Ausgabe 
30.11.1926
 
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AmtZverLindigungMatt

für die provinzialdirektioii Gberheße» und für das Ureiraint Gietzen.

Erscheint Dienstag und Freitag. Dur durch die Post zu beziehen.

Nr. 96 30. Slooember 1926

Znhaltr-Ueberslcht: Krisensürsorge für Erwerbslose. - Maul» und Klauenseuche in Sieinheim, Jungviehweide Warthof bei Grünberg und Röthges. Unterstützung der Krüppelsursorge. Gefunden, verloren. Dienstnachrichten.

Gesetz über eine Krisenfürsorge für Erwerbslose.

Vom 19. Jtouember 1926.

Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, bas. mit Zu­stimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:

§ 1.

(1) Die Errichtungsgemeinden der öffentlichen Arbeitsnachweise sind verpflichtet, eine Krisenfürsorge für Erwerbslose einzurichten, die 52 Wochen hindurch Erwerbslosenunterstützung bezogen haben und diese Unterstützung deshalb nicht mehr erhalten können.

(2) Die Krisenfürsorge ist nach Maßgabe der folgenden Bestim­mungen auch solchen Erwerbslosen zu gewähren, die schon in der Zeit vom 1. April 1926 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes wegen Ablaufs der gesetzlichen Unterstützungsdauer aus der Erwerbslosen­fürsorge ausgeschieden sind. Auch solche nach dem 1. April 1926 aus­gesteuerte Erwerbslose, die seitdem nicht laufend von der öffentlichen Fürsorge unterstützt worden sind, können auf Antrag in die Krisenfürsorge ausgenommen werden.

(3) Ebenso kann die Krisenfürsorge in besonderen Härtefällen solchen ausgesteuerten Erwerbslosen gewährt werden, die infolge be­sonders langer Erwerbslosigkeit in ihrem Bezirk oder in ihrem Be­rufe bereits vor dem 1. April 1926 ausgesteuert sind, wenn dies bis zum 31. Dezember 1926 beantragt wird. Das Landes­amt für Arbeitsvermittlung bezeichnet die Bezirke und Berufe, in denen diese Voraussetzungen gegeben find, und den Zeitpunkt, seitdem es der Fall ist.

§ 2.

Für die Krisenfürsorge gelten die §§ 2, 3, 6, 7, 9 bis 17, 19 bis 32, 38, 41, 43 bis 45 der Verordnung über Erwerbsloftnfürsorge vom 16. Februar 1924 (Reichsgefetzbl. I <5. 127) nebst den zu ihrer Ausführung erlassenen Vorschriften.

§ 3.

Für Erwerbslose, die aus der Erwerbslofenfürforge loder der öffentlichen Fürsorge in die Krisensürsorge übernommen werden, besteht keine Wartezeit.

§ 4-

Die Boraussetzungen der Erwerbslosenfürsorge hinsichtlich der Arbeitswilligkeit urkh Arbeitsfähigkeit des Erwerbslosen gelten auch für die Krissnfürsorge.

8 5.

Di« oberste Landesbehörde kann anordnen, daß die Anträge der Angehörigen bestinimter Berufsgruppen auf Krisennnterstützung dem Vorsitzenden des Landesamts für Arbeitsvermittlung oder dem Vor­sitzenden bestimmter öffentlicher Arbeitsnachweise vorzulegen sind, die für die zwischenörtliche oder zwischenbezirkliche Vermittlung in Betracht kommen, wenn sie der Auffassung ist, daß Arbeitslose dieser Berufe außerhalb des Arbeitsnachweisbezirkes in Arbeit vermittelt werden können. In solchen Fällen darf Krisennnterstützung erst zu­erkannt werden, wenn die Stelle, der der Antrag vorzulegen mar, sich damit einverstanden erklärt hat.

§ 6.

Erwerbslose, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes unter­stützt werden, sind bevorzugt vor anderen Erwerbslosen zu öffent­lichen Notstandsarheiten heranzuziehen.

8 7.

(1) Den Ländern werden drei Viertel des notwendigen Auf­wandes, der den Gemeinden durch die Krisenfürsorge entsteht, vom Reiche überwiesen. Die obersten Landesbehörden verteilen diesen Be­trag auf die Errichtungsgemeinden der öffentlichen Arbeitsnachweise im "Verhältnis ihrer Belastung durch die Krisensürsorge.

(2) Hinsichtlich der Kosten der öffentlichen Arbeitsnachweife und Landesämter für Arbeitsvermittlung verbleibt es bei der Regelung, die in den §§ 36 und 37 -der Verordnung über Erwerbslosenfürsorge getroffen ist.

8 8.

Solange die Krisensürsorge gewährt wird, darf der Beitragssatz der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Erwerbslosenfürsorge nur einheitlich für das ganze Reichsgebiet und nicht unter der nach § 34 der Verordnung über Erwerbslosenfürsorge zulässigen Höchstgrenze festgesetzt werden.

Leistungen, die nach diesem Gesetze gewährt werden, sind keine Leistungen der öffentlichen Fürsorge.

8 10.

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem ans den Tag seiner Verkündung folgenden Tage in Kraft und gilt bis zum 31. März 1927.

(2) Die Reichsregierung kann mit Zustimmung des Reichsrats die Geltungsdauer dieses Gesetzes verlängerii. Sie kann dabei ein­zelne Berufe oder Bezirke von der Krisenfürsorge ausnehmen oder die Krisensürsorge auf einzelne Bezirke oder Berufe beschränken und die Fürsorge zeitlich begrenzen.

Berlin, den 19. November 1926.

Der Reichspräsident, von Hindenburg.

Für den Reichsarbeitsminister:

Der Reichsminister des Innern. Dr. Külz.

Bckantttmachuug.

Betr.: Maul- und Klauenseuche.

In Steinheim ist die Seuche erloschen. Die Gemarkung Stein- Heim wird aus dem Seprrgebiet ausgeschieden.

Die Gemarkungen Trais-Horlofs und Rodheim werden aus dem Beobachtungsgebiet ausgeschieden.

Gießen, den 29. November 1926.

___________Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Brau n.______________

Bckanntmachuttg.

Vetr.: Maul- und Klauenseuche.

Auf der Jungviehweide Warthof bei Grünberg ist die Seuche erloschen. Der Gutshof Warthof wird aus dem Sperrgebiet aus­geschieden.

Gießen, den 29. November 1926.

_____________Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. B r a u n,______________

Bekanntmachung.

Betr.: Maul- und Klauenseuche in Röthges.

Da die Maul- und Klauenseuche in Röthges nicht weiter fort­geschritten ist, wird das Gehöft des Bürgermeisters Megger zu Röthges, Hauptstraße 10, zum Sperrbezirk und der übrige Teil des Ortes und der Gemarkung Röthges zum Beobachtnngsgebiek erklärt.

Die Gemarkung Münster wird aus dem Beobachtungsgebiet aus- geschieden.

Gießen, den 29. November 1926.

_____________Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Brau n._____________

Betr.: Unterstützung der Krüppelfürsorge durch die hessischen Schulen.

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Wir weisen Sie aus das Ausschreiben des Herrn Staatspräsi­denten Landesnmt für das Bildnngswesen vorn 24. 'November 1926 Nr. L. B. 38 165 in der Darmstädter Zeitung 91 r. 275 vom 24. November 1926 hin und empfehlen Ihnen, allen Lehrkräften von dem Inhalt des Ausschreibens Kenntnis zu geben.

Gießen, den 26. 9iovember 1926.

____________Kreisschulamt Gießen. I. V.: Fischer.____________

Bekanntmachung.

Betr.: Verzeichnis der'gefundenen und verlorenen Gegenstände.

Das Verzeichnis der in der Zeit von: 1. November bis 15. No­vember d. I. auf dem Fundbiirean als gefunden imb verloren gemel­deten Gegenstände liegt von dem Tage der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auf die Dauer einer Woche auf dem Polizeiamt, Weidengasfe Nr. 5, Zimmer 3, zur Einsicht assen.

Gießen, den 23. November 1926.

___________________Polizeiaint Gießen. B ü ch l e r.___________________

Dienstnachrichten des Krcisamtcs.

In Ober- und Mittel-Seemen (Kreis Schotten) ist die Maul- und Klauenseuche erloschen.

In Werdorf und Blasbach (Kreis Wetzlar) ist die Maul- und Klauenseuche amtlich sestgestellt worden.

In Ranstadt (Kreis Büdingen) ist die 9Naul- und Klauen­seuche ausgebrochen.

In Faiierbach (Kreis Büdingen) ist die 9Naul- und Klauen­seuche ausgebrochen.

In D i l l h e i m (Kreis Wetzlar) ist die Maul- und Klauen-

Druck der Brühl'fchen Univerlitäts-Buch. und Steinbrudetei.K Langs. Sieben.