Ausgabe 
27.7.1926
 
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Amtsverkön-igungsblatt

für die proviiizialdirektiou Gberheffen und für das Kreisamt Eieheu.

Erscheint Dienstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen.

S!r. 60

27. Juli

1926

ONhalts«Aebersicht: Bestellung von Treuhändern anläßlich der Ablösung der Markanleihen öfsentlich-rechtlicher Körperschaften. - Aus­wärtige Amtstage. Maul- und Klauenseuche in Aeinhardshain und Geilshausen. - Dienstanweisung für die Schulleiter, Lehrer und Elternbeiräte an den hessischen Volksschulen. Straßensperren. Äienstnachrichten.

Betr.: Die Bestellung von Treuhändern anläßlich der Ablösung der Markanleihen öffentlich-rechtlicher Körperschaften.

Bekanntmuchnng.

'Nachdem durch den nachstehend abgedruckten § 16 der Zweiten Reichsverordnung vom 2. 3nli 1926 zur Durchführung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen (RGB. I Nr. 4*2) gemäß § 46 dieses Gesetzes seine Vorschriften über die Markanleihen der Gemeinden und Gemeindeverbände auf die Markauleihen ösfentlich- rechtlicher Körperschaften für anwendbar erklärt worden sind, werden hierdurch gemäß § 40 Abs. 4 des genannten Gesetzes zur Wahr­nehmung der Rechte der Anleihegläubiger der in Frage kominenden ösjentlich-rechtlichen Körperschaften wie bei den Anleihen der Ge­meinden und Gemeindeverbände Regierungsrat Dr. A h l in Darm­stadt als Treuhänder, sowie die Regierungsräte Dr. Braun in Gießen, Falk in Mainz und Dr. Wolff in Darmstadt als feine Vertreter bestellt.

Der Treuhänder und feine Vertreter bilden üuch hier die Treu- händerfteUe mit dem Sitz in Darmstadt (Luisenplatz 2).

Die Tätigkeit der Treuhänderstelle erstreckt sich nicht aus die Aufwertung von Spareinlagen, da hierfür'die Bestimmungen des Aufwertungsgesetzes vom 16. Juli 1925 maßgebend find.

Darin stadt, den 13. Juli 1926.

Der Minister des Innern.

I. V.: Spa m e r.

Artikel III.

Markanleihen anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften.

8 16.

Die Vorschriften der §§ 40 bis 45 über die Ablösung ösfent- licher Anleihen werden, soweit sie nicht bereits auf Grund dieses Gesetzes Anwendung finden, auf die Markauleihen

1. der Religionsgescllschasten, der Gemeinden und Gemeindever­bände von Religionsgesellschaften sowie der Kirchen- und Pfrllndestiftungen,

2. der öffentlichen Schulgemeinden und sonstigen öffentlichen Schulverbände, '

3. der Sparkassen- und Giroverbände, der Girozentralen, sowie solcher öffentlicher Sparkassen, für deren Verpflichtungen eine öffentlich-rechtliche Körperschaft haftet, deren eigene Mark­anleihen nach den Vorschriften des Anleiheablösungsgesetzes abzulösen sind,

4. der Bankanstalten der preußischen Provinzen, des Kvmmunal- verbandes der Hohenzollernschen Lande, des Landeskommu­nalverbandes Lauenburg und der preußischen kommunalstün­digen Verbände mit Ausnahme der Anleihen der Nas­sauischen Landesbank in Wiesbaden, der Landeskreditkasse in Kassel und der Hannoverschen Landeskreditanstalt in Hannover, 5. der auf Grund des Sächsischen Gesetzes über die Fürsorge­erziehung vom 1. Februar 1909 errichteten Fürsorgeverbände,

6. der Dorfschaften und Bauernschaften in den Kreisen Husum, Norderditmarschen und Süderditmarschen.

für anwendbar erklärt, sofern diese Schuldner Körperschaften des öffentlichen Rechts find.

Das gleiche gilt von den Markanleihen

1. der öffentlich-rechtlichen Deichverbände einschließlich der zu ihren Gebieten gehörenden Siel-, Schleusen-, Wettern-, Was- serlösungs- usw. Verbände; jedoch sind ausgenommen die Deichverbände, die lediglich der Förderung der Landeskultur dienen (Sommerdeichverbände), nebst den zu ihrem Gebiete gehörenden Siel-, Schleusen-, Wettern-, Wasserlösungs- usw. Verbünden,

2. der öffentlich-rechtlichen Wassergenossenschnsten, deren Zweck nach Gesetz oder ausdrücklicher Satzungsvorschrift besteht,

a) ganz oder überwiegend in dem Ausbau und der Unter­haltung von natürlichen Wasserläufen,

b) in dem Ausbau und der Unterhaltung von Schiffahrts­kanälen,

c) in dem Bau und der Unterhaltung von Talsperren, d) in der Reinhaltung von Gewässern (Abwasserreinigung), e) in der Beseitigung von Hindernissen des Hochwasser­abflusses,

es sei denn, daß die Ausgaben der Anleiheschuldner stach deren Aufgaben oder nach den Grundsätzen der Betriebssührüng durch privsttwirtschaftliche Einnahmen aus dem Betriebe gedeckt werden sollen und tatsächlich gedeckt werden. Die Vorschriften der 88 51 und 54 des Aufwertungsgesetzes bleiben unberührt. ____

Druck der Brü 6 l'jchen linivevstlüts-Buch.

Bekanntmachung.

Betr.: Die Abhaltung auswärtiger Amtstage.

Auswärtige Amtstage der unterzeichneten Behörde sotten im zweiten Halbjahr 1926 regelmäßig stattfinden:

1. 3n törünbetg: jeweils am letzten Freitag der Monate Sep­tember (24.) und November (26.) von vormittags 9j Uhr bis 1 Uhr im Rathaus;

2. in Hungen: jeweils am letzten Freitag der Monate August (27.) und Oktober (29.), von vormittags 9J Uhr bis 1 Uhr im Rathaus.

Anliegen der Kreiseingesesjenen aus den Amtsgerichtsbezirken Grünberg, Homberg und Laubach können an den Amtstagen in Grimberg, solche der Kreiseingesessenen aus den Amtsgerichtsbezirken Hungen, Lich und 'Nidda an den Amtstagen in Hungen vorgebracht werden.

Die Bürgermeistereien der in den vorgenannten Amtsgerichts­bezirken gelegenen Gemeinden des Kreises werden beaustragt, vor­stehendes in ihren Gemeinden wiederholt ortsüblich bekanntmachen zu lassen.

Gießen, den 23. Juli 1926.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. H e ß.

Bckunntmnlyuug.

Betr.: Maul- und Klauenseuche in Reinhardshain.

Da die Maul- und Klauenseuche in Reinhardshain nicht weiter nm sich gegriffen hat, wird der gebildete Sperrbezirk auf das ver­seuchte Gehöst beschränkt. Der übriae Teil des Ortes und der Ge­markung Reinhardshain wird znm Veobachtungsgebiet erklärt.

Die Gemarkung Lumda wird aus dem Beobachtungsgebiet aus­geschieden.

Gießen, den 22. Juli 1926.

Kreisamt Gießen. I. B.: Dr. Brau n.

Bckuuutmachuug.

B e t r.: Maul- und Klauenseuche.

Da die Aiaul- und Klauenseuche in Geilshausen nicht weiter um sich gegriffen hat, werden Ort und Gemarkung Kesfelbach aus dem Beobachtungsgebiet ausgeschieden.

Gießen, den 22. Juli 1926.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. B r a u m _ _____

Betr.: Dienstanweisung für die Schulleiter, Lehrer und Eltern- beirüte an den hessischen Volksschulen.

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Mit nächster Post gehen Ihnen die mit unserem Ausschreiberi vom 7. 6. 1926 angekündigten Abdrucke derDienstanweisung für die Schulleiter, Lehrer und Elternbeiräte an den hessischen Volksschulen" in der für Sie erforderlichen Anzahl zu.

Der Preis stellt sich einschließlich Versandkosten auf 32 Pf. für das Stück.

Wir empfehlen Ihnen, den auf die Ihnen übersandten Stücke entfallenden Betrag alsbald an die Kreiskasse Gießen einzuzahlen.

Gießen, den 24. Juli 1926.

____________,Kreisschulamt Gießen. I. V.: Fischer.__

Bekanntmachung.

Wegen Vornahme von Pslastecarbeiten wird hiermit die Frank­furter Straße zwischen der Friedrich- und der Kliiükstraße von Freitag, den 23. Juli 1926 ab bis auf weiteres für jeglichen Fähr­verkehr gesperrt.

Gießen, den 22. Juli 1926.

Polizeiamt Gießen. B ii ch 1 e r,

Bekanntmachung.

Die Justandselzungsarbeiten am Straßenbahngleis des Sellers- uic-gs sind beendet. Unsere uutcrm 8. Juli d. I. erlassene Bekannt­machung über die Sperrung des Selterswegs wird hiermit wieder aufgehoben.

Gießen, den 23. Juli 1926.

_________________Polizeiamt Gießen. B ü ch (er.

Dicnstnachrichten des ölrelsamtes.

Der Minister des Innern hat im Wege des Losaustaufchver- fnhrens gestattet:

Geldlotterie der Deutschen Sportbehörde für Leichtathletik in München. Vertriebsgebiet: Hessen.

Die Maul- und Klauenseuche in Hochelheim (Kreis Wetzlar) ist erloschen.

Die Maul- und Klauenseuche in Hachborn (Kreis Marburg) ist erloschen.

und Steindruckerei A. Lange. Gießen.