Ausgabe 
28.9.1926
 
Einzelbild herunterladen

Erscheint Dienstag und Freitag. Aur durch die Post zu beziehen.

AmtZverliindigungMatt

für die provillzialdirettion Gberheffen und für das Krcisamt Gietzen.

JRr. 78

28. September

1926

JnhalisoAeberstcht: Der Verkehr mit Zahlungsmitteln, t~ Maul- und Klauenseuche in Watzenborn-Steinberg und Hungen. Wiesen­rundgänge. Durchgänge der Feldgeschworenen. Bildung der Schöffen- und Schwurgerichte. Straßensperren. Aeichsschulmusik- Woche 1926 in Darmstadt. Dienstnachrichten.

B e tr.: Den Verkehr mit Zahlungsmitteln.

An sämtliche unterstellten Kaffen und Rechner.

Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 4. d. M. im Amtsverkündigungsblatt Nr. 73 vom 10. September bringen wir die abschriftlich nachstehende Bekanntmachung zu Ihrer Kenntnis.

Die Deutsche Rentenbank hat unter dem 16. August 1926 fol­gende Bekanntmachung über den Aufruf und die Einziehung der Rentenbankscheine zu 1 und 2 Rentenmark mit dem Ausfertigungs­tag vom 1. November 1923 erlassen:

Mit Genehmigung der Reichsregierung rufen wir hierdurch gemäß § 21 der Durchführungsbestimmungen vom 31. Januar 1925 zum Gesetz über die Liquidierung des Umlaufs an Renten­bankscheinen (RGBl. II, S. 29) die

Renkenbankscheine zu 1 und 2 Renkenmark mit dem Aussertigungsdakum 1. Rovember 1923 * zur Einziehung auf.

Die aufgerufenen Scheine können bei den öffentlichen Kassen noch bis zum 30. September 1926 in Zahlung gegeben, bei den Kassen der Reichsbank aber bis 15. Dezember 1926 gegen andere Rentenbankscheine oder gegen gesetzliche Zahlungsmittel umge- ' tauscht werden.

Mit Ablauf des 15. Dezember 1926 werden die aufgerufenen Rentenbankscheine kraftlos, und es erlischt damit auch die Um­tausch- und Einlösungspflicht der Deutschen Rentenbank/'

Sämtliche Kassen des Reiches sind verpslichtet, die aufgerufenen Scheine bis zum 30. September 1926 in Zahlung zu nehmen. Sie haben dafür zu sorgen, daß die am 1. Oktober 1926 in den Kassen be­findlichen Scheine rechtzeitig vor dem Verfalltage bei den Kassen der Reichsbank umgetauscht werden.

Gießen, den 22. September 1926.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Heß.

Bekntttttmachttttg.

Vetr.: Maul- und Klauenseuche.

Da die bei den Schafherden in Watzenborn und Steinberg aus­gebrochene Seuche erloschen ist, werden die durch unsere Bekannt­machung vom 1. September 1926 Amtsverkündigungsblatt Nr. 71 vom 3. September 1926 angeordneten Schutzmaßnahmen auf­gehoben. Ort und Gemarkung Watzenborn-Steinberg werden zum freien Gebiet erklärt.

Gießen, den 24. September 1926.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun.

Bekanntmachung.

Betr.: Maul- und Klauenseuche in Hungen.

Die in der Gemarkung Hungen liegende Weide Tiergarten wird aus dem Sperrgebiet ausgeschieden und zum freien Gebiet erklärt.

Gießen, den 24. September 1926.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun.

B e t r.: Wiesenrundgänge.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises

Nach Artikel 4 der Wiesenpolizeiordnung für den Kreis Gießen ist im Laufe des Monats Oktober der Herbstwiesenrundgang durch den W i e s e n v o r st a n d unter Zuziehung der F e lö­sch ü tz e n und W t e s e n w ä r t e r vorzunehmen. Sfe wollen demgemäß alsbald die erforderlichen Anordnungen treffen und dafür besorgt [ein, daß ordnungsmäßiges Protokoll über den Wiesen­gang errichtet wird. Versuchsweise wollen wir auch weiterhin zur Ersparung der Schreibarbeit von der seither vorgeschriebenen 6m- sendung der Abschrift dieses Protokolls absehen, es sei denn, daß unsere Mitwirkung zur Beseitigung von Anständen nötig wird. Wir hegen das Vertrauen, daß die Gemeinden im eigenen Interesse auch ohne unsere Beaufsichtigung die Wiesengänge sorgfältig vornehmen lassen und die Beseitigung von Anständen herbeiführen.

Zu der Art, wie das aufzunehmende Protokoll aufzustellen ist, verweisen wir auf Abs. II unserer Bekanntmachung vom 18. Sep­tember 1922 Amtsverkündigungsblatt Nr. 106 vom Jahre 1922.

Das Protokoll über den Wiesengang ist von allen Beteiligten zu unterzeichnen. War ein Mitglied des Wiese »Vorstan­des oder ein Feldschütze ober ein Wiesen wärter a n der Teilnahme verhindert, so ist der Hinde­rungsgrund am Schlüsse des Protokolls anzu­geben.

Sollte der Wiesenvorstand nicht mehr vollzählig fein, so wollen Sie uns nach Anhörung des Gemeinderats alsbald besonders Vorlage machen.

In den nachstehend verzeichneten Gemeinden wird ein Beamter der Kulturinfpektion Gießen gemäß Artikel 4, Absatz 2, der Wiesenpolizeiordnunq an de in Wiese »gang teilnehmen. Der Tag und die Zeit des Be­ginnes des Wiesenganges find bei jeder Gemeinde besonders bemerkt.

All en darf a. d. Ldn. am 5. Oktober 1926, vormittags 71 Uhr.

Allertshausen am 8. Oktober 1926, vormittags 8 Uhr.

Langd am 12. Oktober 1926, vormittags 10 Uhr.

Leihgestern am 15. Oktober 1926, vormittags TI Uhr.

Rodheim a. d. H o r l o f f am 20. Okt. 1926, vorm. 10 Uhr.

Zusammenkunft zu der angegebenen Zeit jeweils auf dem Amts­zimmer der Bürgermeisterei.

Sie wollen ferner veranlassen, daß gleichzeitig mit dem Wiesengang der Vorstand etwa in Ihrer Ge­meinde be st ehender Wassergenossenschaften die vorgeschriebene Lokalschau vornimmt. Die Genossenschafts­vorstände haben hierbei insbesondere ihr Augenmerk darauf zu richten, ob sich die genossenschaftlichen Anlagen in gutem Zustande befinden und ob etwa Unterhaltungs- oder Verbesserungsvorschläge zu machen sind.

Gießen, den 23. September 1926.

Kreisamt Gießen. I. A.: Dr. Braun.

Betr.: Rundgänge der Feldgeschworenen.

Alt den Herrn Oberbürgermeister der Stadt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Die durch unsere Bekanntmachung vom 4. d. M. Amtsver­kündigungsblatt Nr. 73 vom 10. September 1926 angeordneten Rundgänge der Feldgeschworenen haben nicht mehr stattzusinden. § 20 der Instruktion für die Feldgeschworenen vom 25. Februar 1833 ist durch den § 28 der Dienstanweisung für die Feldgeschwo­renen vom 12. Januar 1926 (Reg.-Blatt S. 57) aufgehoben.

Gießen, den 23. September 1926.

Äreisnmt Gießen. I. V.: Dr. Braun.

B e t r.: Bildung der Schöffen- und Schwurgerichte.

An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises

Wir erinnern daran, daß die Urlisten derjenigen Personen, welche zu dem Amte eines Schöffen oder Geschworenen berufen werden können, bis spätestens zum 15. Oktober d. I. dem zuständigen Amts­gericht eingereicht sein müssen.

Die Urlisten sind vorher einer genauen Durchsicht zu unterziehen und 8 Tage auf der Bürgermeisterei offen zu legen.

Gießen, den 25. September 1926.

Kreisamt Gießen. I. V.: Wolf.

Bclauutülnchuttft.

Wegen Vornahme von Walzarbeiten werden die nachbenannten Straßen bis auf weiteres für jeglichen Fährverkehr gesperrt:

Ab 20. September 1926 die Ludwig st raße zwischen Wilhelm- und Liebigstraße.

Ab 23. September 1926 die W i l h e l m st r a ß e zwischen Cbel- straße und Aulweg.

Ab 30. September 1926 die Alicestraße zwischen Ludwig- straße und Frankfurter Straße.

Gießen, den 20. September 1926.

Polizeiamt Gießen. B ü ch l e r.