Ausgabe 
2.10.1928
 
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Bekanntmachung.

Gemäß § 15 der Verordnung über Finanzstatistik vom 23. Juli 1928 veröffentliche ich nachstehend den

Vierteljahrcsausweis

über die Einnahmen und Ausgaben der Provinz Oberhessen im 1. Viertel­jahr (April bis Juni) des Rechnungsjahres 1928.

A. Ordentlicher Haushalt.

Aus dem Vorjahr...................

Ueberschuß..................... 203590.

Jahressoll (Haushaltsoll u. Rechnungssoll der Borjahrsreste)

Im Berichts­vierteljahr

I. Einnahmen

1. Steuern.............

2. Von den Unternehmungen und Be­trieben und der Vermögensverwaltung abgelieferte Ueberschüsse......

verbleiben . .

3. Sonstige Einnahmen:

Allgemeine Verwaltung......

Tiefbauwesen.......

Besondere gemeinnützige Anstalten und Einrichtungen........

klebrige Kämmereiverwaltungen . .

Einnahmen insgesamt . .

II. Ausgaben

1. Allgemeine Verwaltung......

2. Tiefbauwesen (Wege-, Straßen-, Brückenbau und -Unterhaltung) . . -

3. Wohlfahrtspflege und Gesundheits­wesen (ausschließlich Arbeitslosenfür­sorge und Wohnungswesen) ....

4. Besondere gemeinnützige Anstalten und Einrichtungen........

5. Uebrige Kämmereiverwaltungen (so­weit nicht unter 14 aufgeführt) . .

Ausgaben insgesamt . .

Mithin Mehrausgabe . .

1263000.

250000.

62063.

1513000

3200. 1516500.

214840.

219730.

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QO K)

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l-a 01 w

1 1 11 1

3467270.

354416.

91910.

2840000.

9207.

282540.

243613.

16876.

620692.

53250.

26349.

3467270.

717167.

362751.

B. Außerordentlicher Haushalt.

Aus dem Vorjahr Ueberschuß

Jahressoll (Haushaltsoll u. Rechnungssoll der Vorjahrsreste)

Im Berichts­vierteljahr

I. Einnahmen

1. Schuldenaufnähme . -.......

Einnahmen insgesamt . .

II. Ausgaben

1. Tiefbauwesen (Wege-, Straßen-, Brückenbau und -Unterhaltung). . . Ausgaben insgesamt . . Mithin Mehrausgabe . .

2100000.

517083.

2100000.

517083.

2100000.

1193090.

2100000.

1193090.

.

676007.

Abschluß.

A. Ordentlicher Haushalt.

Aus dem Vorjahr Ueberschuß 203590.

Mehrausgabe aus den Monaten April bis Juni 1928 . . 362751.

Ergibt Mehrausgabe am Schluß des Berichtsmonats 159161. B. Außerordentlicher Haushalt.

Aus dem Vorjahr Ueberschuß.

Mehrausgabe aus den Monaten April bis Juni 1928 . . . 676007,

Ergibt Mehrausgabe am Schluß des Berichtsmonats 676007. Gießen, den 1. Oktober 1928.

Der Provinzialdirektor der Provinz Oberhessen.

I. A.: Wolf.

Betr.: Senkung der Lohnsteuer.

An den Herrn Oberbürgermeister der Stadl Gießen, die Bürgermeistereien der Landgemeinden, die Mark- und Stiflungsvorstände und die ev. und kath. Kirchenvorstände des Kreises.

.Nachstehenden Erlaß des Herrn Reichsministers der Finanzen vom

6. August d. I. teilen mir Ihnen zur Kenntnis und Nachachtung mit. Gießen, den 28. September 1928.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. h e ß.

Senkung der Lohnsteuer ab 1. Oktober 1928.

I. Allgemeines.

Nach dem zweiten Gesetz zur Aenderung des Einkommensteuer: vom 23.Juli 1928 (Reichsgesetzbl. I <5.290) treten mit Wst vom 1.Oktober 1928 beim Steuerabzug zwei wichtige Slenber 75 ein, und zwar:

1. eine Abrundung des Bruttoarbeitslohns (unten II);

2. eine Ermäßigung der einzubehaltenden Steuer um 25 v.h, stens um 3 RM. monatlich an Stelle der bisherigen EnO der Steuer um 15 v. h., höchstens 2 RM. monatlich (unten 1

II. Abrundung des Brutkoarbeitslohns.

Zur Vereinfachung der Steuerberechnung ist der BruttoaM abzurunden, und zwar:

a) bei Zahlung für volle Monate auf den nächsten durch 5 teil vollen Reichsmarkbetrag;

b) bei Zahlung für volle Wochen auf den nächsten vollen Rech 31 betrag;

c) bei Zahlung für volle Arbeitstage auf den nächsten durch 1 baren Reichspfennigbetrag;

d) bei Zahlung für je zwei angefangene oder volle Arbeitzs auf den nächsten durch 5 teilbaren Reichspfennigbetrag. 50

III. Ermäßigung der Steuer.

1. Der Abschlag von der Steuer, die nach den Vorschriften te kommensteuergesetzes von dem nach Ziffer II abgerundeten Arbeitst berechnen ist, hat bisher 15 v. h., höchstens 2 RM. monatlich, bst 18 Er ist mit Wirkung vom 1. Oktober 1928 erhöht worden und beim da ab 25 v. h., jedoch

a) bei Zahlung des Arbeitslohns für volle Monate höchstens: monatlich; Ä

b) bei Zahlung des Arbeitslohns für volle Wochen hi: 0,75 RM. wöchentlich;

c) bei Zahlung des Arbeitslohns für volle Arbeitstage hi: 0,15 RM. täglich;

d) bei Zahlung des Arbeitslohns für je zwei angefangene ck: Arbeitsstunden höchstens 0,05 RM. für je zwei angefangm volle Arbeitsstunden.

2. Die zu 1 bezeichnete Ermäßigung gilt ganz allgemein oiji« sicht darauf, ob die Steuer nach den geltenden Vorschriften im eir Falle nach dem System der festen Abzüge, nach dem prozentuale«! oder in Pauschbeträgen zu berechnen ist. Jedoch bestehen hier zm nahmen:

a) Werden neben laufenden Bezügen einmalige Einnahme« Tantiemen, Gratifikationen u. dgl., § 73 EStG.) gewähr!, eine Ermäßigung bei den einmaligen Einnahmen nit die Ermäßigung beschränkt - sich vielmehr auf die Inufenk züge; die einmaligen Einnahmen werden also ganz wie: besteuert.

b) Wird der Arbeitslohn nicht nach Zeitabschnitten gezahlt, it daher in jedem Falle 2 v. H. oder bei Heimarbeitern - vom vollen Arbeitslohn als Steuer einzubehalten (§ 74 63 ermäßigt sich die Steuer stets um 25 v. H. ohne Rücksicht 1 Betrag der Ermäßigung im einzelnen Falle. Die unter III, zeichneten Höchstbeträge gelten also hier nicht.

3. Die vor der Vornahme des Abschlags von 2ij höchstens aber 3 RM. monatlich, sich ergebende Steuer ist 0® nächsten durch 5 teilbaren Reichspfennigbetrag nach unten abM In gleicher Weise ist die nach der Vornahme des Absts sich ergebende Steuer abzurunden.

B.

Beispiele zu Abschnitt A.

1. Ein verheirateter Arbeitnehmer mit zwei minderjährigen k erhält einen Wochenlohn von 42,99 RM. Zur Berechnung der Eli« nach dem System der festen Abzüge erfolgt, ist der Woche® 42 RM. abzurunden. Steuerfrei sind: 24 + 2,40 + 2,40 + 4,80 = W 42 33,60 = 8.40 RM., davon 10 v. H. = 0,84, abgerundet 0,80 ®' der vom 1. Oktober 1928 ab getroffenen Regelung ermäßigt t Steuerbetrag um 25 v. H., höchstens um 0,75 RM. wöchentlich, = von 0,80 RM. = 0,20 RM. Die Steuer beträgt also künftig nur 0,20.= 0,60 RM.

2. Ein verheirateter Arbeitnehmer mit drei minderjährigen * bezieht ein monatliches Gehalt von 454,93 RM. Zur Berechn»! Steuer nach dem prozentualen System ist der Monatslohn auf ® abzurunden. Steuerfrei sind 100 RM. Von dem Rest von 450' 350 RM. war die Steuer bisher 6 v. H. = 21 RM. 2 RM. : Vom 1. Oktober 1928 ab ermäßigt sich die Steuer von 21 W 25 v. H., höchstens um 3 RM. monatlich. 25 v. H. von 21 RM. - vr Die Ermäßigung darf hier nur mit dem Höchstbetrag von 3 M-1 sichtigt werden. Die einzubehaltende Steuer beträgt also 213=1

C.

Die im Abschnitt' A bezeid)neten Aenderungen finden erfM den Arbeitslohn Anwendung, der für eine nach dem 30. Septems erfolgte Dienstleistung gewährt wird. Fällt der Lohnzahlung^ zum Teil in die Zeit vor dem 1. Oktober 1928) zum Teil in die # dem 30. September 1928, so sind die Aenderungen für den ganP zahlungszeitraum anzuwenden.