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Wer bis zum 31. März 1927 die Anmeldung der steuerpflichtigen Automaten ujtu. bei uns nicht erwirkt hat, ist zur Weiterentrichtung der Abgabe bei Meidung der Bestrafung und zwangsweisen Beitreibung verpflichtet.
Die für das Rj. 1926 ausgestellten Karten find vorzulegen.
Das Polizeiamt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemein- deu des Kreises wollen vorstehende Bekanntiuachung auf ortsübliche Weise wiederholt veröffentlichen.
Gießen, den 17. März 1927.
, Kreisamt Gießen. 3. S.: Wolf.
B e t r.: Ausführung des Reichsviehseuchengesetzes.
An das Polizeiamk Gieszcn und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir weisen erneut darauf hin, daß von außerhalb Hessens, also auch vom Schlachtviehmarkt Frankfurt a. M., Bieh nicht eher ausgeladen werden darf, bis es von bem zuständigen beamteten Tierarzt untersucht worden ist. Sie wollen durch ortsübliche Bekanntgabe dasür sorgen, daß die Händler und Metzger hiervon Kenntnis erhalten.
Gießen, den 16. März 1927.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Stam m.
Bekanntmachung.
Betr.: Maul- und Klauenseuche in Lich.
In dem Gehöft des Karl Fay zu Lich ist die Maul- und Klauen- jeuche amtlich festgestellt worden.
Es wird gebildet ein Sperrbezirk, bestehend aus dem verseuchten Gehöft, und ein Beobachtungsgebiet, bestehe!,d aus der Bahnhofstraße.
Unsere Bekanntmachung vom 10. Oktober 1925 in Nr. 82 des Amtsoerkündigungsblattes findet sinngemäße Anwendung.
Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen werden mit erheblichen Strafen geahndet, wenn sie wissentlich begangen sind, sogar aus Grund des § 328 des StrGB. mit Gefängnis.
Gießen, den 21. März 1927.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. S t n in in.
Betr.: Reisekosten und Tagegelder.
An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.
Wir sehen der Einsendung der Kostenoerzeichnisse über Reisekosten und Tagegelder, soweit sie noch rückständig sind, bis spätestens zum 15. April entgegen.
Für die Folge empfehlen wir Ihnen, uns diese Berzeichuisse stets bis zum 15. Juli, 15. Oktober, 15. Januar und 15. April einzusenden. Diese Termine gelten auch für die Einsendung der Kostenverzeichnisse über die Teilnahme an den Sitzungen der Arbeitsgemeinschaften der Junglehrer.
Gießen, den 18. März 1927.
Hess. Kreisschulamt. 3. '23.: Fischer.
B e t r.: Fortbildungsschulpflicht der aus Bayern kommenden Jugendlichen.
An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.
Der Herr Staatspräsident — Landesamt für das Bildungswesen — hat bestimmt:
In Ergänzung meiner allgemeinen Bersiigung vom 20. August 1924 zu Nr. L. B. 25*296 bestimme ich, daß auch diejenigen Jugendlichen, die nach a ch t jährigem Volksschulbesuch nach Hessen kommen, zu dreijährigem Fortbilduugsschulbesuch verpflichtet sind. Somit haben auch schulpflichtige Jugendliche, die nach achtjährigem Volks- und zweijährigen, Fort- .bildungsschulbesuch nach hessischen Orten mit dreijähriger Fortbildungsschulpflicht übersiedeln oder hier Beschäftigung finden, noch ein weiteres Jahr die Fortbildungsschule zu besuchen.
Gießen, den 18. März 1927.
Hessisches Kreisschulamt. I. V.: Fische r.
Druck der Brühl'schen Aniversitäts-Ducb' und Steindruckerei. X Lange, Gießen


