortes der Firma zuständig, in Gießen das Polizeiamt.

Ferner ist bestimmt worden, daß in die Legitimationskarten ein Licht­bild des Inhabers einzukleben ist. Es sind nur unaufgezogene Lichtbilder zuzulassen, die eine Kopfgröhe von mindestens 1,5 Zentimeter haben, ähnlich und gut erkennbar und in der Regel nicht älter als fünf Jahre find. Auf der Rückseite des Bildes ist die Persönlichkeit sofort genau zu ver­merken, damit Verwechslungen vermieden werden. Gleichzeitig machen wir darauf aufmerksam, daß Staatsangehörigkeit und Geburtsort in den Berichten anzugeben sind.

Gießen, den 14. November 1928.

Kreisamt Gießen. I.V.: Güngerich.________________

Betr.: Statistische Erhebung über die Zahl der Lehrlinge.

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Auf dem unserer Verfügung vom 13. November 1928 (Ueberdruck) beigeschlossenen Musterblatt muß es im Kopfe der Spalten 6 bis 11 stattLebensjahre" heißenLehrjahr".

Gießen, den 27. November 1928.

Hessisches Kreisschulamt. 3.23.: Fischer.

Dienstnachrichken des kreisamkes.

Heinrich Werner II. und Ludwig Dietz von Odenhausen wurden als Feldgeschworene für die Gemeinde Odenhausen verpflichtet.

Johannes Frischhol; III. von Odenhausen wurde als Wiegemeister für die Gemeinde Odenhausen verpflichtet.

Ser Minister des Innern hat gestattet: Sie Festsetzung des Ziehungs­termins der 1. Reihe der 2. Geldlotterie zugunsten des Deutschen Leder­museums in Offenbach a. M. auf den 9. März 1929 sowie den Beginn der Vertriebszeit auf den 1. Dezember 1928. Im Wege des Lofeaustausch- verkehrs: Goldlotterie zur Erhaltung der klassischen Kulturstätten in Rudolstadt in Thüringen; Vertriebsgebiet der Lose: Volksstaat Hessen, Ziehungstermin: 12. Dezember 1928 und 15. Februar 1929. Geldlotterie der Bayerischen Landeshauptfürsorgestelle für Kriegsbeschädigte und Krie­gerhinterbliebene, München, zugunsten der Kindererholungsheime Wöllers- dorf b. Neustadt a. W. und Marienruhe im ehemaligen Lager Hammel­burg; Vertriebsgebiet der Losbriefe: Volksstaat Hessen, Vertriebszeit: vom 1. Januar 1929 bis 31. März 1929.

Druck der Brühl'fchen Aniverfitä ts. Buch- und Steindruckerei, D. Lange, Gießen.