Amlsverkimdigungsblatt
für die provinziaidirektion Gberheflen und für das Ureisamt Eietzen.
Erscheint Dienstag und Freitag. Dur durch die Post zu beziehen.
Sir. 105 ! 31. Dezember 1926
Znhaltr-Uebersicht: Gebühren für amtstierärztliche Dienstverrichtungen. — Regelung des kaufmännischen Lehrlingswesens. — Ausführung der Fleifchbeschauordnung. — Maul» und Klauenseuche in Annerod, Hungen, Oppenrod und Steinbach. — Racheichung der Maste und Gewichte in der Stadt Giehen. — Dienstnachrichten.
Bekanntmachung,
betr. die zur Staatskasse stiebenden Gebühren für amtstierärzkliche
Dienstverrichtungen.
B o m 2 0. Dezember 192 6.
Für die nachbenannten Dienstgeschäfte der beamteten Tierärzte werden int Einverständnis mit dem Herrn Minister der Finanzen auf Grund -des Artikels 21 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Reichsviehseuchengesetz vom 18. Juni 1926 (Reg.-Bl. S. 164) unter Aufhebung der Bekanntmachung vom 24. November 1924 (Reg.-Bl. S. 384) die hierunter verzeichneten Gebühren festgesetzt und zur Staatskasse eingezogen:
Für die auf Grund des § 16 des Reichsviehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 vorgeschriebene amtstierärztliche Beaufsichtigung der Liehmärkte, Tierschauen, Ausstellungen usw.
bis zu 25 Stück Pferde oder Großvieh.einschließlich 5 Reichsmark
„ „ 50 „ ...... „ 10
„ „ 100........ ,, 15 „
Für jedes weitere angefangene Hundert ... 5 „
Die Gebühr wird für jeden Tag erhoben, an dem eine Untersuchung stattfindet.
Die aus Grund früherer Vorschriften abgeschlossenen Verträge bleiben aufgehoben, soweit nicht in einzelnen Fällen durch den Minister des Innern anders bestimmt wird.
Für die Ausstellung einer amtstierärztlichen Bescheinigung auf Märkten usw...............1 Reichsmark.
II.
Für die auf Grund des Reichsviehseuchengefetzes oder ber hierzu vom Bundesrat erlassenen Ausführungsvorjchriften, sowie der aus dieses Gesetz oder diese Ausführungsvorschriften gegründeten Anordnungen der Landesregierung, der Verwaltungs- oder Polizeibehörden vorzunehmenden amtstierärztiichen Untersuchungen von zu Handels- Zwecken oder zum öffentlichen Verkauf zusammengebrachten Tier- beständen —ausgenommen der in Ziffer I, III und IV genannten — einschließlich der in jedem Falle auszustellenden amtstierärztlichen Bescheinigung
für jedes Stück Großvieh oder Pferd . . . . . 1 Reichsmark, mindestens jedoch ...........2 „
für jede weitere besonders verlangte Beschei
nigung ............... 1 „
III.
Für die Untersuchung von Schafherden einschließlich der in jedem Falle auszustellenden amtstierärztlichen Bescheinigung
bis zu 100 Stück ............2 Reichsmark
„ 200 .................3
„ „ 300 „ ........... . 4 „
über 300 „ ............5 ■ „
für jede weitere besonders verlangte Beschei
nigung . . . . . . .........-X 1
IV.
Für jede amtstierärztliche Untersuchung eines Tierbestandes — ausgenommen die in Ziffer I, II und III genannten —, die auf Grund des Reichsviehseuchengefetzes oder der hierzu vom Bundesrat erlassenen Ausführungsvorschriften, sowie der auf dieses Gesetz oder diese Ausführungsvorschriften gegründeten Anordnungen der Landesregierung, der Verwaltungs- oder Polizeibehörden vorzunehmen find, einschließlich der in jedem Falle auszustellenden amtstierärztlichen Bescheinigung:
bis zu 5 Stück Großvieh.........1 Reichsmark
„ „ 25 „ „ 2
über 25 „ „ 3
Nach §§ 163 und 166 der Ausführungsoorschriften des Bundesrats
zum Reichsviehseuchengesetz vom 7. Dezember 1911 ist in jedem Falle
der Gesamtbestand zu untersuchen, aus dem die Ausfuhr -erfolgen soll. Demnach ist für die Berechnung der Gebühr auch stets die Stückzahl des untersuchten Bestandes zugrunde zu legen, nicht aber die Anzahl der Tiere, die ausgeführt werden sollen.
Die tierärztlichen Untersuchungen gemäß § 166 Absatz 2 der Aus- führunasvorschriften unterliegen den Bestimmungen der gegenwärtigen Bekanntmachung nicht. Die beamteten Tierärzte sind demnach berechtigt, für solche Untersuchungen Gebühren nach der für die Tierärzte geltenden Vorschrift zu berechnen.
V.
Je 2 Schweine, je 10 Kälber, Schafe, Ziegen ober Hunde, je 20 Jungschweine bis zu 25 Kilogramm Lebendgewicht ober je 100
Stück Geflügel oder Kleintiere werden für ein Stück Großvieh gerechnet.
VI.
Die Erhebung der Beträge erfolgt bnrd) Verwendung von Siempel- marken nach näherer Anordnung. Der für die gebührenpflichtigen Geschäfte zu zahlende Betrag ist von dem beamteten Tierarzt aus dem Zeugnis zu vermerken und -in dem zu führenden Tagebuch einzutragen.
Ist der beamtete Tierarzt zu vergeblichen Dienstgängen veranlaßt worden, ist vom Zahlungspflichtigen eine Gebühr von 6,— Reichsmark zu erheben.
VII.
Zahlungspflichtig ist bei Märkten, Schauen, Ausstellungen ufw. der Unternehmer, in den übrigen Fällen der Besitzer der Tiere.
Mehrere bei demselben Unternehmer beteiligte Personen hasten für die Kosten der Gesamtschuldner.
Ist ein anderer Unternehmer nicht bekannt, jo -gilt bei Märkten als Unternehmer die Gemeinde; dieser bleibt es überlassen, die Kosten durch Standgelder zu decken.
VIII.
Diese Bestimmungen treten am 1. Januar 1927 in Kraft. Die Vorschriften der Bekanntmachung vom 1. Novbr. 1924 (R.-Bl. S. 372) -werden dadurch nicht berührt.
Darmstadt, den 20. Dezember 1926.
Der Minister des Innern.
1.23. : S p a -m e r.
Bekanntmachung.
B e t r.: Regelung des kaufmännischen Lehrlingswesens.
Da die Verordnung über die Beschränkung der Zahl der kaufmännischen Lehrlinge vom 2. Juni 1926 (Reg.-Bl. 11, S. 199) nicht genügend beachtet 'worden ist, bringen wir sie in Abschrift hiermit zur Kenntnis.
Wir weisen noch besonders darauf hin, daß in Betrieben, die z. Z. mehr Lehrlings halten, als die Verordnung zuläßt, neue Lehrlinge micht eingestellt werden dürfen.
Gießen, den 29. Dezember 1926.
Kreisamt Giehen. I. R.: Schmidt.
Abschrift.
Verordnung über die Beschränkung der Zahl der kausmännischen Lehrlinge. — Bom 2. Juni 1926.
Auf Grund der §§ 1391, 128 der Reichsgewerbeordnung wird hiermit das folgende bestimmt:
Artikel 1.
Im Interesse einer ordnungsmäßigen Ausbildung der kaufmännischen Lehrlinge darf die Zahl der kaufmännischen Lehrlinge in den einzelnen Betrieben die nachstehenden Grenzen nicht überschreiten:
a) in Betrieben ohne Angestellte darf nur 1 Lehrling gehalten werden;
b) in Betrieben mit 1—10 Angestellten darf in jedem Jahr nur 1 Lehrling bis zur Höchstzahl von 3 Lehrlingen, darüber hinaus für je 5 Angestellte ein weiterer Lehrling eingestellt werden.
Als Angestellte im Sinne des Abs. 1 zählen nur solche Personen, die eine ordnungsgemäße kaufmännische Lehrzeit durchgemacht haben oder mindestens 4 Jahre kaufmännisch tätig gewesen sind. Solche Angestellte, die in der Regel mehr als den vierten Teil ihrer Tätigkeit von dem Betriebe abwesend sind, dürfen nicht -hinzugerechnet werden.
Artikel 2.
Kaufmännische Betriebe, die ihre Geschäfte nicht im Sinne des § .38 des Handelsgesetzbuches führen — sogenannte Minderkaufleute — sind nicht berechtigt, kaufmännische Lehrlinge auszubilden.
Artikel 3.
Betriebe, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung mehr Lehrlinge halten, als in Artikel 1 gestattet ist, sind berechtigt, diese bis zum Ablauf der Lehrzeit weiter in der Lehre zu behalten.
Artikel 4.
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung im Regierungsblatt in Kraft.
Darmstadt, den 2. Juni 1926.
Der Hess. Minister für Arbeit und Wirtschaft, gez. Raab.


