Ausgabe 
3.2.1928
 
Einzelbild herunterladen

Amtsverkündigungsblait

für die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen

I!r. 9 Erscheint Dienstag und Freitag. 3. $Cbt"Uür Rur durch die Post zu beziehen. 1928

JnhaltS-Aebersicht: Verordnung über die Arbeitszeit in den Bäckereien und Konditoreien. - Falsche Rentenbankscheine. Kraftwagenverkehr und Schule. - Festsetzung der Polizeistunde wahrend der FastaaHtszeit. Außerordentliche Generalversammlung der Wasseraenoffenichaft Dreiteich zu Steinbach.

Ausführungsbestimmungen

zur Verordnung über die Arbeitszeit in den Bäckereien und Konditoreien. Dom 31. Dezember 1927.

Auf Grund des §14 der Verordnung über die Arbeitszeit in den Bäckereien und Konditoreien vom 23. November 1918 (Reichsgesetzblatt S. 1329) in der Fassung des Gesetzes vom 16. Juli 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 183) wird hiermit nach Zustimmung des Reichsrats folgendes bestimmt:

1. Wird von der Möglichkeit einer ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Gebrauch ge­macht, so hat der Arbeitgeber ein Verzeichnis nach dem anliegenden Muster zu führen. Die tägliche Arbeitszeit der einzelnen Arbeiter, gegebenenfalls zusammengefaht nach Betriebsabteilungen, ist späte­stens am folgenden Werktag in das Verzeichnis einzutragen. Dieses ist im Betriebe so aufzubewahren, daß es den Arbeitern jederzeit zugänglich ist.

2. Beträgt die Arbeitszeit an keinem Tage der Woche mehr als acht Stunden, oder ist die Verteilung der' Arbeitszeit innerhalb einer Woche längere Zeit hindurch genau die gleiche, so genügt an Stelle des unter Nr. 1 genannten Verzeichnisses ein Aushang der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit. In diesem Falle ist die Arbeitsdauer für jeden der sechs Tage der Woche in dem Aushang anzugeben.

3. Die Festsetzung des Beginns der Ausgleichswoche oder der Aus­gleichsdoppelwoche bleibt dem Arbeitgeber nach Anhörung der Be­triebsvertretung überlassen. Der Beginn muh im Verzeichnis von vornherein festgelegt werden.

4. Ist die Arbeitszeit nach § 1 Abs. 2 der Verordnung durch Tarif­vertrag geregelt, so hat der Arbeitgeber, abgesehen von den Ver­pflichtungen, die sich für ihn aus den Nummern 1, 2 und 3 er­geben, eine deutlich lesbare Abschrift der die Arbeitszeit regelnden Bestimmungen des Tarifvertrags an einer in die Augen fallenden Stelle im Betrieb auszuhängen und eine zweite Abschrift alsbald dem zuständigen Gewerbeaufsichtsbeamten einzusenden. Durch Ein­sendung von anderer Seite, z. B. seitens eines Berufsverbandes, wird der Arbeitgeber von der Verpflichtung zur Einsendung befreit.

5. Diese Bestimmungen treten mit dem 1. Februar 1928 in Kraft. Berlin, den 31. Dezember 1927.

Der Reichsarbeitsminister.

I. V.: Dr. Geib.

Anlage

Verzeichnis der geleisteten Arbeitsstunden

in dem Ausgleichszeitraum vom.....bis.....192 . .

für ben Gesamtbetrieb

die Betriebsabteilung....

Da­tum

i

Wochentag

Beginn

Tägliche Arbeitszeit

Ende

Pausen

Dauer der Arbeitszeit in dem ganzen Ausgleichszeitraum . .

Be­merkungen

Dauer der reinen A beitszeit (ohne Pausen) nach den Spalten 3 bis 5

Bekanntmachung

betreffend die Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Arbeitszeit in den Bäckereien und Konditoreien vom 31. Dezember 1927. 23am 25. Januar 1928.

Dos in Nr. 14 derDarmstädter Zeitung" vom 17. Januar 1928 den Ausführungsbestimmungen zur 23erortmung über die Arbeitszeit in Bäcke­

reien und Konditoreien vom 31. Dezember 1927 beigedruckte Muster eines Verzeichnisses der geleisteten Arbeitsstunden (siehe oben) muß nicht drei, sondern zwölf, Linien enthalten, da es für die Festlegung der geleisteten Arbeitszeit während einer Ausgleichsdoppelwoche bestimmt ist.

Darmstadt, den 25. Januar 1928.

Der Minister für Arbeit und Wirtschaft:

Raa b.

Betr.: Falsche Rentenbankscheine.

An sämtliche unterstellten Kassen.

In Nummer 18 derDarmstädter Zeitung" vom 21. d. M. ist eine Be­kanntmachung der Deutschen Rentenbank vom 30. Dezember 1927 über Merkmale falscher Rentenbankscheine über 100 Reichsmark ab gedruckt, auf die wir ausdrücklich Hinweisen.

Gießen, den 27. Januar 1928.

Kreisamt Gießen. 3. 23.: Dr. Heß.

Betr.: Kraftwagenverkehr und Schule.

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Bestimmte, in der letzten Zeit gemachte Beobachtungen geben uns Ver­anlassung, Sie darauf hinzuweisen, daß in zahlreichen Gemeinden die Schulkinder auf dem Schulwege und zum Teil auch in iben Pauen durch ^n Kraftwagenverkehr erheblich gefährdet sind. Besonders groß ist diese Gefährdung in Gemeinden mit engen Straßen sowie dort, wo das Schul- Haus an verkehrsreicher Straße oder an unübersichtlicher Stelle steht.

Die Krastwagenführer werden beim Durchfahren der Ortschaften größere Aufmerksamkeit aufwenden, und mancher Unfall wird vermieden werden, wenn darauf aufmerksam gemacht wird, daß eine Schule in der Bähe ist. Es empfiehlt sich deshalb, in einiger Entfernung vom Schul­haufe große, weithin sichtbare Tafeln mit «der AufschriftAchtung Schule'" anzubringen.

Wir empfehlen Ihnen, die Verhältnisse in Ihrer Gemeinde zu prüfen und gegebenenfalls mit der Bürgermeisterei in Verbindung zu treten, da­mit das Erforderliche veranlaßt wird.

Gießen, den 31.Januar 1928.

Hessisches Kreisschulamt. 3. 23.: F ische r.

Betr.: Festsetzung der Polizeistunde während der Fastnachtszeit.

Bekanntmachung,

Die Polizeistunde wird an den vor Fastnacht liegenden Samstagen und an den eigentlichen Fastnachtstagen von Samstag, den 18., bis Dienstags den 21. Februar 1928 bis 6 Uhr vormittags allgemein

Für Konzert- und Tanzveranstaltungen gelten die auf den jeweils besonders zu lösenden Erlaubnisscheinen festgesetzten Schlußstunden.

Gießen, den 30. 3anuar 1928.

Hessisches Polizeiamt. Wolf.

Bekanntmachung.

Die Mitglieder der wassergenossenschast Breikeich zu Steinbach werden zu einer autzerordenklichen Generalversammlung auf Montag, als den 20. Februar 1928, nachmittags 2 Uhr, auf das hiesige Rathaus eingeladen.

Tagesordnung:

Beschwerde des Balthasar Münch und Genossen zu Steinbach wegen Zuführung von Drainagewasser durch die Wassergenossenschaft Breiteich zu Steinbach.

Steinbach, am 27. 3anuar 1928.

Der Genossenschaftsvorsteher.

Krämer.

Druck der Brühl'schen Äniversitäts.Buch. und Steindruckerei, R. Lange. Gießen.