Ausgabe 
21.10.1927
 
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Amtsverkündigungsblatt

für die provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen

7!r. 75 Erscheint Dienstag und Freitag. 21. Oktober 2iur durch die Post ZU beziehen. 1927

Inhalts-LIebersicht: Strahensperre-Aushebung. Die Wahl der Mitglieder der Genossenichaftsöersammlung der land- und forstwirtschaftlichen Lerussgenossenichaft in Darmstadt. Die Eröffnung des ordentlichen Lehrgangs an den landwirtschaitlichen Schulen.

Bekanntmachung.

Be t r.: Straßensperre-Aufhebung.

Die Straßensperre auf der Provinzialstraßenstrecke Ortsdurchfahrt C i ch"

(im Zuge der Straße GießenGelnhausen) ist wieder aufgehoben. Gießen, den 18.Oktober 1927.

Hess. Provinzialdirektion Oberhessen.

Petr.: Die Wahl der Mitglieder der Genossenschaftsoersaminlung der land- und sorstwirtschastlichen Berufsgenossenschast in Darmstadt.

Bekanntmachung

betreffend: Die Wahl der Mitglieder der Genossenschaftsoersammlung und des Genossenschaftsoorstandes der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- 'genossenschaft für Hessen.

Auf Grund des § 2 der Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder der Genossenschastsversammlung und des Genofsenschaftsvorstandes der land- und forstwirtschaftlichen Berussgenossen-fchaft für Hessen vom 1. März 1913 in Fassung der Bekanntmachungen des Herrn Ministers für Arbeit und Wirtschaft vom 19. September 1927 und 15. Oktober 1927 ist der Unter­zeichnete durch Verfügung des Herrn Ministers für Arbeit und Wirtschaft zum Wahlleiter für die Wahl in der Provinz Oberhessen bestellt worden.

Unter Veröffentlichung eines Auszuges aus den gesetzlichen Vor­schriften über das Vorfchlagsrecht und die Wählbarkeit fordere ich die wirtschaftlichen Vereinigungen von Arbeitgebern oder die Verbände solcher Vereinigungen gemäß § 4 der Wahlordnung auf, Vorschlagslisten bei mir bis zum Samstag, den 19. November d. 3. einzureichen. Als vorfchlags- berechtigte Organisationen im Sinne der Wahlordnung sind nur die tarif­vereinbarenden Arbeitgebervereinigungen zu verstehen.

Auf die Vorschriften der Paragraphen 6 und 8 der Wahlordnung weise ich hin und bemerke insbesondere, daß nur für unveränderte Vor­schlagslisten gestimmt werden darf.

In der Provinz Oberhessen sind 6 Mitglieder der Genossenschafts- Versammlung und 6 Stellvertreter zu wählen. Aus jedem Kreis also ein Mitglied und ein Stellvertreter. Ein Muster für die einzureichenden Vor­schlagslisten ist abgedruckt auf Seite 86 des Reg.-Blattes 1913.

Gießen, den 20. Oktober 1927.

Der Wahlleiter: Dr. Brann, Regierungsrat am Kreisamt Gießen.

Auszug aus den Bestimmungen über das vorfchlagsrecht und die Wählbarkeit.

§ 1.

Die Ausschüsse der Landwirtschastskammer für die Provinzen (Art. 26 des Landwirtschaftskammergesetzes) wählen provinzweife aus jedem Kreise ein Mitglied der Genossenschastsversammtung und -einen Stellvertreter.

Es sind hiernach durch die Ausschüsse der Landwirtschastskammer zu wählen: !

in der Provinz Starkenburg 7 Mitglieder -und 7 Stellvertereter

in der Provinz Oberhessen 6 Mitglieder und 6 Stellvertreter

in der Provinz Rheinhessen 5 Mitglieder und 5 Stellvertreter

§ 2.

Das Ministerium des Innern bestellt in jeder Provinz einen -Wahl­leiter. Der Wahlleiter und die Beisitzer (§ 14) bilden den Wahlvorstand.

§ 3.

Wählbar durch die Ausschüsse der Landwirtschaftskammer sind vor­behaltlich der Vorschrift des § 12 der Reichsv-ersicherungsordnun-g, die Ge- nofsenschaftsmitglied-er aus der Provinz des wählenden Ausschusses, auch wenn -sie keine Versicherungspflichtigen beschäftigen, sowie die nach §13 21bj. 2 der Reichsversicherungsordnung den Genossenschaftsmitgliedern gleichstehenden Personen.

§ 4.

Die Wahl erfolgt auf Grund von Vorschlagslisten wirtschaftlicher Ber- einigung-en von Arbeitgebern oder von Verbänden solcher Vereinigungen. Diesen Vorschlagslisten steht die Vorschlagsliste des Vorstandes gleich.

Die Wahlzeit dauert fünf Jahre. Sie endet ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt -der Durchführung 6er Wahl jeweils mit dem Schluffe des fünften Kalenderjahres.

Die Wahl ist vor dem Schlüsse der laufenden Wahlzeit, die erstmalige Wahl nach dieser Wahlordnung spätestens bis zum 31. Dezember 1927 durchzuführen.

§ 5.

Der Vorsitzende des Ausschusses der Landwirtschaftsk-ammer hat dem Wahlleiter der betreffenden Provinz Name und Wohnort -der Mitglieder des Ausschusses mindestens 6 Wochen vor dem -Wahltermin (§ 4) mit­zuteilen. ._______...

Der Wahlleiter fordert die Vorschlngsberechtigten unter Mitteilung eines Auszugs aus den gesetzlichen Vorschriften über die Wählbarkeit auf, Vorschlagslisten bei ihm so zeitig schriftlich einzureichen, daß zwischen dem Tag der Einreichung und 6em Wahltag ein Zeitraum von mindestens drei Wochen liegt. Gleichzeitig sind die Vorschlagsberechtigten auf die Vor­schriften der Paragraphen 6 bis 8 der Wahlordnung sowie darauf hin­zuweifen, daß nur -für unveränderte Vorschlagslisten gestimmt werden darf.

§ 6.

Jede Vorschlagsliste soll mindestens -so viel Namen enthalten, als Mit­glieder und Stellvertreter zu wählen sind. Sie darf höchstens die doppelte Anzahl -solcher Namen aufweisen. Es sollen hiernach für jeden Kreis min­destens 2 und dürfen höchstens 4 Namen angegeben werden.

Die Lorgeschlagenen sind nach Vor- und Zunamen, Stand oder Beruf, Wohnort und Kreis zu bezeichnen und in erkennbarer Reihenfolge kreis­weise so aufzuführen, daß bie Streife sich in alphabetischer Reihe folgen. Die bei den einzelnen Kreisen an erster Stelle Aufgeführten sind als Mitglieder -der Genossenschastsversammlung vorgefchlagen (Muster in Anlage 1).

§ 8.

Die Vorschlagslisten müssen von den zur Vertretung der Vereinigungen oder Verbände bevollmächtigten Personen unterzeichnet sein.

Unterzeichnet eine Vereinigung öder ein Verband mehr als eine Vor­schlagsliste, so wird fein Name auf der zuerst eingereidjien Vorschlagsliste gezählt und auf den übrigen Listen -gestrichen. Sind mehrere Vorschlags­listen, die von der gleichen Vereinigung oder dem gleichen Verband unter­zeichnet sind, gleichzeitig eingereicht, so gilt die Unterschrift auf derjenigen Vorschlagsliste, welche -die Vereinigung oder -der Verband binnen einer ihm vom Wahlleiter zu setzenden kurzen Frist -bestimmt. Unterläßt der Unterzeichner eine rechtzeitige Bestimmung, so entscheidet das Los.

In jeder Vorschlagsliste ist ein bevollmächtigter Vertreter und ein Stell­vertreter für ihn zu bezeichnen. Ist dies unterblieben, -so gilt der erste Unterzeichnete als Vertreter der Vorschlagsliste und der zweite als [ein Stellvertreter. Der bevollmächtigte Vertreter ist berechtigt, und verpflichtet, dem -Wahlleiter die zur Beseitigung etwaiger Anstände erforderlichen Er­klärungen abzu-geben.

§ 10.

Die Vorschlagslisten sind ungültig, wenn sie verspätet eingereicht werden ober wenn sie den Vorschriften des §8 -nicht entsprechen und der Mangel nicht rechtzeitig -behoben wird.

Ist ein vor geschlagenes Mitglied oder ein Stellvertreter nicht in der im § 6 Abs. 2 Dorgefd)riebenen Weise bezeichnet und kommt -der bevoll­mächtigte Vertreter der Aufforderung, die Bezeichnung zu ergänzen, nicht rechtzeitig nach, so wird der Name des unvollständig Bezeichneten gestrichen.

Enthält eine Vorschlagsliste eine größere als die zugelassene Zahl von Mitgliedern und Stellvertretern, so kommen für deren Wahl nur die­jenigen Personen in Betracht, die in der zulässigen Zahl an oberer Stelle stehen.

Personen, die auf mehreren Vorschlagslisten genannt find, werden durch Vermittlung der bevollmächtigten Vertreter zu einer Steigerung innerhalb -einer bestimmten Frist darüber aufgefordert, welcher Vor­schlagsliste sie zug-eteilt zu werden wünschen. Erklären sie sich nicht recht­zeitig, so werden sie derjenigen Liste zugerechnet, auf der sie an oberer Stelle vorgeschlagen sind. Stehen sie auf mehreren Listen auf gleich hoher Stelle, so sind -sie derjenigen zuz-urechnen, die zuerst dem Wahlleiter eingereicht worden ist. Auf den übrigen Listen sind diese Personen dann zu streichen.

§ 11.

Wird nur eine Vorschlagsliste eingereicht, so findet keine Wahl statt. Die in der Vorschlagsliste gültig bezeichneten Personen gelten in der er­forderlichen Zahl in der Reihenfolge des Vorschlages als gewählt.

Soweit die Wahl der Vertreter nicht zustande kommt, beruft die Auf­sichtsbehörde die Vertreter aus der Zahl der Wählbaren. Eingereichte Vorschl-a-gsliften -find zugrunde zu legen.

Bekanntmachung.

befr. die Eröffnung des ordentlichen Ccbrgnnges 1927/28 an den landwirt­schaftlichen Schulen bei den hessischen Landwirlschafksämkern.

Vom 27. September 1927.

Der ordentliche Lehrgang 1927/28 an den hefsischen landwirtschaftlichen Schulen beginnt am

Montag, dem 7. November d. 3.

Anmeldungen zur Aufnahme werden von den Direktoren der Land­wirtschaftsämter entgegengenommen, die auch nähere Auskunft über das Alter der auszunehmenden Schüler und Schülerinnen, das Schulgeld, den