Amtsverkündigungsblatt

für die Provinzialdirektton Oberhessen und für das Kreisamt Gießen

ffr. 14 Erscheint Dienstag und Sreitag. 21. KebMür Bur durch die Post zu beziehen. 1928

^nhalts-Lrebersicht: Straßen,perre. - Allgemeine Straßenverkehrsordnung. — Anonyme Anzeigen. — Tie Maß- und Gewichtspolizei und die Durchführung der Aachelchung. - Feuerlöschweien. — Das Behüten der Wiesen. - Wiesenrunögänge. - Die Erhebung von Deckgeld. - Kraft, wagenverkehr und Schule. - Versteigerung von Zundgegenständen. - Dienstnachrichten.

Betr.: Straßensperre.

Strassensperre.

Wegen Beschädigung der Schmiedbrücke in Großen-Buseck wird die Provinzialstraße Zeilgasse in Großen-Buseck (Ortsdurchfahrt) vom

16. Februar 1928 ab

bis auf weiteres für jeglichen Verkehr gesperrt.

Umleitung erfolgt Liber die Kaiserstraße in Großen-Buseck.

Die ausgestellten Warnungstafeln sind zu beachten.

Gießen, bett 16. Februar 1928.

HWsche Provinzialdirektion OLerhessen.

Bekanntmachung.

Betr.: Allgemeine Straßenverkehrsordnung.

Auf Grund des §4 Absatz 3 der allgemeinen Straßenverkehrsordnung vom 21. Oktober 1927 — Amtsverkündigungsblatt Nr. 77 vom 28. Oktober 1927 — wird hiermit mit sofortiger Wirksamkeit aus jederzeitigen Wider­ruf folgendes bestimmt:

Landwirtschaftliche Fuhrwerke und Fahrzeuge, welche unmittelbar von der Feldarbeit in ihrer Ortsgemarkung oder der angrenzenden Gemarkung auf dem Heimweg begriffen sind, sind von den Vorschriften des § 4 der Straßenverkehrsordnung vom 21. Oktober 1927 befreit.

Gießen, den 17. Februar 1928.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Heß.

Betr.: Anonyme Anzeigen.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

In letzter Zeit hat sich wieder mehr die Unsitte eingeschlichen, daß gegen Gemeindebeamte und Privatpersonen anonyme Anzeigen hier eingehen. Wir machen darauf aufmerksam, daß wir solche anonyme Schreiben un­beachtet lassen, daß wir dagegen jeder mit Namen des Beschwerdeführers bezeichneten Eingabe nachgehen werden, sofern sie sich nicht von vorn­herein als unbegründet darstellt. Den Namen des Beschwerdeführers werden wir nicht nennen, sofern !dies nicht etwa zum Beweis der Be­schwerde notwendig sein sollte.

Gießen, den 17. Februar 1928.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Heß.

Bekanntmachung

Aetr.: Die Maß- und Gewichtspolizei und die Durchführung der Nach­eichung im Kreise Gießen im Jahre 1928.

Wir machen Sie aus unsere Bekanntmachung vom 7. Februar 1928 im Amtsverkündigungs-Blatt Nr. 11 vom 10. Februar 1928 nochmals auf­merksam und empfehlen, wiederholt in ortsüblicher Weise auf die Eichtage hinzuweisen.

Gießen, ben 13. Februar 1928.

Kreisamt Gießen. I. V.: Güngerich.

Betr.: Feuerlöschwesen; hier: Abhaltung der Hebungen und Besich­tigungen durch Len Kreisfeuerwehrinspektor.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir beauftragen Sie, im Einverständnis mit den Kommandanten ’-'yrer Feuerwehr, wie im vorigen, so auch, für dieses Jahr alsbald wenigstens vier Gesamtübungen, von denen zwei als Einzelübungen gelten sollen, anzusetzen und Tag und Stunde derselben uns spätestens ms zum 10. März 1928 mitzuteilen. Die Besichtigung durch den Kreis­feuerweh rinspeltor , zählt hierbei nicht mit. Die Hebungen sind den örtlichen Verhältnissen entsprechend an vier verschiedenen Tagen in den Monaten April bis Ende September anzusetzen. Es ist nicht an­gängig, zwei .Hebungen auf einen Tag anzusetzen.

Wegen der Hebungen, die an Sonntagen stattfinden sollen, wollen Sie sich vorher mit dem zuständigen Pfarramt in Verbindung setzen, öamit die Stunde des Gottesdienstes frei bleibt, und damit nicht ein Sonntag gewählt wird, an dem Konfirmations- oder Abendmahlfeiern stattfinden sollen.

Gleichzeitig wollen Sie angeben, welche Sonntage für Desichiigun- gen nicht erwünscht sind, und aus welchen Gründen. Sollen einzelne oder alle Hebungen oder die Besichtigung an Wochentagen statt- fawen, so wäre rechtzeitig Monat und Tag hierfür vorzuschlagen.

muh aber dann unter allen Umständen auch erwartet werden, daß die Feuerwehr zu dem vorgeschlagenen Tage möglichst vollzählig

zur Stelle ist; dabei ist auf die Bahnverbindung Rücksicht zu nehmen und ein Aufenthalt von etwa iy2 Stunden für den Kreisfeuerwehr- inspeltor vorzusehen.

Wir erwarten hiernach Ihren Bericht bis zum 10. März 1928.

Gießen, den 17. Februar 1928.

Kreisamt Gießen. I. V.: Güngerich.

Bekanntmachung.

Betr.: Feuerlöschwesen; hier: Jahresbericht des Kreisfeuerwehrinspek­tors für 1927.

2m Jahre 1927 sanden durch den Kreisfeuerwehrinspektor in 36 Gemeinden eine Besichtigung der Feuerlöscheinrichtungen, ver­bunden mit einer Hebung, und in 4 Gemeinden eine Gerätebesich­tigung statt.

Die Feuerlöscheinrichtungen der Gemeinden Albach, Annerod, Beltershain, Bersrod, Bettenhausen, Birklar, Ettingshausen, Großen- Linden, Erünberg, Lang-Göns, Langsdorf, Lich, Lindenstruth, Lollar, Lumda, Mainzlar, Münster, Bieder-Bessingen, Bonnenroth, Stangen­rod und Trohe wurden sehr gut, und diejenigen der Gemeinden Beuern, Burkhardsfelden, Daubringen, Hattenrod, Klein-Linden, Muschenheim, Aeinhardshain, Aödgen, Steinbach, Steinheim, Treis a. d. Lda. und Villingen gut angetroffen.

B)ir sprechen den betreffenden Gemeinden und Feuerwehren unsere Anerkennung aus.

Gießen, den 17. Februar 1928.

_____________Kreisamt Gießen. I.V.: Güngerich.

Bekanntmachung

Betr.: Das Behüten t>er Wiesen.

Wir sehen uns veranlaßt, bie nachstehenden Bestimmungen der Wiesenpolizeiverordnung für den Kreis Gießen erneut zur Kenntnis der Beteiligten zu bringen:

Artikel 11. Insoweit es sich nicht um abgesondert gelegene Wiesen handelt, dürfen ohne besondere Genehmigung des Kreisamtes weder von den Eigentümern selbst, noch mit deren Zustimmung von anderen be­hütet werden:

a) einschürige Wiesen:

1. mit Schafen vom 1. April bis 1. Oktober,

2. mit Rindvieh vom 1. April bis 1. August.

b) sonstige Wiesen:

1. mit Schafen vom 1. April bis 1. Oktober,

2. mit Rindvieh vom 15. März bis 15. September.

Grund- oder Talwiesen, die mit Bewässerungsanlagen versehen sind, dürfen bei nasser Witterung überhaupt nicht behütet werden. Im übrigen ist beim Bchüten von Wiesen besonders darauf zu achten, daß die Weide­tiere nicht durch Zertreten vorhandener Be- und Entwässerungsgräben Schäden verursachen; erforderlichenfalls find sie durch einfache trans­portable Umzäunungen von den Grabenböschungen fernzuhalten.

Artikel 12. Die Schafweide darf aus fremden Wiesen nur vom 15. Oktober bis 22. Februar oder so lange harter Frost dauert, ausgeübt werden.

Artikel 13. Weideberechtigungen auf Wiesen mit anderem als Schaf­vieh dürfen nur im Herbst, und zwar vom 1. bis 15. Oktober, ausgeübt werden.

Schweine und Gänse sind von der Weide auf Wiesen ausgeschlossen.

Artikel 14. Auf Wiesendistrikten, insoweit sie künstliche Wässerungs­anlagen haben, darf keine Weideberechtigung ausgeübt werden.

Artikel 15. Die in Artikel 12, 13 und 14 angegebenen Verbote gelten sowohl für eigentliche Weideservituten als auch für Weidegemeinschaften und sonstige Berechtigungen.

Was das Beweiden von anderen Grundstücken als Wiesen anlangt, so verweisen wir auf die Bestimmungen der Artikel 2 bis 5 des Gesetzes, den Umfang usw. der Weideberechtigungen betreffend, vom 7. Mai 1849, in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. September 1899 (Reg.-Bl. S. 754).

Gießen, den 17. Februar 1928.

Kreisamt Gießen. I. V.: Schmidt.

Betr. Wie oben.

An den Herrn Oberbürgermeister der Skadk Giessen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Indem wir Sie auf vorstehende Bekonntmachung Hinweisen, beauf­tragen wir Sie, auf genaue Befolgung der oben roieber gegebenen Be-