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Wahlvorsteher überreicht, der ihn sofort in die Wahlurne legt/ Ungültig sind Stimmzettel: 1. die nicht in einem amtlich abgestempelten Umschlag oder die in einem mit Kenzeichen versehenen Umschlag übergeben wurden sind: 2. die nicht amtlich hergestellt sind: 3. aus deren zulässiger Kennzeichnung der Wille des Wählers nicht unzweifelhaft zu ebkennen ist; 4. denen irgendein durch den Umschlag deutlich fühlbarer Gegenstand bei- gefügt ist; 5. die mit Vermerken oder Vorbehalten versehen sind.
D a r m st a d t, den 2. November 1927.
Der Landeswahlleiter:
Bornemann.
Straßensperre.
Wegen Vornahme von Kanalisationsarbeiten wird die Provinzialstrasze „Staufenberg—Mainzlar" vom 5. November 1927 ab bis auf weiteres für jeglichen Verkehr gesperrt.
Umleitung erfolgt über Daubringen. .
Die aufgestellten Warnungstafeln sind zu beachten. , Gießen, den 1. November 1927.
Provinzialdirektion Oberhessen.
Bekanntmachung.
Die deutschen Länderregierungen haben zur Herbeiführung der ungehinderten Freizügigkeit der feuerlosen Lokomotiven die nachstehenden Vereinbarungen getroffen, die hiermit zur öffentlichen Kenntüis gebracht werden:
1. Die feuerlosen Lokomotiven brauchen die im § 4 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen für die Anlegung von Landdampfkesseln (RGBl. 1909, S. 3) geforderten Speiseeinrichtungen, die im §5 der Bestimmungen a. a. O. vorgesehenen Speiseoentile und Speiseleitungen, sowie die im § 6 der Bestimmungen a. a. O. aufgeführten Absperrvorrichtungen zwischen Speiseventilen und Kesselkörper nicht zu erhalten.
2. Von den im § 7 der Bestimmungen a. a. O. geforderten zchei Wasserstandsvorrichtungen kann abgesehen werden, demgemäß fällt auch die im § 8 vorgesehene Wasserstandsmarke fort.
Die aus betriebstechnischen Gründen anzubringende Wasserstandsvorrichtung soll jedoch den im § 7 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen angegebenen Anforderungen entsprechen, insbesondere sind Spindelventile mit herausdrehbaren Spindeln unzulässig.
3. Von der Anbringung mindestens zweier Sicherheitsventile, wie sie für bewegliche Kessel im § 9 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen gefordert werden, kann Abstand genommen werden. Das Sicherheitsventil muß jedoch imstande sein, die volle Dampfmenge abzuführen, welche der Lokomotive bei normalem Betrieb im ungünstigsten Falle aus dem Zuleitungsnetz zuströmen kann.
4. a) Wird die feuerlose Lokomotive aus einem Dampfnetz gefüllt, dessen Dampfdruck um 2 oder mehr kg/cm-’ höher liegt als der festgesetzte höchste Dampfdruck der Lokomotive, so ist die Menge des aus dem Leitungsnetz zustromenden Dampfes durch Einbau von Düsen, Stau- slanschen oder anderen geeigneten Vorrichtungen auf! die Höchst- menge zu begrenzen, die das Sicherheitsventil abführen kann. Grenzdruck- oder Druckminderungsventile allein erfüllen diese Forderung nicht.
b) Die Einrichtungen zur Begrenzung der Dampfmenge sind in der Abnahmebescheinigung zu beschreiben und ihre wichtigsten Abmessungen sind dabei anzugeben. Sie sollen gegen willkürliches Entfernen oder Unwirksammachen gesichert sein.
c) Eine Füllstelle, bei der die Voraussetzungen des Absatzes a gegeben sind, darf erst dann in Betrieb genommen werden, wenn der
zuständige Sachverständige festgestellt und bescheinigt hat, daß sie den verlangten Bedingungen genügt.
D a r m st a d t, den 28. Oktober 1927.
Der Minister für Arbeit und Wirtschaft.
R a a b.
Betr.: Wahl der Vertrauensmänner und Ersatzmänner in der Angestelltenversicherung.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Unter Hinweis auf die im Amtsverkündigungsblntt Nr. 70 und 71 erschienene Bekanntmachung über obengenannte Wahl empfehlen wir, die Interessenten durch ortsübliche Bekanntmachung oder durch persönliche Benachrichtigung auf die am 4. Dezember 1927 bezirksweise in Gießen, Grünberg, Lich und Lollar stattfindenden Wahl aufmerksam zu machen. Die Bescheinigungen nach dem abgedruckten Muster 2 sind von Ihnen aus Verlangen auszustellen.
Gießen, den 1. November 1927.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun.
Betr.: Jagdwaffenpässe.
An den Herrn Oberbürgermeister der Stadt Gießen, das Polizeiamt Gießen, die Bürgermeistereien der Landgemeinden und die Gendarmeriestakionen des Kreises.
Wir machen Sie auf das im Regierungsblatt veröffentlichte Gesetz über die Abänderung der Jagdwaffenpaßverordnung und den Stempel für Jagdwaffenpässe vom 14. Oktober 1927 aufmerksam und bemerken dazu das Folgende:
Der § 1 des Gesetzes bringt eine Aenderung der Bestimmungen des § 4 der Jagdwaffenpaßverordnung über die Gültigkeitsdauer der Jaad- waffenpäsfe. Die Vorschriften über den Iahresjagdwaffenpaß sind unverändert geblieben. Die Erteilung von Jagdwaffenpässcn auf 7 unmittelbar aufeinanderfolgende Tage (sogenannte Wochenpässe) ist nicht mehr auf solche Personen beschränkt, die im Volksstaat Hessen weder Wohnsitz noch dauernden Aufenthalt hoben und sich im Besitz eines von einer auswärtigen deutschen Landesbehörde auf 1 Jahr ausgestellten und noch gültigen Jagdwaffenpasses befinden; die Ausstellung von Wochenpässen ist vielmehr jetzt allgemein zugelassen. Reu eingeführt ist der Jagdwafsenpoß mit Gültigkeit für 3 unmittelbar aufeinanderfolgende Tage (der sogenannte Tagespaß). Es gibt also in Zukunft, was die Gültigkeitsdauer'anlangt, 3 Arten von Ramensjagdwaffenpäfsen:
1. Jahresjagdwaffenpasse mit Gültigkeitsdauer von 1 Jahr (Jahrespässe). Stempelgebühren 50 Rm.
2. Wochenjagdwaffenpässe mit Gültigkeitsdauer von 7 unmittelbar aufeinanderfolgenden Tagen (Wochenpässe). Stempelgebühr 10 Rm.
3. Tagesjagdwaffenpässe mit Gültigkeitsdauer von 3 unmittelbar aufeinanderfolgenden Tagen (Tagespässe). Steuipelgebühr 5 Rm.
Für die Erteilung von Tages- und Wochenpässen gelten selbstverständlich die Vorschriften des § 8 der Jagdwaffenpaßverordnung ebenso wie für die Jahrespässe.
Gießen, den 2. November 1927.
Kreisamt Gießen. I. V.: Güngerich.
Diensknachrichkeri des kretsamtes.
In der Gemeinde Burg-Gräfenrode (Kreis Friedberg) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen.
Druck der Bruhl'schen Universitäts-Buch- und Steindruckerei, Ä. Lange, Giehen.


