AmtZverkiin-igimgzblatt
für die provinzialdirektion Gberhesien und für das Kreisamt Eichen.
Erscheint Dienstag und Freitag. Hut durch die Post zu beziehen.
!Nr. 104 :''r' 28. Dezember ____1926
Inhalts-Uedersichk: Aenderung der Verordnung über die Erwerbslolensürsorge. — Kreisstraßenfperre. Kriegergräberfürforge. Viaui- und Kiauenieuche in Treis a. 6. Lda. und Vürkhardsfelden. — Pestalozzi-Vuch. — Feldbereinigung Döihges. — Verkehr mit Feuerwerkskörper. - Strahenlperre. — Behandlung der Zugtiere im Winter. — Dienstnachrichten.
Gesetz zur Aenderung der Verordnung über Erwerbslosensürsorge. . Vom 10. Dezember 1926.
Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:
Artikel 1.
, § 7 ber Verordnung über Erwerbslosensürsorge vom 16. Febmar 1924 (Reichsgesetzbl. I. S. 127) wird wie folgt geändert: -
1. Abs. 5 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
,,2a) die Leistungen der Wochenhilse (§ 195 a der Reichsversicherungsordnung) — § 25 dieser Verordnung bleibt unberührt —
b) die Leistungen der Familienwochenhilse (§ 205a der Reichsversicherungsordnung),
c) die Leistungen der Wochenfürsorge auf Grund der Verordnung über die Fürsorgepflicht."
• 2. Als Abs. 7 wird folgende Vorschrift eingefügt: ,■
„(7) Der Reichsarbeitsmlnister erläßt mit Zustimmung des Reichsrats Vorschriften, durch die eine gleichmäßige Prü- a der Bedürstigkeit sichergestellt wird und Härten aus- lossen werden. Er kann hierbei insbesondere
l .'den Kreis der Familienangehörigen, deren! Einnahmen bei der Prüfung der Bedürftigkeit des zu Unterstützenden zu berücksichtigen sind, einschränken,
2 . den Umfang der Anrechnung abweichend von den Absätzen 1 bis 3 bestimmen."
Artikel 2.
Hinter § 26 der Verordnung über Erwerbslosensürsorge wird ein- gesügt:
„III^. Invaliden-, Angestellten- und knappschaflliche Pensionsoersicherung Erwerbsloser.
§ 26a.
(>) Die Gemeinde hat aus Mitteln der Erwerbslosensürsorge für die Invaliden-, Angestellten- und knappschaftliche Pensionsversicherung der Erwerbslosen die Beiträge (Anerkennungsgebühren) zu entrichten, die zur Erhaltung der Anwartschast notwendig sind.
(2) Der Reichsarbeitsminister bestimmt, inwieweit die Träger der Sozialversicherung bei der Durchführung dieser Vorschrift mitzuwirken haben. Verwaltungskosten werden ihnen für diese Mitwirkung nicht erstattet."
Berlin, den 10. Dezember 1926.
Der Reichspräsident: von Hindenburg.
Der Reichsarbellsminisker: Dr. Brauns.
Bek»»ntmachu»tt.
Betr.: Kanalisation in der Braugasse zu Lich.
Die Sperrung der im Zuge der Kreisstraßenstrecke „Steinbach— Lich—Langsdors" liegenden vraugasse zu Lich ist ausgehoben.
Gieße», den 24. Dezember 1926.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun.
Betr.: Kriegergräbersürsorge für 1926.
Qln den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir empfehlen Ihnen, die durch die Unterhaltung und etwaige Instandsetzung von Kriegergräbern der Gemeinde im Rechnungsjahr 1926 entstandenen Kosten, getrennt nach den Kosten für Instandsetzung bzw. Unterhaltung der Grabzeichen, Bepflanzung und sonstigen gärtnerischen Anlagen, uns bis spätestens 15. Januar 1927 einzureichen. Bei der Nachweisung muß insbesondere auch noch angegeben werden, wieviel Gräber bei dem Zentralnachwei.'- amt für Kriegergräber und Kriegerverluste in Berlin-Spandau gemeldet sind. , . .. ...
Wenn bis zum 15. Januar 1927 die Jahresnachweisung nicht . eingeht, kann auf Zuweisung von Reichsmitteln nicht gerechnet werden. Im übrigen verweisen wir auf unser Ausschreiben vom 2. Dezember 1925, Amtsverkllndigungsblatt Nr. 94 vom 4. Dezember 1925.
Gießen, den 22. Dezember 1926.
____________Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun.____________
Bekanntmachung.
Betr.: Maul- und Klauenseuche.
3n Treis a.d.Lda. ist die Seuche erloschen. Die durch unsere Bekanntmachung vom 6. Dezember 1926 — Amtsoerkündigungsblatk
Nr. 98 — angeordneten Schutzmaßnahmen werden ausgehoben und Treis a. d. Lda. zum freien Gebiet erklärt.
Gießen, den 23. Dezeinber 1926.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Brau n.
Bekanntmachung.
Betr.: Maul- und Klauenseuche.
In Burkhardsfelden ist die Seuche erloschen. Die Gemarkung Burkhardsfelden wird aus dem Sperrgebiet ausgeschieden und zum Bcobachtungsgebiet erklärt.
Gießen, den 21. Dezember 1926.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun.
Betr.: Pestalozzi-Buch von Wilhelm Schäfer.
An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.
Aus Anlaß des 100jährigen Todestages Pestalozzis im Februar 1927 hat der Dichter Wilhelm Schäfer auf Anregung des Rheinischen Provinziallehrervereins ein Pestalozzibuch geschrieben. Das Merkchen, das von dem Dichter selbst als ein Auszug aus seinem bekannten Roman „Lebcnstag eines Menschenfreundes" bezeichnet wird, wendet sich nicht nur an die deutsche Lehrerschaft, sondern soll „dem deutschen Volke eine Erinnerungsgabe zum 100jährigen Todestage des großen Erziehers werden".
Das Merkchen kann neben Pestalozzis Lienhard und Gcrkrud zur Anschaffung für Schul- und Volksbüchereien empfohlen werden. Der Preis beträgt 1,20 Mark beim Bezug von der Geschäftsstelle des Hessischen Landeslehrervereins, Darmstadt, Moosbergstr. 26; späterer Ladenpreis 1,60 Mark.
Wir weisen Sie auf das Werkchen hin.
Gießen, den 22. Dezember. 1926.
Kreisschulamt Gießen. I. B.: Fischer.
Bekanntmachung.
Betr.: Feldbereinigung in der Gemarkung Röthges; hier: Drainagen.
In der Zeit t)om' 30. Dezember 1926 bis einschließlich 6. Januar 1927 liegt auf dem Amtszimmer der Hessischen Bürgermeisterei Röthges der Kostenausschlag über ausgeführte Drainagen in Flur II nebst dem dazugehörigen Kommissionsbeschluß vom 11. April 1926 zur Einsicht der Beteiligten offen.
Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Ausschlusses während der Osfenlegungszeit bei der Bürgermeisterei Röthges schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen.
Lauterbach, den 21.Dezember 1926.
Der Hessische Feldbereinigungskommissar.
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Bekanntmachung,
den Verkehr mit Feuerwerkskörpern betreffend.
Wir sehen uns veranlaßt, die über den Verkehr mit Feuerrverks- körpern bestehenden gesetzlichen Bestimmungen nachstehend ziir Kenntnis der Interessenten zu bringen:
1. Wer mit Feuerwerkskörpern, Kanonenschlägen, Fröschen, Schwärmern, Zündplättchen usw. Handel treiben will, hat, falls er im Kaufladen nicht mehr als 2i Kilogramm und im Hause außerdem nicht mehr als 10 Kilogramm vorrätig hält, solches dem Polizeiamt anzuzeigon.
Auf Nachweis eines besonderen Bedürfnisses kann ausnahmsweise im Hause zeitweilig e ne Lagerung bis zu 15 Kilogramm gestattet werden.
Die Aufbewahrung muß in einem auf dem Dachboden (Speicher) gelegenen, mit keinem Schornsteinrohr in Verbindung stehenden, abgesonderten Raume erfolgen, welcher beständig unter Verschluß gehalten und mit Licht nicht betreten wird. Die Behälter müssen den Bestimmungen des § 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung, den Verkehr mit Sprengstoffen betreffend, vom 21. September 1905 entsprechen und mit festgeschlossenen Deckeln versehen sein.
2. Größere als die unter 1.1 angegebenen Mengen sind außerhalb der Stadt in besonderen Magazinen aufzubewahren, die der Genehmigung der Polizeibehörde bedürfen.
3. Die Abgabe von Sprengstoffen an Personen, von denen ein Mißbrauch derselben zu befürchten ist, insbesondere an Personen unter 16 Jahren, ist verboten. Dies gilt insbesondere auch von solchen Feuerwerkskörpern, mit deren Verwendung eine erhebliche Gs-


