Ausgabe 
28.5.1926
 
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Amtsverliin-igllngMatt

ffir die proviujiaidirettion Gberheffe» und für das Kreisamt Sieben. gtfdMnt Di««taa und tfreiiaa. Dur dm-ch M« m belieben.

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28. Mai

1926

Betrieb der Anfchluhgleisanlage der Firma Main-Wei-r-Dasaitwerte 0. 'm. b. S. in

anaU[ unb ÄI6a± i yrnrf n unb o D.enftstunden des Kretsfchulamls. - Polizeiverordnung über die Anlage von __________________________ oanimel«, Trocken, und Lagerräumen für tierische Abfälle. - Dienstnachrichten.

Betr.: Polizeiverordnung, betr. den Betrieb der Anschlußgleis- anlage der Firma Main-Weser-Basnltwerke G. m. b. 5) in Andorf bei dem Bahnhof Kesselbach (Oberhessen).

Polizei-Berordnuug

Auf Grund des Art. 64 der Kreis- und Provinzialordnuna !tJrmxm'L.®ene^0u,'9 des Herrn Ministers des Innern vom 14. Mal 1926 zu Nr. M. d. I 13 424 nach Vernehmung der Orts­polizeibehörde und der Gemeindevertretung von Kesselbach für den Betrieb der Anschlußgleisanlage der Firma Main-Weser-Basaltwerke G. m. b. H. in Londorf hiermit Folgendes angeordnet:

S .! Beim Ertönen der Zugsignale haben Fußgänger, Fahr-' zeuge jeher Art, Reiter und Viehtransporte sich rechtzeitig von den Gleisen zu entfernen und dem Zuge ordnungsgemäß auszuweichen ooer falls sie sich dem Bahngleise nähern, in angemessener Ent­fernung, und zwar, sofern Warnungstafeln vorhanden sind, vor diesen Halt zu machen. Es ist verboten, Fuhrwerke oder Vieh ohne Aufsicht auf oder neben den Fahrgleisen stehen zu lassen oder Vieh frei auf der Bahn laufen zu lassen. Personen, denen die Aufsicht über die auf der Straße oder sonst in der Nähe der Bahn be­findlichen Tiere obliegt, haben dafür Sorge zu tragen, daß die Tiere nicht den Bahnkörper betreten und daß diese vorkommenden­falls alsbald wieder von demselben abgetrieben werden. Das Bahnpersonal ist befugt, alle die Gleise versperrenden Gegenstände von dem Bahnkörper zu entfernen. i

§ 2. Pflüge, Eggen und andere Geräte, Baumstämme und andere schwere Gegenstände müssen beim Transport über die Bahn entweder getragen oder auf Wagen oder untergeschobenen Schleifen gefahren werden.

§ 3. Jede Beschädigung der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen, sowie der Betriebsmittel nebst Zubehör, das Auflegen von Steinen, Holz usw. auf das Planum der Bahn, das Auf- und Abladen von Gegenständen auf dem Fahrgleise oder in dessen Nähe in einer Entfernung von weniger als 1,75 Meter von der äußeren Schiene, das Anbringen sonstiger Fahrhindernisse, die Erregung falschen Alarms, die Nachahmung von Signalen, das Verstellen von Ausweichvorrichtungen und überhaupt die Vornahme aller den Betrieb störenden Handlungen ist verboten.

§ 4. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden, soweit nicht auf Grund anderweitiger Strafbestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 150! Reichsmark geahndet.

Gießen, den 27. Mai 1926.

____________ Kreisamt Giesten. I. D11 r, H e st.________________

Bekattittmachunn.

Betr.: Maul- und Klauenseuche in Queckborn.

In Queckborn ist die Maul- und Klauenseuche amtlich fest- gestellt worden.

Es wird gebildet ein Sperrbezirk, bestehend aus der Gemarkung Queckborn. :

Unsere Bekanntmachung vom 10. Oktober 1925 in Nr. 82 des Amtsverkündigungsblattes findet sinngemäße Anwendung.

Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen werden Mit erheblichen Strafen geahndet, wenn sie wissentlich begangen sind, sogar auf Grund des § 328 des StGB, mit Gefängnis.

Gießen, den 25. Mai 1926.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun.

Betr.: Dienststunden bei dem Kreisschulamt.

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Die Sprechstunden bei dem Kreisschulamt fallen Dienstag, den 1. Juni, aus.

Gießen, den 27. Mai 1926.

Kreisschulamt. I. V.: Fischer.

Polizeiverordnung

die Anlage von Sammel-, Trocken- und Lagerräumen für tierische Abfälle betreffend.

Auf Grund des Artikels 129b des Gesetzes, die Städteoerord­nung betrefsend vom 8. Juli 1911, des Art. 3 des Gesetzes über die Ortspolizei vom 14. Juli 1921 und der Verordnung Über Ver­mögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924 wird nach An­hörung der Stadtverordnetenversammlung mit Genehmigung des Herrn Ministers des Innern vom 28. April 1926 zu Nr. M. d. I 14 377 verordnet:

§ 1.

Anlagen von Sammel-, Trocken- und Lagerräumen für Knochen, Klauen, ungewaschene Haare, frische und trockene Häute sowie sonstige tierische Äbsälle sind nur in einer Entfernung von 500 Metern von bewohnten Gebäuden gestattet.

§ 2.

Bereits bestehende, den Vorschriften des § 1 dieser Verord­nung nicht entsprechende Anlagen dürfen nicht erweitert und müssen binnen einer vom Polizeiamt zu bestimmenden Frist geräumt werden.

§ 3.

Unberührt bleiben die Vorschriften über eine etwa nach § 16 GO. notwendige Genehmigung und die bei Erteilung einer solchen Genehmigung gegebenen Bedingungen und Auflagen.

§ 4.

Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 150 Reichs- marf, an deren Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit Haftstrafe bis zu 6 Wochen tritt, neben Entfernung der Anlagen durch polizei­liche Zwangsmaßregeln geahndet.

§ 5.

Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffent­lichung in Kraft.

Mit dem gleichen Tage ist das Lokal-Reglement, die Anlage von Sammelplätzen und Lagerräumen für tierische Abfälle betreffend, vom 7. Januar 1888, aufgehoben.

Gießen, den 10. Mai 1926.

Hessisches Polizeiamt. B ii ch l e r.

Dienstuuchrichteu des Kreisamtes.

In Bindsachsen, Kreis Büdingen, ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen.

Die Maul- und Klauenseuche in Wetzlar ist erloschen.

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Druck der Brü blichen Univerfitäts-Buch. und Steinöruderei. 5L Sange. Giehen.