Amtsverkündigungsblatt
für die Provinzialdirektton Oberheffen und für das Kreisami Gießen
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$L 84 Erscheint Dienstag und Freitag. 23. November Äur durch die Post Zu beziehen. 3928
Jnhalts-Aebersicht: Die Ausgabe von Goldpfandbriefen. — Die Beaufsichtigung von Tanzbelustigungen. — Benachrichtigung der Gendarmerie- stationen durch die Ortspolizeibehörden. — Die Ausstellung von Wandergewerbejcheinen. — Gewerbelegitimationskarten. - Lehrbuch des Malerund Lackiererhandwerks. — Die Deutsche Avthilfe. — Ortsbausatzung für die Gemeinde Burkhardsfelden.
Bekanntmachung
die Ausgabe von Goldpfandbriefen durch die hessische Landesbank (Staatsbank) betreffend.
Vom 12. November 1928.
Auf Grund der Bekanntmachung des Gesamtministeriums vom 9. März .1926 t)abe ich am 16. Oktober 1928 der Hessischen Landesbank (Staatsbank) zu Darmstadt die Genehmigung zur Ausgabe von auf den Inhaber lautenden und zu 8 vom Hundert verzinslichen Goldpfandbriefen im Nennbeträge von 5 000 000 Goldmark, Reihe 10, nebst zugehörigen Zinsscheinen erteilt.
Darmstadt, den 12. November 1928.
Der Hessische Finanzminister.
Kirnberger.
Betr.: Die Beaufsichtigung von Tanzbelustigungen durch Gendarmerie- beamte.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wiederholt sind in letzter Zeit Anträge von Gastwirten durch Ihre Vermittlung uns vorgelegt worden, wonach zur Beaufsichtigung von Tanzbelustigungen Gendarmeriebeamte angefordert wurden. Wir weisen darauf hin, daß nach § 98 der Dienstvorschrift für die hessische Landesgendarmerie Gendarmeriebeamte zu derartigen Zwecken nur in den dringendsten Fällen verwendet werden sollen. Wir werden daher in Zukunft derartigen Ersuchen nur dann nachkommen, wenn von Ihnen bescheinigt wird, daß tatsächlich die Entsendung von Gendarmen dringend notwendig ist. Zur Beaufsichtigung derartiger Veranstaltungen ist in erster Linie die Orts- polizei verpflichtet.
Falls in Ausnahmefällen Gendarmeriebeamte erforderlich sein sollten, so werden wir in Zukunft jeweils zwei Beamte kommandieren, da bei entstehenden Streitigkeiten, namentlich zur Nachtzeit, ein Beamter meist nicht in der Lage sein wird, die getroffenen Anordnungen durchzuführen.
Die durch derartige Kommandierungen erwachsenden Kosten fallen der Gemeinde zur Last.
Gießen, den 20. November 1928.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Heß.
Betr.: Benachrichtigung der Gendarmeriestationen durch die Ortspolizeibehörden.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Nach § 68 der Dienstvorschrift für die hessische Landesgendarmerie sind die Ortsvorstände der Orte ohne staatliche Polizeiverwaltung verpflichtet, den Gendarmeriebeamten nicht nur auf ihr Verlangen alle erforderte Auskunft zu erteilen, sondern sie auch unaufgefordert von allem, was die öffentliche Sicherheit betrifft, in Kenntnis zu setzen.
Wir weisen Sie ausdrücklich auf diese Vorschrift hin und erwarten in Zukunft deren genaueste Beachtung.
Gießen, den 20. November 1928.
Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Heß.
Betr.: Die Ausstellung von Wandergewerbescheinen.
An das polizeiamk Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Da nach § 60 der Gewerbeordnung die Wandergewerbescheine für die Dauer des Kalenderjahres zu erteilen find, wollen Sie alle Personen, welche den Gewerbebetrieb im Jahre 1929 fortzusetzen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholt ortsübliche Bekanntmachung auffordern, ihre Anträge auf Erteilung eines Wandergewerbescheines jetzt schon, und zwar so zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang des nächsten Jahres im Besitze der Scheine sein können. Die eingehenden Anträge sind uns unter Benutzung des vorgeschriebenen Formulars, auf welchem am Kopfe das Jahr, für welches der Schein begehrt wird, anzugeben ist, baldigst vorzulegen.
Alte, schon gebrauchte Wandergewerbescheine sind nichtmitvorzulegen.
Die Beantwortung der gestellten Fragen ist von Ihnen so eingehend zu vollziehen, daß Rückfragen und damit Verzögerungen in der Aus
stellung vermieden werden. Eine Beantwortung wie „unbekannt" hat zu unterbleiben, es sind vielmehr die erforderlichen Ermittelungen von Ihnen vorzunehmen.
Den Anträgen auf Vertreibung von Druckschriften ist ein Verzeichnis derselben in doppelter Ausfertigung beizufügen.
Nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 4. März 1912 — Reichsgesetzblatt S. 189 ff. — ist in die Wandergewerbefcheine eine Photographie des Inhabers einzukleben. Wir verweisen auf unser Ausschreiben vom 12. Oktober 1912 (Kreisblatt Nr. 80). Die Photographie ist in Visitenkartenformat unaufgezogen bei Stellung des Antrags auf Ausstellung eines Wandergewerbescheines beizubringen. Sie muh ähnlich und gut erkennbar sein, eine Kopfgröße von mindestens 1,5 Zentimeter haben und darf in der Regel nicht älter als fünf Jahre sein. Sie ist zu erneuern, wenn in dem Aussehen des Gewerbetreibenden eine wesentliche Veränderung eingetreten ist.
Bei gemeinsamen Wandergewerbescheinen genügt die Photographie des Unternehmers, wenn ein Unternehmer nicht vorhanden ist, die eines Mitgliedes.
Auf der Rückseite der Photographie ist die Persönlichkeit des Antragstellers sofort genau zu vermerken, damit Verwechselungen vermieden werden.
Gleichzeitig machen wir Sie nochmals besonders auf die Vorschriften des 8 82 ff. der Ausführungsverordnung zur Gewerbeverordnung vom 20. März 1912 (Regierungsblatt S. 48 ff.) aufmerksam. Anträge auf Erteilung von Wandergewerbescheinen sind nach Regierungsblatt 1912, Seite 131 zu behandeln und die Verhältnisse, insbesondere die gestellten Fragen wegen etwaiger Bestrafungen des Antragstellers und der Begleiter gewissenhaft und erschöpfend zu beantworten. Die Personalbeschreibung ist, wo dies ohne besondere Weitläufigkeiten ausführbar ist, stets durch persönliche Vernehmung festzustellen.
Hat der Antragsteller erst im laufenden Jahre seinen Wohnsitz in Ihrer Gemeinde genommen, so ist, sofern nach Lage der Sache die Möglichkeit mißbräuchlicher Verwendung des Wandergewerbescheines nicht ausgeschlossen erscheint, durch Nachfrage bei der Polizeibehörde des früheren Wohnorts festzustellen, ob dem Antragsteller bereits ein Wandergewerbeschein erteilt war.
Wegen der vorher zu regelnden Krankenversicherung der im Wandergewerbe beschäftigten Personen machen wir Sie darauf aufmerksam, daß alle Wandergewerbetreibenden, die in ihren Betrieben Beschäftigten und, soweit sie von ihnen von Ort zu Ort mitgeführt werden sollen, bei den zuständigen Krankenkassen vor Beantragung des Wandergewerbescheines als Mitglied anzumelden haben.
Zum Schlüsse weisen wir wiederholt darauf hin, daß die ausgefertigten Wandergewerbescheine von uns an die Finanzämter abgegeben und von diesen nach Verwendung des Urkundenstempels und nach Regelung der Wandergewerbesteuerfrage an die Gewerbetreibenden ausgehändigt werden.
Gießen, den 14. November 1928.
Hessisches Kreisamt Gießen. 3. 23.: Güngerich.
Betr.: Gewerbelegitimationskarten.
An das polizeiami Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wer nach § 44 der Gewerbeordnung Warenbestellungen aufsucht oder Waren ankauft, bedarf hierzu einer Legitimationskarte, welche nach § 44a der Gewerbeordnung für die Dauer des Kalenderjahres erteilt wird. Sie wollen die Interessenten, welche ihren Geschäftsbetrieb im Jahre 1929 fortzusetzen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholte ortsübliche Bekanntmachung auffordern, ihre Anträge auf Erteilung der Legitimationskarte bei Ihnen jetzt schon und so zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang des nächsten Jahres im Besitze der erforderlichen Legitimationskarten sein können. Die Anträge wollen Sie uns, unter Benutzung des von uns durch Ausschreiben vom 25. Januar 1906 — Amtsblatt ohne Nummer — vorgeschriebenen Formulars baldigst vorlegen.
Zur Erstattung des Berichtes ist die Bürgermeisterei des Niederlassungsortes der Firma zuständig, in Gießen das Polizeiamt.
Ferner ist bestimmt worden, daß in die Legitimationskarten ein Lichtbild des Inhabers einzukleben ist. Es sind nur unaufgezogene Lichtbilder zuzulassen, die eine Kopfgröße von mindestens 1,5 Zentimeter haben, ähnlich und gut erkennbar und in der Regel nicht älter als fünf Jahre


