Ausgabe 
22.5.1928
 
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Druck der Vrühl'schen Universitäts-Buch. und Steinbrudetei, 0?. Lange. Giehen.

Betr.: Kriegergräberfürsorge 1929.

An den Herrn Oberbürgermeister der Stadl Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Unter Bezugnahme auf unsere Verfügung vom 10. März 1927 (ab ge­druckt im Amtsyerkündigungsblatt Nr. 19 vom 15. März 1927) und unter Hinweis auf unser Ausschreiben vom 14. März 1923, machen wir Sie nochmals darauf aufmerksam, daß in Abänderung des seitherigen Ver­fahrens bis zum 15. April eines jeden Jahres die Jahresbedarfsnach­weisungen für das kommende Rj. unter Verwendung der nachstehend ge­nannten Einteilung zu verwenden ist. Da Sie bisher dieser Anordnung nicht nachgekommen sind, empfehlen wir Ihnen, den mutmaßlichen Be­darf für das Rj. 1929 spätestens bis zum 7. Juni 1928 anzumelden und entsprechend zu begründen. Fehlanzeige ist erforderlich.

Rubrik 1: Gemeinde. Rubrik 2: Gesamtzahl der Bestattungen auf nicht kreiseigenen Grundstücken, getrennt nach den Gräbern Deutscher einschl. verbündeter Krieger und fremder Krieger. Rubrik 3: Zahl der Bestat­teten, deren Gräber voraussichtlich von den Friedhofsbesitzern oder pri­vater Seite auf eigene Kosten gepflegt werden. Rubrik 4: Zahl der Gräber, die aus staatlichen Mitteln gepflegt werden müssen. Rubrik 5: durchschnittliche Kosten der Pflege für ein Grab. Rubrik 6: Gesamtbedarf an stattlichen Mitteln für die Pflege der Gräber.

Giehen, den 21. Mai 1928.

Kveisamt Gießen. I. 33.: Schmidt.

Polizei-Verordnung,

Auf Grund des Art. 64 des Gesetzes betr. die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. Juli 1911 und der Reichsverordnung über Dermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924 wird nach Vernehmung der Lokalpolizeibehörde und der Gemeindevertretung mit Genehmigung des Herrn Ministers des Jnnerii vom 26. März 1928 zu Är. M. d. I. Ii 943 die nach­stehende Polizeiverordnung für die Gemeinde Lollar erlassen:

§ 1.

Wer den Bestimmungen der § 3, 4, 813, 2020c, 2529 der Friedhofsordnung der Gemeinde Lollar zuwiderhandelt, wird, inso­fern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen härtere Strafen ver­wirkt sind, mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark bestraft.

§ 2.

Diese Polizeiverordnung 'tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amts- verkündigungsblatt in Kraft.

Mit dem gleichen Tage tritt § 30 der Friedhofsordnung vom 13. Oktober 1905 außer Kraft.

Giehen, den 16. Mai 1928.

Kreisamt Gießen. I. D.: Schmidt.

Betr.: Lehrgang für Turnlehrerinnen in Michelstadt i. Odw.

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Wir machen Sie aus das Ausschreiben des Herrn Ministers für Kul tus- und Bildungswesen vom 14. Mai 1928Darmstädter Zeitung Nr. 113 vom 15. Mai 1928 aufmerksam und empfehlen Ihnen, den in Frage kommenden Lehrkräften von dem Inhalt der Verfügung Kemünb zu geben.

Im Falle einer Meldung an die unter Ziffer 5 des Ausschreibens ® gegebene Stelle sehen wir einer entsprechenden Mitteilung an uns ent gegen.

Gießen, den 18. Mai 1928.

Hessisches Kreisschulamt. 1.23.: Fischer.

Betr.: Kursus über Heilerziehung.

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Im Pädagogischen Institut zu Mainz findet am 16. Juni 1928 ein eit tägiger Einführungskursus in die Fragen der Heilerziehung statt.

Anfragen über das Programm sind zu richten an:Mainzer Jnstii«: für Psychologie und Jugendkunde, Mainz, Greifenklaustrahe 2".

Teilnehmern an dem Kursus wird der erforderliche Urlaub auf An trag erteilt werden.

Gießen, den 15. Mai 1928.

Hessisches Kreisschulamt. I. V.: Fischer.

Dienstnachrichten des Kreisamtes.

Der Fleischbeschauer Heinrich Binz III. wurde als Trichinenbk schauer für die Gemeinde Mendorf a.d. Lahn und Klein-Linden, sowi, als stellvertretender Fleischbeschauer für die Gemeinde Klein-Linden Der pflichtet.

Dem Arbeiter Wilhelm Rieb wurde die Genehmigung zur Am Übung des Dienstmanngewerbes innerhalb der Stadt unter der Nr. 1 erteilt.

Der Minister des Innern hat die Erlaubnis erteilt:

Geldlotterie zugunsten der Kunstausstellung 1928 im Glaspalast ji München: Vertriebsgebiet der Losbriefe: Vvlksstaat Hessen, Vertriebszeit: ' vom l.Juli 1928 bis 31. Dezember 1928.

Geldlotterie zugunsten des LandesvereinsBadische Heimat" und de Badischen Schwarzwaldvereins; Vertriebsgebiet der Losbriefe: Volksstm- Hessen, Vertriebszeit: l.Juli bis 31. Oktober 1928.

Den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege unter Führ» des Deutschen Roten Kreuzes und der Deutschen Bulgarenhilfe M Sammlung von Geldspenden zugunsten der in Bulgarien, in der Türk und in Griechenland vom Erdbeben Geschädigten. Die Sammelerlaubni gilt für die Zeit bis zum 31. Juli 1928 für das Gebiet des Volksstaat«: Hessen. Als Werbemittel sind zugelassen: Versand von Werbeschreibe«. Veröffentlichung von Aufrufen in der Presse und im Rundfunk, Plakat aushang in Banken und in sonstigen Geschäftsräumlichkeiten. Nicht « gelassen sind Straßen- und Haussammlungen.