Amtsverkündigungsblatt
für die Provinzialdirektion OSerheffen und für das Kreisami Gießen
3g Erscheint Dienstag und Freitag. 18. MM Nur durch die Post zu beziehen. 1928
Znbalts-Aeberstcht: Straßensperre. — Polizeiverordnung für den Sluglandeplatz der Provinzialhauptstadt Gießen. — Nachtrag über den Bezug von Wasser aus der Gemeindewasserleitung zu Lauter, Alten-Buseck, Trais-Horloff und Grohen-Buseck. - Waage zu Bersrod. - Dienstnachrichten.
zur Ortssatzung Gemeindevieh-
Dekannkmachung.
Unter Bezugnahme auf die von der Provinzialdirektion Oberhessen vom 3. April 1928, betreffend Sperrung der O-Straße Gießen—Reiskirchen von Kilometer 8 bis 7 — Amtsverkündigungsblatt Nr. 26 vom 1g. April 1928 —, wird darauf hingewiesen, daß die ab 16. April d. I. erfolgte Sperrung der O-Strahe Gießen—Reiskirchen von Kilometer 5 bis 7 vom 15. Mai d. 3. ab auf Kilometer 3 bis 7 ausgedehnt wird.
Der Verkehr zwischen Gießen und Annerod wird über Steinbach ge- [eitet.
Die bereits angeordneten Warnungszeichen (aufgestellte Warnungstafeln) find zu beachten.
Gießen, den 12. Mai 1928.
Kreisamt Gießen. I.V.: Or. Heß._________________
Bekanntmachung.
Betr.: Polizeiverordnung für den Fluglandeplatz der Provinzialhauptstadt Gießen vom 20. Oktober 1926.
Wir sehen uns veranlaßt, auf die nachstehend abgedruckten Bestimmungen der Polizeiverordnung vom 20. Oktober 1926 erneut hinzuweisen.
Gießen, den 14. Mai 1928.
Kreisamt Gießen. 1.93.: Dr. Heß.
Polizei-Verordnung,
§ 1.
Die Grenzen des in der Gemarkung Gießen auf dem „Vordersten Stolzen Morgen" liegenden Flugplatzes sind durch weißgestrichene, an den Endpunkten niedergelegte Bretter kenntlich zu machen.
§ 2.
Das Betreten und Befahren des Flugplatzes sowie das Reiten auf demselben ist Unbefugten verboten. Der Flugplatz bleibt ausschließlich dem Luftverkehr Vorbehalten.
§ 3.
Zuschauer dürfen sich nur auf den zugewiesenen Aufstellungsplatzen aufhalten.
§ 4.
Das Aufstellen von Kraftfahrzeugen und anderen Fahrzeugen darf nur auf den zugewiesenen Plätzen erfolgen. Ausgenommen hiervon sind Fahrzeuge, die der Start- und Flugleitung zur Verfügung stehen und die als solche kenntlich gemacht sind.
§ 5.
Hunde müssen an einer kurzen Leine geführt werden. Die allgemeinen Bestimmungen über das Führen von Hunden (Maulkorbzwang und dergleichen) werden durch diese Verordnung nicht berührt.
§ 6.
Der Luftverkehr im Gebiet des Fluglandeplatzes Gießen untersteht hinsichtlich Ordnung und Sicherheit sowie des Signaldienstes der Polizeiflugwache Gießen.
Jeder beabsichtigte Start ist rechtzeitig von der Flugleitung der Polizeiflugwache zu melden; ebenfo ist jede bevorstehende Landung eines von außerhalb zu erwartenden Flugzeuges zu melden.
§ 7. .
Der Motor eines Flugzeuges darf nur laufen, wenn sich im Führersitz eine mit der Bedienung desselben, vertraute Persönlichkeit befindet.
§ 8. .
Flugzeuge dürfen nur auf dem von der Polizeiflugwache im Einvernehmen mit der Flugleitung bestimmten Platze aufgestellt werden.
§ 9.
Das Abbremsen des Flugzeugmotors hat stets so zu erfolgen, daß Gebäude und die Standplätze der anderen Flugzeuge von dem Propellerwind nicht getroffen werden.
§ 10. . k
Sobald an der Polizeiflugwache der rote Ball hochgezogen wird, oder rote Leuchtkugeln abgeschossen werden, ist jeder Start verboten.
§ 11.
Bei jedem Start wird durch einen Beamten der Polizeiflugwache mit einer weißen Flagge die Abflugerlaubnis gegeben und die Startrichtung angezeigt. Ohne diese Erlaubnis ist dem Flugzeugführer ein Start untersagt.
Beim Starten ist vom Nachbarflugzeug stets eine Mindestentfernung von vierzig Meter innezuhalten.
§ 12.
Das Betreten der Räume der Flugleitung, der Werkstätten und anderer der Bodenorganisation des Luftverkehrs dienenden Räumlichkeiten
Betr.: Erlaß eines Nachtrages zur Ortssatzung über den Bezug von Wasser aus dem Wasserwerk der Gemeinde Alten-Buseck.
Nachtrag zur Ortsfahung
über den Bezug von Wasser aus dem Wasserwerk der Gemeinde Alten- Buseck.
Auf Grund des Art. 15 Landgemeindeordnung und zufolge Beschlusses des Gemeinderats wird nach gutachtlicher Aeußerung des Bürgermeisters und des Kreisausschusses mit Genehmigung des Ministers des Innern vom 4. Mai 1928 zu Nr. M. d. I. 17 254 folgender Nachtrag erlassen.
§ 1.
§12 Abschnitt 1 der Ortssatzung vom 16. August 1911 wird aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt:
Das Wassergeld wird alljährlich vom Gemeinderat mit Genehmigung des Kreisamts unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Verbrauchs festgesetzt.
Wer sich durch die Einschätzung benachteiligt fühlt, kann sich von der Gemeinde auf seine Kosten einen Wassermesser setzen lassen. Der Gemeinde steht auch jederzeit das Recht zu, allgemein oder für bestimmte Klassen der Abnehmer Wassermesser einzuführen. Das Wassergeld wird dann nach den Angaben des Wassermessers auf Grund des vom Gemeinderat mit Genehmigung des Kreisamts festgesetzten Einheitspreis für 1 Kubikmeter Wasser erhoben. Die Entrichtung eines jährlichen Mindestwassergeldes kann gefordert werden.
§ 2.
Dieser Nachtrag tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft.
Alten-Buseck, 15. Februar 1928.
Hess. Bürgermeisterei Alten-Buseck.
Becker.
ist ohne besondere Genehmigung der Flugleitung im Benehmen mit der Polizeiflugwache untersagt.
§ 13.
Es ist verboten, in der Nähe der Flugzeuge und der Tankanlagen zu rauchen, unverwahrtes Feuer und andere Leuchtmittel außer elektrischen Glühlampen mit Ueberglocken zu benutzen sowie brennende Streichhölzer fortzuwerfen.
§ 14.
In den Werkstätten müssen Handfeuerlöscher betriebsfertig bereit« stehen. Die Inhaber der betreffenden Räume sind hierfür verantwortlich. Sie sind verpflichtet, allen behördlichen Weisungen bezüglich Beschaffung und Erhaltung von Feuerlöschgeräten Folge zu leisten.
§ 15.
Den Anordnungen der Beamten des Luftüberwachungsdienstes ist Folge zu leisten.
§ 16.
Sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, werden Uebertretungen dieser Verordnung mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark, im Falle des Unvermögens mit entsprechender Haft bestraft.
§ 17.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Betr.: Erlaß eines Nachtrages zur Ortssatzung über den Bezug von Wasser aus der Gemeindewasserleitung zu Lauter.
Nachtrag zur Ortsfahung
über den Bezug von Wasfer aus der Gemeindewasserleitung zu Lauter.
Auf Grund des Art. 15 Landgemeindeordnung und zufolge Beschlusses des Gemeinderats wird nach gutachtlicher Aeußerung des Bürgermeisters und des Kreisausschusses mit Genehmigung des Ministers des Innern vom 4. Mai 1928 zu Nr. M. d. I. 17 255 folgender Nachtrag erlassen.
§ 1.
§11 Teil I Absatz 1 bis 3 der Ortssatzung vom 11. Mai 1909 wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt:
Das Wassergeld wird alljährlich vom Gemeinderat mit Genehmigung des Kreisamts unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Verbrauchs fest-
§ 2.
In Absatz 4 letzter Satz wird das Wort: „Mark" durch „Reichsmark" ersetzt
8 3.
Dieser Nachtrag tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft.
Lauter, den 14. März 1928.
Hess. Bürgermeisterei Lauter.
Aff.


