Ausgabe 
26.4.1927
 
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Amtsverkündigungsblatt

sür die provinzialdirettion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen

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Erscheint Dienstag und Freitag.

26. April

Nur durch die Post Zu beziehen.

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22. April 1927.

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Gießen, den

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Stamm.

Belehrung über die Bekämpsung der Blutlaus.

Die Blutlaus, der gefährlichste Feind des Apfelbaumes, ist an dem bläulich-weißen Flaum, mit dem sie sich besonders in der warmen Jahres­zeit einhullt, deutlich zu erkennen; auch bietet der beim Zerdrücken der Tiere entstehende rotbraune Saft ein sicheres Erkennunoszeichen

Die Blutläuse siedeln sich an den Stämmen, Aesten, Zweigen und Wurzelstöcken der Obstbäume an und ernähren sich vom Safte des Bil-

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Bekanntmachung, belr- englisches Linsuhrverbok für geschlachtete Tiere und tierische Teile.

Vom 13. April 1927.

Das Großbritannische Ministerium für Landwirtschast und Fischereien &^t$UnT--1926 <lnet^yorbnung erlassen, nach der die Einfuhr von geschlachteten Tieren und tierischen Teilen vom europäischen Festland ver­boten ist. Das Einfuhrverbot sindet keine Anwendung auf Häute und Felle, die getrocknet, trockengesalzen oder naßgesalzen sind. Häute und Felle, die naßgesalzen worden sind, müssen indessen von einer Bescheini­gung begleitet sein, die von einem gesetzlich dazu ermächtigten Reaie- rungsbeamten des Landes unterzeichnet ist, in dem der Verschiffunas- hafen liegt, des Inhalts, daß ihm glaubhaft nachgewiefen wird, daß die Haute und Felle wahrend eines Zeitraumes von 14 Tagen naßgesalzen worden sind. Diese Be che.mgung ist einem Beamten der Zollverwaltung im Landungshafen zu übergeben. u

Ich bringe das Vorstehende den Interessenten zur Kenntnis mit dem Anfugen, daß von den Landern, in denen Ausfuhrhäfen liegen, Veterinär­beamte namentlich bezeichnet worden find, die zur Ausstellung der oben genannten Bescheinigung ermächtigt sind. Ich habe die hessischen Vete- rmarbeamten angewiesen, die zur Ausstellung dieser Bescheinigungen not­wendigen Unterlagen (Nachweis der 14tägigen Salzung) auf Verlangen zu liefern. Die Namen der zur Ausstellung der Bescheinigungen ermäch­tigten Veterinarbeamten in den Verschiffungshäfen sind bei mir zu er- fragen.

Darmstadt, den 13. April 1927.

___________Der Minister des Innern. I. V.: Spam er.

Betr.: Ausführung der Polizeiverordnung über das Vertilgen der Blutlaus vom 19. November 1904.

An den Herrn Oberbürgermeister der Stadt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. ' niachen darauf aufmerksam, daß gemäß § 3 der oben erwähnten Mizeiverordnung der Rundgang der Kommission im Monat April statt- smoen muß. Vis spätestens 15. M a i 1927 erwarten wir Ihren Bericht, ob der Polizeiverordnung entsprochen wurde. Im übrigen bringen wir folgendes aus der Polizeioerordnung in Erinnerung.

Nach derselben hat die Sachverständigen-Kommission, mindestens zwei­mal wahrlich den Bestimmungen in §3 entsprechend Rundgänge vorzuneh­men und sodann ihre Beanstandungen, wobei außer der Blutlaus, auch onstige Mißstände in der Pflege der Aepfelbäume, wie dies § 3 der Po- lizewerordnung ausdrücklich fordert, zu beachten find, der Ortspolizei- behorde mitzuteilen, zumal die Obsternten jetzt zur ausreichenden und we­niger kostspieligen Versorgung der Bevölkerung weitmöglichst vermehrt werden müssen. Hierzu muß das nachstehend abgedruckte Formular ver­wendet werden. Die Ortspolizeibehörde hat dann die in § § 5 und 6 be- ftnronten Anordnungen zur Beseitigung der Anstände zu treffen und nach Erledigung eine nochmalige Besichtigung der beanstandeten Bäume durch die Sachverstündigen-Kommission zu veranlassen (§8). Die Kom- wi([ion muß unbedingt einen Baumwart zum Mitglied haben. Wir empfehlen, die Kommission in folgender Weife zu bilden:

1 Baumwart als Vorsitzender,

1 Földschütz als Mitglied,

1 Obstzüchter als Mitglied.

Dm kommissionsmitgliedern muß eine den heutigen Berhälknissen entsprechende Vergütung gewährt werden. Die kleineren Anstände müssen bei den Rundgängen der Kommission gleich erledigt werden, da sonst die völlige Vertilgung der Blutlaus nicht gewährleistet ist. Das Material merzu (wasserlösliches Obstbaum-Carbolineum), dessen Bezug die Ge- ichaftsstelle des Obst- und Gartenbauvereins, für den Kreis Gießen in Ui«0cn nachweist), empfehlen wir auf Gemeindekosten anzuschasfen. Die Beseitigung der größeren Bluilausherde kann erst nach Beendigung der Jiunbgänge geschehen, und zwar am besten zu Lasten der Gemeinde durch we Baumwärter. Die hierdurch entstehenden Kosten können von den

Baumbesitzern zurückerhoben werden, lieber das Ergebnis der Be- Uchtigungen ist uns unter Angabe der Tage, an denen sie stattsanden, zu beruhten.

Wir werden in einzelnen Gemeinden visitieren lassen, ob Sie und die Kommissionen Ihre Ausgabe erfüllt haben. Andernfalls werden die Kosten einer Nachvisitation den Gemeinden auferlegt.

Die Befundberichte sind in doppelter Aussertigung, je eine für das Kreisamt und eine für die Bürgermeisterei von der Sachverständigen- Kommission herzustellen.

sind nicht nur die Gemeindebäume, sondern auch alle übrigen -oaume der Gemarkung zu besichtigen. Die Besichtigung der Kreisstraßen-

Bei besonders starker Verseuchung einer Gemeinde empfiehlt sich eine gemeinsame Vertilgung durch Sachverständige auf Grund der Bestim­mung in § 9 der rubr. Polizeiverordnung. In solchem Falle wollen sie sich unter Vorlage eines entsprechenden Gemeinderatsbeschlusses mit uns ins Benehmen setzen.

Zur Beseitigung der dürren Bäume, des dürren Astwerks, der Mistel, der Strohhullen und der Wurzel-Ausschüsse wird mit Rücksicht auf die bevorstehende Heu- und Getreideernte Frist bis zum nächsten Rundaana im September gewährt. Um die Vertilgung der Blutlaus auf die zi'veck- waßigste Weise zu veranlassen, haben wir die nachstehende Beleh­rung über die Blutlaus und ihre Bekämpfung, welche sich als zuverlässig erwiesen hat, entwerfen lassen. - "

Der Vorlage der Befundberichte sehen wir bis zum 15. Mai bestimmt entgegen. Säumige Erledigung werden wir nachdrücklich ahnden, da der Bericht ganz zwecklos ist, wenn er nicht alsbald nach dem Runügang ein-