Amtsverkündigungsblatt
für die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen
Nr. 16 Erscheint Dienstag und Sreilag. 2. März Aur durch die Post zu beziehen. 1928
Znhaltö-Aebersicht: Straßensperre. - Tarif für die Benutzung der Kreisabbeckerei. - Deistcherungspflicht der Handarbeitslehrerinnen. — / Feldbereinigungen Bergheim und Hausen.
Bekanntmachung.
Betr.: Straßensperre.
Die Straßensperre auf der Provinztalstraßenstrecke: „Staufenberg—INainzlar"
ist wieder aufgehoben.
Gießen, den 22. Februar 1928.
Hess. Provinzialdirektion Oberhessen.
Bekanntmachung.
Betr.: Straßensperre.
Wegen Vornahme von Kanalisationsarbeiten wird die Provinzialstraße in Mainzlar (Bahnhofstraße) vom
29. Februar bis IS.März 1928 für jeglichen Verkehr gesperrt.
Umleitung erfolgt über Staufenberg—Daubringen.
Die aufgestellten Warnungstafeln sind zu beachten.
Gießen, den 27. Februar 1928.
Hess. Provinzialdirektion Oberhessen.
Betr.: Tarif für die Benutzung der Kreisabdeckerei.
Tarif
für die Benutzung der Abdeckerei in Garbenteich.
Auf Grund des Art. 1 der Verordnung, betreffend die Vergütung für an Abdeckereien abzuliefernde Tiere, Tierkörper und Tierkörperteile vom 4. Mai 1920 (R. G. Bl. 1920, S. 891), sowie auf Grund der Bekanntmachung des Herrn Ministers des Innern vom 16. Januar 1921 (Reg.-Bl. 1921, S. 28) und des § 21 der Polizeiverordnung des Kreisamts Gießen vom 20. Juli 1911 über den Betrieb und die Benutzung der für den Kreis Gießen errichteten Kreisabdeckerei werden unter Zustimmung des Kreisausschusses und mit Genehmigung des Herrn Ministers des Innern vom 21. Februar 1928 zu Nr. M. d.J.II 828 nachstehende Vorschriften unter Aufhebung der kreisamtlichen Anordnung vom 17. Juli 1924 erlassen.
Artikel 1.
Die Tierbesitzer haben für das Verbringen der Kadaver der gefallenen oder getöteten Tiere in hie Abdeckerei (§4 der Polizeiverordnung Dotn 20. Juli 1911) eine Vergütung an den Abdeckereipächter zu entrichten, und zwar:
1. Für ein Kalb bis 6 Monate 2,—RM.
2. Jungvieh von i bis 1 Jahr g —RM
3. Für Rinder von 1 bis 2 Jahren 10,— RM.
4. Für Rinder über 2 Jahre 15,—RM
5. Für Fohlen und Pferde bis zu 3 Jahren 6,—RM.
6. Pferde über 3 Jahre 12,—RM
Die Gebühr ermäßigt sich auf die Hälfte, wenn die Abholung nicht innerhalb von 48 Stunden seit Anruf erfolgt, es sei denn, daß der Pachter der Abdeckerei nachweist, daß ihn kein Verschulden trifft. Bei Streit entscheidet der Kreisaüsschuß endgültig.
Artikel 2.
„ Abholung und Beseitigung von totgeborenen oder während der Geburt verendeten Kalbern und von verendeten oder auf polizeiliche Anordnung getöteten Kleintieren geschieht durch den Abdeckereipächter unentgeltlich, wenn sie auf veterinärpolizeiliche Anordnung erfolgt.
_ Artikel 3.
Saugferkel und Sauglämmer unter 2 Monaten sowie Hunde, Katzen, Geflügel und Wild, ferner Eingeweide und einzelne Organe von Kleinvieh, soweit sie der Fleischbeschau nicht unterlegen haben, werden durch den Abdeckereipächter nur auf Verlangen und auf Kosten der Tierbe- sltzer abgeholt.
Die Abholung und Beseitigung von totgeborenen oder während der v «rLDe,reni,eten Kälbern erfolgt auf Verlangen des Tierbesitzers, wenn Öl(L-und Beseitigung nicht auf polizeiliche Anordnung hin entrichten Tierbesitzer hat hierfür die Gebühr nach Absatz 3—4 zu
Der Tierhalter hat hierfür außer den Kosten der Benachrichtigung 5,e.5. Unternehmers bei einer Entfernung bis zu 15 Kilometer, von der Abdeckerei aus gerechnet, eine Vergütung von 3 RM. für jede Abholung «"s knmor1nterne^mer 3U. zahlen. Bei Entfernungen über 15 Kilometer fer • Zahlen. Sind in einer Gemeinde gleichzeitig mehrere dieser
Slemtiere abzuholen, so haben sich die Besitzer in die Abholungskosten A i°'len. Die Abholungsgebühr beträgt jedoch für jeden Tierhalter lnmoejrens 1 RM.
Können die Tiere bei einer Durchfahrt eines bereits bestellten Wagens m einer Gemeinde abgeholt werden, so ist für jedes Tier oder Teile eines solchen im einzelnen Fall 1 RM. zu entrichten.
Artikel 4.
Dem Tierhalter steht es frei, die Haut der Tiere, die nach der Polizeiverordnung vom 20. Juli 1911 nur in der Abdeckerei ab geledert werden darf, zu behalten, oder dem Abdeckereipächter zu überlasten.
Artikel 5.
Für ein Kalb bis 6 Monte
Artikel 7.
5.
6.
1.
2.
3.
4.
Für Für Für
Für Für
1,— RM.
2,— RM.
3,— RM.
6,— RM.
Ueberläßt der Tierhalter dem Abdeckereipächter die Haut, dann entfällt für ihn die Abholungsgebühr.
A r t i k e l 6.
Im Falle des Artikels 5 zahlt der Abdeckereipächter neben der Aufrechnung der Abholungsgebühr noch eine Vergütung an den Tierbesitzer, und zwar:
Jungvieh von i bis 1 Jahre
Rindvieh von 1 bis 2 Jahre
Rindvieh über 2 Jahre nordd. Gefälle für süddeutsches Gefälle 7ch0RM.
Fohlen und junge Pferde bis zu 3 Jahren 3,—RM.
Pferde über 3 Jahre 7,50 RM.
Ist eine Haut nach dem Gutachten des Kreisveterinäramts Gießen stark beschädigt und minderwertig, so ist der Unternehmer zur Zahlung einer Vergütung nicht verpflichtet.
Der Antrag auf Ueberlassung der Haut muß von dem Besitzer innerhalb einer Woche seit Abholung bei der Abdeckerei schriftlich gestellt werden, andernfalls die Haut als der Abdeckerei überlasten gilt. Bei Streit entscheidet der Kreisausschuß endgültig.
tfur die Abholung aller Teile die bei der Schlachtvieh- ober Fleischbeschau als untauglich befunden worden sind, erhält der Abdeckereipachter auf Kosten der Fleischbeschau folgende Gebühren:
Für eine Normalfuhre bis zu 15 Ztr. pro Ztr. 2,—RM.
mindestens aber 10,— RM. und
... höchstens 20,— RM.
jur die Emzelfuhre. Der angefangene Zentner wird als voll berechnet. Durch Vereinbarung des Kreisamts Gießen mit dem Abdeckereipächter kann zur Rechnungsvereinfachung auch eine Pauschalvergütunq festgesetzt werden.
Für die Abholung der Konfiskate von dem Schlachthof in Gießen 'st für die Einzelfuhre, deren Gewicht höchstens 15 Zentner betragen darf, eine Vergütung von 20 RM. zu entrichten. Die Gebühr ermäßigt stch um die Hälfte, wenn die Abfuhr nicht innerhalb 24 Stunden feit zinruf erfolgt. Durch Vereinbarung des Abdeckereipächters mit der Schlachthofverwaltung können die vorgenannten Sätze geändert und Pauschalvergütungen vereinbart werden. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung des Kreisamts.
A r t i k e l 8.
8ür die Abholung der Abfälle aus den veterinärmedizinischen Uni= siratslnstituten ist für die Einzelfuhre, deren Gewicht höchstens fünfzehn Zentner betragen darf, eine Abholungsgebühr von 20 RM zu entrichten. Die Gebühr ermäßigt sich um die Hälfte, wenn die Abfuhr nicht innerhalb 24 Stunden feit Anruf erfolgt.
Söereinbarnngen zwischen der Kliniksverwaltung und dem Abdeckerei- ,er ™e9en Zahlung einer Paufchalvergütung oder Aenderung des in Absatz 1 genannten Satzes bedürfen der Genehmigung des Kreisamtes.
_ Artikel 9.
Die Benachrichtigung des Abdeckereipächters erfolgt auf Kosten des ?reI)a t?.5' f°meit ,es stch mcht um die Abholung des bei einer Fleisch- befajau für untauglich erkannten Fleisches handelt. Die Benachrichtigung soll durch den Fernsprecher erfolgen.
Artikel 10.
Diese Bestimmungen treten am 1. April 1928 in Kraft. Am gleichen -tage tritt der Tarif vom 17. Juli 1924 außer Kraft.
Gießen, den 29. Februar 1928.
Kreisamt Gießen. I. 23.: Dr. Braun.
Setr.: Versicherungspflicht der Handarbeitslehrerinnen; hier: Statuten der Staatlichen Betriebskrankenkasse.
An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.
Mit nächster Post gehen den Schulvorständen, bei denen versiche- ^"Lbpfüchüge nebenamtliche Handarbeitslehrerinnen beschäftigt sind Abdrucke der Satzung der Staatlichen Betriebskrankenkasse zu.
Wir empfehlen Ihnen, die Stücke den Genannten auszuhändigen.
Gießen, den 27. Februar 1928.
Hessisches Kreisschulamt. 3.23.: Fischer.


