Amtsverkündigungsblati
für die Provinzialdirektion Oberhessen und für das Kreisamt Gießen
Tlr. 8 Erscheint Dienstag und Freitag. 4. JcbfUür Rur durch die Post zu beziehen. 1927
Jnhalts-Aedersicht: Schonzeit für Wildenten. — Wieserkregulierung in der Gemarkung Lindenstruth. — Ortsfatzung über die Erhebung von Vergügungssteuer für Tanzbelustigungen in der Gemeinde Heuchelheim. — Erhebung einer Wertzuwachssteuer. — Das Beschneiden der Hecken. - Maut- und Klauenseuche in Rödgenrund Reiskirchen. — Feldbereinigung in Wiefeck.
Verordnung
• die Hegezeit für Enten betreffend.
Vom 24. Januar 1927.
Auf Grund des Artikels 29 des Jagdstrafgesetzes vom 19. Juli 1858 wird hiermit in Abweichung von der Bestimmung in § 2 Ziffer 7 der Verordnung, die Ausführung des Jagdftrafgefetzes, insbesondere Anordnungen wegen der Hegezeit betreffend, vom 29. April 1914 bestimmt, daß die Hegezeit für Enten in diesem Jahre erst mit dem 1. März 1927 beginnt.
Darmstadt, den 24. Januar 1927.
Der Minister des Innern. I. V.: Dr. R e i tz. ,
Betr.: Die Schonzeit für Wildenten.
An den Oberbürgermeister der Stadt Gießen, die Bürgermeister der Landgemeinden und die Gendarmerieslakionen des Kreises.
Auf vorstehende Bekanntmachung weisen wir hin. Den Dürgermeiste- reien wird empfohlen, das Feldschutzpersonal entsprechend zu bedeuten.
Gießen, den 31. Januar 1927.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun.
Bekanntmachung.
B e t r.: Wieseckregulierung in der Gemarkung Lindenstruth.
Infolge der Regulierung der Wieseck ist die Verbindungsstraße zwischen Lindenstruth und Winnerod bis auf weiteres für den Fuhrwerksoerkehr gesperrt. Der Verkehr von Lindenstruth nach Winnerod-Bersrod und umgekehrt muß über Reiskirchen erfolgen.
G i e ß e n, den 1. Februar 1927.
Kreisamt Gießen. 3.58,: Dr. Heß.
Bekanntmachung.
Betr.: Erlaß einer Ortssatzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer für Tanzbelustigungen in der Gemeinde Hepchelheim.
Nachstehende vom Herrn Minister des Innern genehmig'te Ortssatzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer für Tanzbelustigungen in der Gemeinde Heuchelheim wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
G i e ß e n, den 1. Februar 1927.
Hess. Kreisamt. 3.58.: Dr. H e ß.
Ortsfatzung über die
Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Gemeinde Heuchelhelm.
Auf Grund der Art. 15 und 192 LGO. und des Art. III §§ 1 und 14 der Bestimmungen des Reichsrats über die Vergnügungssteuer in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.3uni 1926 (RGBl. I S. 262 I wird aus Beschluß des Gemeinderats vom 22. Dezember 1926 nach Anhörung des Kreisausjchusses und mit Genehmigung des Ministers des Innern vom 27. 3anuar 1927 zu Nr. M. d. 3- 2790 für die Gemeinde Heuchelheim folgende Ortssatzung erlassen:
8 1-
Die Bestimmungen des § 20 Abs. 2 der Verordnung des Reichsrats über die Vergnügungssteuer, soweit sie sich auf Tanzbelustigungen beziehen, gelten für die Gemeinde Heuchelheim in folgender Fassung:
Die Steuer beträgt:
1. Für Tanzbelustigungen bei einer Größe der Veranstaltungsfläche
von unter 200 qm...... , ........20 Mark
über 200 qm.............. . 40
2. Für Maskenbälle und Kostümfeste bei einer Gröhe der Veranstaltungsfläche von
unter 200 qm ............. i. . 30 „
über 200 qm................60 „
3. Für Tanzbelustigungen bei Sommersesten im Freien sowie anläßlich der Kirchweih je Tag......25 „
§ 2.
Diese Ortssatzung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung im Amts- verkiindigungsblatt für den Kreis Gießen in Kraft.
Heuchelheim, den 31. Dezember 1926.
Hessische Bürgermeisterei. Kreiling.
Bekanntmachung.
58 et r.: Die Erhebung einer Wertzuwachssteuer in den Gemeinden des Kreises Gießen.
3n unserer Bekanntmachung vom 7. v. M. — Amtsverkündigungsblatt Nr. 2 von 1927 — muß es statt „Watzenborn" „Watzenborn-Steinberg" heißen. , .
Gießen, den 2. Februar 1927.
Kreisamt Gießen. 3. D.: Dr. Heß.
Betr.: Das Beschneiden der Hecken.
An den Herrn Oberbürgermeister der Stadt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Nach dem Polizeireglement vom 24. Februar 1882 haben die Garten- und Feldbesitzer die ihren Grundbesitz an öffentlichen Fahr- oder Fußwegen umfriedigenden Hecken in jedem Frühjahr bis zum 1. März eines jeden Jahres auf 1,25 Meter Höhe und 0,50 Meter Breite zurückzufchnei- den und im Laufe des Monats September die neuen Schößlinge wiederholt zu beschneiden oder zurückzubinden.
Wir empfehlen Ihnen, die Garten- und Feldbesitzer auf diese Bestimmungen hinzuweisen. Zuwiderhandlungen sind strafbar. Nach dem obenerwähnten Termin, insbesondere im Sommer, dürfen lebende Hecken nicht beschnitten werden, da hierdurch unzählige Bruten der nützlichsten Vogelarten vernichtet werden.
Gießen, den 3.Februar 1927.
Kreisamt Gießen. 3.58.: Dr. Braun.
Bekanntmachung.
Betr.: Maul- und Klauenseuche.
In Rödgen ist die Seuche erloschen. Die durch unsere Bekanntmachung vom 21.3anuar 1926 — AVBl. Nr. 6 vom 25. Januar 1927 an- geordneten Schutzmaßnahmen werden aufgehoben und Rödgen für freies Gebiet erklärt.
Gießen, den 1. Februar 1927.
Kreisamt Gießen. 1.58.: Dr. Braun.
Bekanntmachung.
Bet r.: Maul- und Klauenseuche.
In Reiskirchen ist die Seuche erloschen. Die durch unsere Bekanntmachung vom 18. Januar 1926 — AVBl. 5 vom 21. Januar 1926 — angeordneten Schutzmaßnahmen werden aufgehoben und Reiskirchen für freies Gebiet erklärt.
Gießen, den 1. Februar 1927.
Kreisamt Gießen. 1.58.: Dr. Braun.
Bekanntmachung,
58etr.: Feldbereinigung Wiefeck; hier: den Parallelweg östlich des Morgenwegs.
In der Zeit vom 8. bis einschließlich 14. Februar 1927 liegen auf dem Amtszimmer der Hessischen Bürgermeisterei zu Wieseck:
der Plan über Anlegung des Parallelwegs östlich des Morgenwegs nebst Abschrift des Kommissionsbeschlusses vom 17. Januar 1927, Ziffer 4
zur Einsicht der Beteiligten offen.
Einwendungen hiergegen sind bei Meldung des Ausschlusses während der Offenlegungszeit daselbst schriftlich und mit Gründen Der eben einzureichen.
Friedberg, den 27. Januar 1927.
Der Hessische Feldbereinigungskommissar:
Dr. Andres, Regierungsrat.
Druck der Brühl'fchen Univerfitäts-Buch. und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.


