Amtsverkündigungsblatt

für die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen

23 Erscheint Dienstag und Freitag. 9. Offo&Ct Nur durch die Post Zu beziehen. 192.8

jnhalts-Aebersicht: Polizeiverordnung über die Entwäsierung der Grundstücke in der Gemarkung Obbornhofen. — Berichtigung. — Dienstnachrichten.

Betr.: Polizeiverordnung über die Entwässerung der Grundstück? in der Gemarkung Obbornhofen und Ortssatzung über den Bezug von Wasser aus der Gemeindewasserleitung.

Polizeiverordnung

für die Entwässerung der Grundstücke in der Gemarkung Obbornhofen, Kreis Gießen.

Auf Grund des Art. 64 des Gesetzes betreffend die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. Juli 1911, der Art. 2, 32, 79 und 80 des Gesetzes vom 30. April 1881 die Allgemeine Bauordnung betreffend, und der Paragraphen 3, 4, 6, 8 und 9 der Ver­ordnung vom 1. Februar 1882, die Ausführung der Allgemeinen Bau­ordnung betreffend wird nach Anhörung des Gemeinderats unter Zu­stimmung des Kreisausschusses und mit Genehmigung des Herrn Mi­nisters des Innern vom 25. September 1928 zu Nr. M. d.J. 37 578 für die Entwässerung der Grundstücke in der Gemarkung Obbornhofen die folgende Polizeiverordnung erlassen:

§ 1.

An den Straßen, in denen unterirdische Kanäle hergestellt werden oder bereits bestehen, ist jedes bebaute Grundstück für sich mit einer Ent­wässerungsanlage zu versehen, die sämtliche Abwässer aufnimmt und dem Kanal zuführt. Die Herstellung, Veränderung und Erweiterung der Ent­wässerungsanlage ist auf der Hess. Bürgermeisterei schriftlich unter Bei­fügung einer Planskizze anzuzeigen und darf nur nach einer von der Bürgermeisterei erteilten Erlaubnis und nach den dabei gegebenen münd­lichen oder schriftlichen Genehmigungsbedingungen erfolgen. Gemeinsame Entwässerung mehrerer Grundstücke ist unzulässig. Alle nach der Straße abwässernden Dächer müssen innerhalb 12 Monaten nach ergangener Aufforderung mit Dachrinnen und bis zum Boden reichenden Abfluß­rohren versehen werden.

§ 2.

Die Anschlußleitungen vom Hauptkanal bis an die Grundstücksgrenze werden durch die Gemeinde ausgeführt und bezahlt.

§ 3.

a) Die Entwässerungsleitungen dürfen nur aus glasierten Steinzeug­röhren hergestellt werden. Die Sinkkasteneinläufe und Sandfänge müssen aus Eisen, Steinzeug oder Beton bestehen und mit einem verzinkten Schlammeimer bzw. Laubsänger versehen sein.

b) Der Anschluß der Hausleitungen an die öffentlichen Kanäle hat durch ein Einlahstück zu erfolgen, dessen Lage von der Baubehörde bestimmt wird.

c) Alle Röhren müssen wasserdicht miteinander verbunden werden. Steinzeugröhren sind mit Teerstrick und Asphaltkitt, gußeiserne Röhren mit Hanfstricken und Blei zu dichten.

d) Die liegenden Abflußleitungen für das Küchen-, Brauch- und Hof­wasser sollen in der Regel aus Röhren von 15 Zentimeter Licht­weite bestehen, welches Maß nur ausnahmsweise bei kurzen Strängen vermindert werden darf. Für die Leitung aus Wasch­küchen und für Regenabfallröhren genügen 10 Zentimeter Licht­weite.

e) An allen Ausgüssen, Spülbecken, Badewannen usw. sind Geruch­verschlüsse anzubringen.

f) Die Regenabfallröhren müssen etwa 1 Meter über der Erdober­fläche aus Gußeisen (NA-Röhren) von 70 Millimeter Durchmesser ausgeführt werden.

§ 4.

Die Anschlußleitungen müssen in gutem Gefälle und frostfrei mit wenigstens 1 Meter Rohrdeckung ausgeführt werden. Liegt die Leitung unter dem Fußboden eines Kellers, so genügt eine Deckung von 30 Zenti­meter.

Die Einläufe in die Ableitungsrohre find mit festen Sieben und Rosten zu versehen, so daß feste Sperrkörper nicht in die Leitung ge­langen können, außerdem müssen stets geeignete Schlammfänge, Laub­sänger usw. mit entsprechenden Eimern vorhanden sein.

' § 5.

Die Einleitung von Säuren, Lauge u. dgl. in den Kanal ist verboten. Desgleichen ist das Einwerfen und Einschütten von Kehricht, Schlamm, Asche, in den Sinkkasten, sowie das Einschütten und Ablaufenlassen von Abwässer in die Straßengossen unzulässig. Der Anschluß der mit Wasser­spülung versehenen Aborte und Pissoire kann auf Antrag gestattet werden.

§ 6.

Die einzelnen Rohrstränge, Einläufe usw. dürfen nicht eher verfüllt werden, bis sie von dem Beauftragten der Bürgermeisterei besichtigt und abgenommen sind.

§ 7.

Die Anschlußleitungen vom Hauptkanal bis zur Grundstücksgrenze bleiben im Besitz der Gemeinde und werden von ihr unterhalten.

§ 8.

Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden, soweit nicht anderweitige Strafvorschristen anzuwenden sind, nach Art. 79 und 80 der Allgemeinen Bauordnung mit Geldstrafen bis zu 150 Reichsmark oder mit Haft bestraft.

Außerdem kann gemäß Art. 80 Abs. 2 der Allgemeinen Bauordnung zwangsweise die vorschriftsmäßige Veränderung oder Beseitigung der ohne vorherige Erlaubnis oder vorschriftswidrig errichteten Anlage aus Kosten des Schuldigen angeordnet werden.

§ 9.

" Vorstehende Verordnung tritt mit dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.

Gießen, den 3. Oktober 1928.

Kreisamt Gießen. 3. 33.: Schmidt.

Berichtigung.

Betr.: Polizeiverordnung über die Entwässerung von Grundstücken.

In der Polizeiverordnung

a) für die Entwässerung der Grundstücke in der Gemarkung Londorf vom 20. Juni 1928 (AVBl. Nr. 47 vom 29. Juni 1928);

b) über die Entwässerung von Grundstücken in der Gemeinde Staufen­berg vom 18. Juni 1928 (3lVBl. Nr. 45 vom 22. Juni 1928);

c) für die Entwässerung von Grundstücken in der Gemeinde Langsdorf vom 18. Juni 1928 (AVBl. Nr. 46 vom 26. Juni 1928);

d) über die Entwässerung von Grundstücken in der Gemeinde Mainzlar vom 18. Juni 1928 (AVBl. Nr. 46 vom 26. Juni 1928);

e) für die Entwässerung von Grundstücken in der Gemeinde Grünberg vom 18. Juni 1928 (AVBl. Nr. 45 vom 22. Juni 1928);

k) über die Entwässerung der Grundstücke in der Gemeinde Daubringen vom 18. Juni 1928 (AVBl. Nr. 50 vom 10. Juli 1928)

muß es in der Einleitung richtig heißen: ... der Artikel 2, 32, 79 und 80 des Gesetzes vom 30. April 1881 usw.

Gießen, den 6. Oktober 1928.

Kreisamt Gießen. I. V.: G ü n g e r i ch.

Dienstnachrichken des Sreisamkes.

Karl Keiber, Metzger aus V i l l i n g e n, wurde als Aushauer der Gemeinde Villingen eidlich verpflichtet.

Der Minister des Innern hat im Volksstaat Hessen gestattet:

Geldlotterie zugunsten der St. Lorenzkirche in Nürnberg (20. Lotterie) und anderer deutscher Baudenkmäler, Ziehungstermin: 20. und 21. No­vember 1928.

Geldlotterie des Württembergischen Luftfahrtverbandes e. 33. in Stutt­gart, Ziehungstermin: 22. November 1928.

Geldlotterie der Bayerischen Landeshauptfürsorgestelle für Kriegs­beschädigte und Kriegshinterbliebene in München, Vertriebstermin: 1. No­vember 1928 bis 31. Januar 1929.

5. Volkswohllotterie für soziale und kulturelle Zwecke, Berlin, Ziehungs­termin: 7. bis 13. November 1928.

Ausspielung der Neuen Hessischen Arbeitsgemeinschaft für bildende Kunst in Darmstadt, des Oberhessischen Kunstvereins in Gießen und der Vereinigung Mainzer bildender Künstler in Mainz, Ziehungstermin: 19. Dezember 1928.

Ausspielung des Katholischen Deutschen Frauenbundes (Zentrale) E. V. in Köln, Ziehungstermin: 4. Februar 1929.

Der Ziehungstermin der Geldlotterie „Haus der Jugend" zu Offen­bach a. M. wurde auf den 15. November 1928 verlegt.

Der Vertriebstermin der Losbriese der 2. Reihe der Geldlotterie des Verbandes zur Wahrung der Interessen der Krankenkassen im Freistaat Hessen wurde bis zum 15. Februar 1929 verlängert.

Druck der Brühl'fcheu Aniverfitäts-Buch-- und Steindruckerei, R. Lange, Gießen.