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stimmungen hinzuwirken und insbesondere itxis Feldschutzpersonal sowie die Schäfer kwmentsprechend anzuweisen.
Wir machen Sie ferner irarauf aufmerksam, daß bei außergewöhnlicher Witterung sowie unter besonders gearteten wirtschaftlichen Verhältnissen eine Verschiebung der in Artikel 11 bis 13 festgesetzten Termine durch uns erfolgen kann. Dahingehende Anträge wären eintretendenfalls seitens des Wiesenvorstandes rechtzeitig bei uns zu stellen.
Gießen, i»n 17. Februar 1928.
Kreisamt Gießen. I. V.: Schmidt.
Betr.: Wiesenrundgänge.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Nach Artikel 4 der Wiesenpolizeioerordnung für den Kreis Gießen ist im Laufe des Monats März der Frühjahrswiesenrundgang durch den Wiesenvorstand unter Zuziehung der Feldschühen und Wiesenwärter vorzunehmen. Sie wollen demgemäß alsbald die erforderlichen Anordnungen treffen und dafür besorgt sein, daß ordnungsmäßiges Protokoll über den Wiesengang errichtet wird. Versuchsweise wollen wir auch weiterhin zur Ersparung der Schreibarbeit von der seither vorgeschriebenen Einsendung -der Abschrift dieses Protokolls absehen, es sei denn, daß unsere Mitwirkung zur Beseitigung von Anständen nötig wird. Wir hegen das Vertrauen, daß die Gemeinden im eigenen Interesse auch ohne unsere Beaufsichtigung Vie Wiesengänge sorgfältig vornehmen lassen und die Beseitigung von Anständen herbeiführen.
Zu der Art, wie das aufzunehmende Protokoll aufzustellen ist, verweisen wir aus Absatz II unserer Bekanntmachung vom 18. September 1922 — Amtsverkündigungsblatt Nr. 106 vom Jahre 1922.
Das Protokoll über den Wiesengang ist von allen Beteiligten zu unterzeichnen. War ein Wikglied des Wiesenvorstandes oder ein Feldschühe oder ein Wiesenwärter an der Teilnahme verhindert, so ist der Hinderungsgrund am Schlüsse des Protokolls anzugeben.
Sollte der Wiesenvorstand nicht mehr vollzählig sein, so wollen Sie uns nach Anhörung des Gemeinderats alsbald besondere Vorlage machen.
Sie wollen ferner veranlassen, daß gleichzeitig mit dem Wiesengang der Vorstand etwa in Ihrer Gemeinde bestehender Wassergenossenschaften die vorgeschriebene Lokalschau vornimmt. Die Genossenschaftsvorstände haben hierbei insbesondere ihr Augenmerk darauf zu richten, ob sich die genossenschaftlichen Anlagen in gutem Zustande befinden und ob etwa Unterhaltungs- oder Verbesserungsvorschläge zu machen sind.
Gießen, den 18. Februar 1928.
Kreisamt Gießen. I. V.: Schmidt.
Betr.: Die Erhebung von Deckgeld für Bedecken von Stuten (Deckzeit 1928).
An den Herrn Oberbürgermeister der Stadl Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Gemäß Verfügung des Herrn Ministers für Arbeit und Wirtschaft vom 15. Februar d.J. zu Rr. W. A. W. L. 2451 ist beabsichtigt, von Beginn der Deckzeit 1928 an als ersten Teilbetrag des Deckgelües 15 Reichsmark und als zweiten Teilbetrag (sogenanntes Fohlengeld) 25 Reichsmark zu erheben. Raturalleistungen und besondere Schreibgebühr neben dem Deckgeld werden nicht erhoben.
Richt in Hessen wohnende Stutenbesitzer, die in Hessen Stuten decken lassen, haben das volle Deckgeld (ersten und zweiten Teil
betrag zusammen) alsbald an den Landgestütsaufseher zu entrichten: es kann ihnen aber der zweite Teilbetrag des Dockgeldes (Fohlengeld) erlassen bzw. zurückerstattet werden, wenn sie bis spätestens Ende Juli des auf das Decken folgenden Jahres durch eine amtliche Bescheinigung des zuständigen Bürgermeisteramts oder der Ortspolizeibehörde den Aachweis erbringen, daß ihre während der vorigen Deckzeit gedeckte Stute ein Fohlen nicht geworfen oder das Fohren eine Lebensdauer von 28 Tagen nicht erreicht hat.
Wir empfehlen Ihnen, die in Frage kommenden Besitzer entsprechend zu verständigen.
Gießen, den 18. Februar 1928.
Kreisamt Gießen. I.V.: Schmidt.
Betr.: Kraftwagenverkehr und Schule.
An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.
Im Nachgang zu unserem Ausschreiben vom 31. Januar 1928 — Amts Verkündigung sblatt Nr. 9 vom 3. Februar 1928 — teilen wir Ihnen mit, daß in den nächsten Tagen durch das Kreisamt Bestimmungen erlassen werden, die auf Grund einer Verordnung des Neichsverkehrs- ministers sowie einer Verfügung des Hessischen Ministeriums des Innern vom 20. Dezember 1927 den Verkehr allgemein regeln.
Es empfielt sich, diese Bestimmungen abzuwarten, und die anzubringenden Warnungstafeln in Uebereinstimnmng mit den dort beigegebenen Mustern anzufertigen.
Das Ausschreiben >des Kreisamts wird an die Bürgermeistereien des Kreises gehen. Wir empfehlen Ihnen, mit den Bürgermeistereien in der Angelegenheit in Fühlung zu bleiben.
Gießen, den 16. Februar 1928.
Hessisches Kreisschulamt. I. V. Fischer.
Bekanntmachung,
Am Wiktwoch, dem 22. Februar d. 3., nachmittags 3 Uhr gelangen im Hofe des Polizeiamts, Weidengasse Nr. 5, nicht abgeholte Fun-gegenstände (Stöcke, Schirme, Portemonnaies, Uhren, Armbänder und Sgl.) meistbietend zur Versteigerung.
Gießen, den 15. Februar 1928.
Hessisches Polizeiamt. Wolf.
Dienstnachrichken des Kreisamtes.
In Düdelsheim (Kreis Büdingen) ist die Maul- und Klauenseuche erloschen.
Der Minister des Innern hat die Erlaubnis erteilt:
Dem Zentralverband Deutscher Kriegsbeschädigter und Kriegerhinterbliebener e. V., Berlin, zur Werbung fördernder Mitglieder durch Werbe- bevollmächtigte und schriftliche Werbung für das Gebiet >des Volksstaates Hessen bis zum 31. Dezember 1928.
Der Minister des Innern hat gestattet:
Sachlotterie zugunsten der Pensionsanstalt der Genossenschaft Deutscher Bühnenangehöriger, Berlin: Vertriebsgebiet der Lose: Volksstaat Hessen; Ziehungstermin: 5. Juli 1928.
Im Wege des Loseaustauschoerfahrens:
Sachlotterie zur Unterstützung und Erhaltung des Marie-Seebach- Stiftes in Weimar; Vertriebsgebiet der Lose: Volksstaat Hessen; Ziehungstermin: 7. April 1928.
Druck der Drühl'schen HniversitätS-Buch- und Steindruckerei, R. Lange, Gießen.


